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Urteil

19 A 4214/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0423.19A4214.18A.00
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Leitsätze

Die Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 19. Januar 2004 zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ließ die Staatsangehörigkeitsverluste der zwischen Mai 1998 und Frühjahr 2002 nach Eritrea deportierten oder ausgereisten Personen eritreischer Abstammung unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 127).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 19. Januar 2004 zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ließ die Staatsangehörigkeitsverluste der zwischen Mai 1998 und Frühjahr 2002 nach Eritrea deportierten oder ausgereisten Personen eritreischer Abstammung unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 127). Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Beamte der Bundespolizeiinspektion S. trafen den Kläger am Abend des 29. Oktober 2013 in einem von Österreich kommenden Einreisezug ohne Personalpapiere an. Am folgenden Morgen gab er in amharischer Sprache an, er sei am XX. Juni 1990 in Addis Abeba/Äthiopien geboren, eritreischer Staatsangehöriger und ledig. Er sei mit seinen Eltern von Äthiopien nach Eritrea geflohen, als er etwa acht Jahre alt gewesen sei. In Eritrea seien sie etwa zwei Jahre und vier Monate geblieben. Anschließend sei er allein in den Sudan geflohen, wo ihn seine Tante erwartet habe. Er sei aus seinem Heimatland geflohen, weil es damals Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gegeben habe. Im Sudan habe er etwa zehn Jahre gelebt. Als die Tante zurück nach Eritrea gegangen sei, habe er nicht allein im Sudan bleiben wollen und sich entschlossen, nach Libyen zu fliehen. Seine Tante habe ihm dabei geholfen. Für die gesamte Reise habe er etwa 1.200 US-Dollar bezahlt. Bei der förmlichen Asylantragstellung am 12. November 2013 ergänzte er, er sei tigrinischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er sei kinderlos, habe nie Personalpapiere besessen und sei nie zur Schule gegangen. Im September 2015 beschränkte der Kläger seinen Antrag schriftlich auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz und gab an, er sei in Addis Abeba im Bezirk der Weltbank geboren. Im Jahr 1998 sei angeordnet worden, alle in Äthiopien lebenden Eritreer auszuweisen. Danach hätten sie sie in ihre Heimat Eritrea nach Assab zurückgebracht. Nach zwei Jahren und vier Monaten, im Jahr 2000, als sie zu Hause gesessen hätten, sei sein Vater mitgenommen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn für eine Arbeit brauchten, aber sie hätten ihm die Hände gefesselt. Seitdem wüssten sie nicht, wo er sich befinde. Danach seien sie zu ihnen gekommen und hätten seine Mutter bedroht. Sie habe zu ihm gesagt, dass das, was dem Vater passiert sei, nicht auch ihm passieren solle. Deswegen habe sie ihn genommen und sei mit ihm in das Nachbarland Sudan geflüchtet. Dort habe sie angefangen, Fladenbrot zu backen und auf der Straße zu verkaufen. Sieben Jahre lang habe sie ihn so erzogen, dann sei sie an Krebs erkrankt und gestorben. Drei Jahre später habe er in seine Heimat Eritrea zurückkehren wollen, aber da es dort keine Freiheit gebe, sei er durch die Wüste Sahara nach Libyen gekommen. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Dezember 2015 beantwortete der Kläger in amharischer Sprache die Frage, ob er eritreische Identitätspapiere oder sonstige Nachweise über seine eritreische Staatsangehörigkeit habe, dahin, er habe 2013 in Libyen einen UNO-Ausweis bekommen, den er während der Reise verloren habe. Er habe keine Dokumente aus Eritrea, weil er dort nur zwei Jahre und vier Monate gelebt habe und noch ein Kind gewesen sei. In Addis Abeba, wo er geboren sei, hätten sie in einem Stadtteil namens Alembank gewohnt. Als es 1998 Probleme zwischen Äthiopien und Eritrea gegeben habe, sei ihnen nicht erlaubt gewesen, weiter in Äthiopien zu leben, und sie seien dann nach Eritrea deportiert worden. Dort hätten sie zuletzt in Assab bei der Michael-Schule gewohnt. Im Jahr 2000 hätten sie seinen Vater wegen der Arbeit mitgenommen, und seitdem wüssten sie nicht, wo er sich aufhalte. Aus Angst, dass er älter werde und sie ihn dann zum Nationaldienst mitnähmen und er Soldat werde, habe seine Mutter ihn genommen, und sie seien in den Sudan gegangen, als er zehn Jahre und vier Monate alt gewesen sei. Seine Mutter sei dort nach sieben Jahren verstorben. In Assab habe er eine Tante väterlicherseits, die B. I. heiße. Auch seine Eltern seien tigrinische Moslems gewesen und hätten die eritreische Staatsangehörigkeit gehabt. Er selbst könne kein Tigrinya, weil er nicht so lange in Eritrea gelebt habe. In Äthiopien hätten seine Eltern nur Amharisch gesprochen. Mit seiner Mutter habe er sowohl im Sudan als auch in Eritrea Amharisch gesprochen. Er sei nicht zur Schule gegangen, sondern habe nur seiner Mutter geholfen, wenn sie Essen gemacht habe. Er habe keinen Beruf. Im Sudan habe seine Mutter eritreisches Brot gemacht, und er habe das Essen verkauft. Nach dem Tod der Mutter habe er diese Arbeit weitergeführt und davon in den drei Jahren bis zur Ausreise gelebt. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien an (Nr. 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 5). Er sei als äthiopischer Staatsangehöriger geboren und habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit hätten bewirken können. Nach seinen Angaben habe er niemals irgendwelche eritreischen Papiere besessen. Am Unabhängigkeitsreferendum habe er nicht teilnehmen können, da er zum Zeitpunkt des Referendums noch ein Kleinkind gewesen sei und sich seine Eltern noch in Äthiopien aufgehalten hätten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er jemals die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungen vorgenommen habe. In Äthiopien drohe ihm keine politische Verfolgung. Insbesondere sei ausgeschlossen, dass er „wie damals im Jahre 1998 erneut nach Eritrea deportiert werden“ könne. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 30. Mai 2017 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Bundesamts habe er seine durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit durch die Deportation nach Eritrea im Sommer 1998 verloren. Dass er im Wesentlichen nur die äthiopische Amtssprache Amharisch spreche, sei durchaus lebensnah, weil er in dem Zeitraum in Äthiopien gelebt habe, der für den Spracherwerb entscheidend sei. Der eritreische Staat unterstelle Personen, die bei bevorstehender Wehrdienstpflicht illegal ausreisten, eine Wehrdienstentziehung oder sehe sie als Deserteure an. Darüber hinaus sei darin auch eine politische Gegnerschaft zum eritreischen Regime zu sehen, so dass ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren sei. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzende Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht. Wegen seiner Ausführungen im Einzelnen nimmt der Senat auf das Terminprotokoll vom 18. September 2018 Bezug. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 12. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der im Jahr 1990 geborene Kläger habe mit seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinn des Völkerrechts gegeben habe. Einen auf den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gerichteten freiwilligen Erwerbsakt seiner Eltern nach dem Entstehen des Staates Eritrea im Jahr 1993 habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Ob er tatsächlich 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei, könne dahingestellt bleiben. Denn der während des äthiopisch-eritreischen Grenzkriegs ab 1998 von den äthiopischen Behörden praktizierte Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit sei sowohl völkerrechtlich als auch nach äthiopischem Verfassungsrecht unwirksam gewesen und habe daher nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen können. In Äthiopien unterliege der Kläger keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Insbesondere drohe ihm dort keine Einreiseverweigerung unter dem Gesichtspunkt seiner behaupteten eritreischen Abstammung. Gegen das ihm am 2. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Oktober 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 28. April 2020, juris, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, er sei entgegen der Auffassung des Bundesamts allein eritreischer Staatsangehöriger. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sie die Zuerkennungs- und Feststellungsbegehren des Klägers betrifft, ist sie als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Die auf diese Begehren bezogene Klage ist lediglich insoweit unzulässig, als sie auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Staat Eritrea gerichtet ist. Für diesen Teil des Klagebegehrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. In der Regel besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf vorsorgliche Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich anderer als der in der Abschiebungsandrohung benannten Staaten. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 ‑ 1 C 11.01 ‑, BVerwGE 115, 267, juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021 ‑ 19 A 2373/17.A ‑, juris, Rn. 20, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 25. Hier hat das Bundesamt über Abschiebungsverbote lediglich betreffend Äthiopien, nicht aber auch betreffend Eritrea entschieden. Es war auch nicht verpflichtet, über Abschiebungsverbote betreffend Eritrea zu entscheiden, weil der Kläger, wie unten noch näher auszuführen sein wird, zumindest auch äthiopischer Staatsangehöriger ist und das Bundesamt ihm die Abschiebung ausschließlich in die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien angedroht hat. Der Kläger hat ferner keinen berechtigten Anlass zu befürchten, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Selbst wenn das Bundesamt ihm gleichwohl die Abschiebung nach Eritrea androhen sollte, stünde ihm gegen diese Zielstaatsbestimmung eigenständig Rechtsschutz offen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021, a. a. O., Rn. 22, Beschlüsse vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 27, und vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 2730/19.A ‑, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. Im Übrigen ist die auf die Zuerkennungs- und Feststellungsbegehren des Klägers bezogene Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (A.) noch auf die mit seinem ersten Hilfsantrag begehrte Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (B.) noch auf die mit seinem weiteren Hilfsantrag geltend gemachte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG (C.). Die diese Streitgegenstände betreffenden ablehnenden Teilentscheidungen des Bundesamts in den Nrn. 1 bis 3 seines Bescheids vom 12. Mai 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Äthiopien in Nr. 4 dieses Bescheids (D.) und die Befristung des gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 5 des Bescheids (E.) ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Auch diese beiden Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 9, 10 RL 2011/95/EU. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Das Herkunftsland des Klägers ist die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien (I.). Dort ist für ihn keine Furcht vor Verfolgung wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründe begründet (II.). I. Als Herkunftsland des Klägers im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AsylG haben das Bundesamt und das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien bestimmt. Denn der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er hat die äthiopische Staatsangehörigkeit durch seine Geburt erworben (1.) und bis heute nicht verloren (2.). Unerheblich ist, ob er neben der äthiopischen auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt (3.). 1. Durch seine nach eigenen Angaben am XX. Juni 1990 in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba erfolgte Geburt von äthiopischen Eltern tigrinischer Volkszugehörigkeit hat der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Dieser Erwerb richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Danach war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Dazu Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021, a. a. O., Rn. 27 ff., Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 32 ff.; VG Münster, Urteil vom 30. November 2020 ‑ 9 K 2206/17.A ‑, juris, Rn. 39 (Vorinstanz zu 19 A 177/21.A). Legt man die Angaben des Klägers in der Anhörung durch das Bundesamt zur Abstammung von seinen Eltern und zu seinem Geburtsdatum und seinem Geburtsort zugrunde, so hat er mit seiner Geburt am XX. Juni 1990 in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba nach Art. 1 äthStAG 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, weil er als Kind eines äthiopischen Vaters und einer äthiopischen Mutter in Äthiopien geboren wurde. Dieser Erwerb war unabhängig von der angegebenen tigrinischen Volkszugehörigkeit seiner Eltern. Dass seine Eltern am 25. Juni 1990 anstelle der äthiopischen die eritreische Staatsangehörigkeit besessen haben könnten, ist auszuschließen, weil es damals noch keine eritreische Staatsangehörigkeit gab. Das Gebiet des erst seit dem 24. Mai 1993 unabhängigen Staates Eritrea war zu diesem Zeitpunkt noch eine unselbstständige Provinz Äthiopiens. Wer der dort lebenden eingeborenen Bevölkerung angehörte, wurde international als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021, a. a. O., Rn. 31 f., Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 36 f. m. w. N. 2. Der Kläger hat seine durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht durch die behauptete Deportation der Familie aus der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba nach Eritrea im Sommer 1998 und den sich daran angeblich anschließenden Aufenthalt des Klägers und seiner Eltern in der eritreischen Hafenstadt Assab für zwei Jahre und vier Monate verloren. Mit dieser Datierung stellt der Kläger seine Behauptung einer Deportation der Familie nach Eritrea in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem am 12. Mai 1998 ausgebrochenen eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg und macht damit der Sache nach geltend, seine Eltern und er seien als äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung direkt von den Zwangsmaßnahmen der äthiopischen Regierung gegenüber diesem Personenkreis betroffen gewesen, die im Verlauf dieses Krieges bis März 2002 mehrere zehntausend Angehörige dieses Personenkreises von Äthiopien nach Eritrea deportieren ließ, so dass eine noch deutlich höhere Anzahl unter diesem Druck im Wege sog. „freiwilliger Repatriierung“ nach Eritrea oder in ein Drittland ausreiste. Wer unter diesen Umständen dauerhaft nach Eritrea umgesiedelt wurde oder „freiwillig“ ausreiste, hatte nach der Staatspraxis der äthiopischen Behörden seine äthiopische Staatsangehörigkeit faktisch verloren und konnte diese auch durch die am 19. Januar 2004 erlassene Direktive zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien nicht mehr ohne Weiteres zurückerlangen. Insbesondere ließ die Direktive die Staatsangehörigkeitsverluste der nach Eritrea deportierten oder ausgereisten Personen eritreischer Abstammung unberührt. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 117, 127. Die Behauptung des Klägers ist unglaubhaft, seine Eltern und er seien im Sommer 1998 von Addis Abeba nach Eritrea deportiert worden und hätten sich dort zwei Jahre und vier Monate aufgehalten und zuletzt in der eritreischen Hafenstadt Assab bei der Michael-Schule gewohnt. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Eindruck vom Kläger in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung vielmehr fest, dass er in Eritrea nicht für einen längeren Zeitraum gelebt haben kann. Er verfügt ausschließlich über solche allgemeinen Kenntnisse von diesem Land, die sich jeder Interessierte aus öffentlich leicht zugänglichen Quellen jederzeit aneignen kann. Hingegen vermochte er auf Fragen zu seinen persönlichen Erlebnissen während seines angeblichen Aufenthalts von zwei Jahren und vier Monaten in Eritrea keine konkrete oder nur widersprüchliche Auskunft zu geben. Widersprüchlich geblieben sind vor allem seine beiden grundlegend verschiedenen Schilderungen seiner späteren Ausreise aus Eritrea in den Sudan, die angeblich etwa im Oktober 2000 stattgefunden haben soll (als er zehn Jahre und vier Monate alt gewesen sei), nachdem die Polizei seinen Vater wegen der Arbeit mitgenommen habe und er seitdem unbekannten Aufenthalts sei. Diese Ausreise hatte er zunächst so geschildert, dass er allein zu seiner dort lebenden Tante gereist sei („bin ich alleine in den Sudan geflohen, wo mich meine Tante erwartet hat.“), mit ihr dort über zehn Jahre hinweg gelebt habe und die Tante ihm dann, bevor sie selbst nach Eritrea zurückgekehrt sei, geholfen habe, nach Libyen zu fliehen (Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeiinspektion S. , Beiakte Heft 2, S. 72). Demgegenüber behauptete er später, seine Mutter sei mit ihm in den Sudan gegangen und dort nach sieben Jahren verstorben, in Assab habe er eine Tante väterlicherseits, die B. I. heiße (Anhörung durch das Bundesamt, Beiakte Heft 2, S. 119, schriftliche Äußerung, S. 112). Aufgrund dieser beiden grundlegend verschiedenen Darstellungen seiner Flucht aus Eritrea ist dieses Ereignis zur Überzeugung des Senats ebenso frei erfunden wie seine gesamte Behauptung, sich mit den Eltern für zwei Jahre und vier Monate in Eritrea aufgehalten zu haben. Denn dem Kläger ist es weder beim Bundesamt noch in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung gelungen, eine plausible Erklärung für diesen Widerspruch in einem zentralen Punkt seines Verfolgungsvorbringens zu geben. Beim Bundesamt hat er auf den entsprechenden Vorhalt erklärt, bei der Bundespolizeiinspektion in S. „nichts von einer Tante erzählt“ zu haben. Diese Behauptung erklärt nicht, wie anders die dreimalige Erwähnung der Tante im Protokoll der Bundespolizeiinspektion zustande gekommen sein soll. Wenig plausibel ist auch seine Antwort auf den entsprechenden Vorhalt in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung, es könne bei der Bundespolizeiinspektion „ein Übersetzungsproblem gegeben“ haben. Der genannte Widerspruch lässt sich auch weder mit dem damaligen Alter des Klägers von zehn Jahren und vier Monaten noch mit seiner geringen Schulbildung plausibel erklären. Wenig überzeugend ist insbesondere auch seine Reaktion auf die Bitte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, die angebliche Deportation der Familie im Sommer 1998 zu beschreiben, auf die er antwortete, er sei „damals ja jung“ gewesen und könne „daher nicht so viel dazu sagen.“ Denn im Alter von acht Jahren ist eine Erinnerung an einzelne, aus kindlicher Sicht erlebte Umstände eines lebensverändernden Ereignisses durchaus zu erwarten. Das hat auch das Verwaltungsgericht in seinem nicht tragenden ergänzenden Hinweis auf S. 9 des angefochtenen Urteils bereits zutreffend ausgeführt. Abgesehen davon hat der Kläger auch zu seiner Schulbildung uneinheitliche Angaben gemacht, indem er seine ursprünglich wiederholt aufgestellte Behauptung, „keine Schule besucht“ zu haben, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung dahin veränderte, in Addis Abeba für ein oder zwei Jahre zur Schule oder in den Kindergarten gegangen zu sein. Unabhängig davon hängt die Fähigkeit, über ein im Alter von acht oder zehn Jahren erlebtes Ereignis auch nach mehr als zehn Jahren noch berichten zu können, eher von der altersentsprechenden kindlichen Erinnerung daran ab als von der Schulbildung. Vor diesem Hintergrund zählt der Senat den Kläger zu den zahlreichen Äthiopiern, die aus asyltaktischen Gründen wahrheitswidrig behaupten, als eritreisch-stämmige Personen im Zuge des Grenzkrieges nach Assab deportiert worden zu sein und fortan in dieser Hafenstadt gelebt zu haben, in der die Mehrheit der aus Äthiopien deportierten Eritreer lebt und in der deshalb die amharische Sprache nach wie vor verbreitet ist. Sehr oft haben die Angehörigen dieses Personenkreises die Geschichte und Politik Eritreas sehr sorgfältig gelernt und sind durch tatsächlich aus Eritrea stammende Personen darüber unterrichtet worden, was sie vorbringen und wie sie sich verhalten sollen, um Asyl zu erhalten. Schweizerisches Bundesamt für Migration (BFM), Factsheet Eritrea vom 10. September 2013, S. 22, Notiz MILA vom 25. August 2010, Eritrea: Pseudo-Eritreer, Angaben von Prof. Dr. Gaim Kibreab, 6. November 2009, S. 3. Andere Verlustgründe für die äthiopische Staatsangehörigkeit des Klägers als die unglaubhafte Deportation mit seinen Eltern nach Eritrea kann der Senat nicht feststellen. Insbesondere bestehen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Addis Abeba, im Sudan oder in Libyen zu irgendeinem Zeitpunkt Rechte aus einer ihm wegen seiner eritreischen Abstammung etwa zuerkannten eritreischen Staatsangehörigkeit ausgeübt hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 165 ff. Kein glaubhafter Anhaltspunkt hierfür ist insbesondere der ihm 2013 in Libyen angeblich ausgestellte UNO-Ausweis, den er während der Reise verloren habe (so seine Äußerung in der Anhörung beim Bundesamt am 2. Dezember 2015). Denn auch in Bezug auf diesen Ausweis hat sich der Kläger insofern widersprüchlich geäußert, als er zuvor ausdrücklich angegeben hatte, „nie Personalpapiere besessen“ zu haben, und auch die Frage verneint hatte, ob er ein Aufenthaltsdokument/Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land habe oder gehabt habe. Unabhängig davon kommt der ehemalige Besitz dieses UNO-Ausweises, selbst wenn man diese Behauptung als glaubhaft ansähe, nur dann als Indiz für eine ‑ aus der Sicht der äthiopischen Behördenpraxis so verstandene ‑ Ausübung von Rechten aus einer ihm etwa zuerkannten eritreischen Staatsangehörigkeit in Betracht, wenn der Ausweis mit einem eritreischen Nationalitäteneintrag versehen war. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 177 ff. Einen solchen Nationalitäteneintrag in seinem angeblich verloren gegangenen UNO-Ausweis hat der Kläger erstmals in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung behauptet und ergänzend angegeben, es habe sich um ein Blatt Papier ohne Foto gehandelt, welches er zugleich mit einer Vielzahl von Flüchtlingen erhalten habe, die auf einem Platz versammelt gewesen seien. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die äthiopische Behördenpraxis die Entgegennahme dieser Bescheinigung als Ausübung von Rechten aus einer ihm etwa zuerkannten eritreischen Staatsangehörigkeit werten könnte. 3. Besitzt der Kläger hiernach die äthiopische Staatsangehörigkeit, ist für alle Streitgegenstände des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, ob er daneben auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Das gilt zunächst für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, der den einschlägigen Normen sowohl der RL 2011/95/EU als auch des AsylG zugrunde liegt. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 1 C 2.19 ‑, Buchholz 402.251 § 26 AsylG Nr. 2, juris, Rn. 13, und vom 14. Juni 2005 ‑ 1 B 142.04 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 307, juris, Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 2. August 2007 ‑ 10 C 13.07 ‑, BVerwGE 129, 155, juris, Rn. 9 (zur RL 2004/83/EG); OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021, a. a. O., Rn. 46 f., Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 186 f.; VG Münster, Urteil vom 30. November 2020, a. a. O., Rn. 19. Dasselbe gilt auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021, a. a. O., Rn. 48 f., Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 188 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2020 ‑ 6 A 593/18.A ‑, juris, Rn. 18. Für das Begehren des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Eritrea besteht aus den eingangs schon näher ausgeführten Gründen kein Rechtsschutzbedürfnis. II. Ist hiernach die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien das Herkunftsland des Klägers im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AsylG, so droht ihm dort keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Gemäß § 3a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention ‑ EMRK, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung setzt die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU um. § 3a Abs. 2 AsylG nennt einzelne Regelbeispiele von Verfolgungshandlungen, die nicht abschließend sind und die im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU stehen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 31.18 ‑, InfAuslR 2019, 459, juris, Rn. 12, und vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 11. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgungshandlung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgeht, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 14, und vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 13. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinn einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 16, und vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 14. Nach diesen Maßstäben drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien die in § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG bezeichneten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder wegen seiner eritreischen Abstammung (1.) noch wegen einer etwaigen Wehrdienstleistung (2.) noch wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland (3.) noch wegen einer Einreiseverweigerung (4.). 1. Wegen seiner eritreischen Abstammung droht dem Kläger in Äthiopien heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung mehr. Auf diesen Gesichtspunkt hat er zuletzt seine Verfolgungsbehauptung mit dem sinngemäßen Hinweis gestützt, ihm sei unzumutbar, sich um die Staatsangehörigkeit des Landes zu bemühen, das ihn 1998 wegen seiner eritreischen Abstammung vertrieben habe, zumal es durchaus möglich sei, dass sich dieses Vertreibungsschicksal wiederhole. Äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung drohen jedenfalls seit dem Abschluss des Friedensabkommens zwischen Eritrea und Äthiopien im Anschluss an die „Gemeinsame Erklärung über Frieden und Freundschaft“ vom 9. Juli 2018 keine an eine tatsächliche oder vermeintliche eritreische oder halberitreische Abstammung anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 202 ff. 2. Dem heute 30 Jahre alten Kläger droht flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung weiter nicht im Zusammenhang mit einer etwaigen Wehrdienstleistung in der äthiopischen Armee. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021, a. a. O., Rn. 65 f., Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 210 f. m. w. N. 3. Ebenso wenig droht dem Kläger flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt für einen äthiopischen Staatsangehörigen ohne flüchtlingsschutzerhebliche Konsequenzen. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021, a. a. O., Rn. 67 f., Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 210 f. m. w. N. 4. Keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht dem Kläger schließlich auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen. Äthiopischen Staatsangehörigen droht regelmäßig keine Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen und Grenzkontrollbehörden. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Herkunft sind ebenso wie solche Personen anderer Volkszugehörigkeit in den Kebele-Familienregistern registriert, so dass sie entsprechende Identitätsdokumente und Personenstandsurkunden bei der Gemeindeverwaltung ihres letzten Wohnortes in Äthiopien erhalten können. Auch im Ausland wohnhafte Äthiopier können diese Dokumente erhalten, indem sie sich bei der Kebele, bei der sie zuletzt registriert waren, mit ihrem Reisepass ausweisen. Wenn sie keine äthiopischen Dokumente mehr besitzen, müssen sie über die Botschaft im Aufenthaltsland eine Vollmacht an eine Person in Äthiopien geben. Diese kann damit das gewünschte Dokument von der Kebele-Verwaltung ausstellen lassen. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021, a. a. O., Rn. 67 f., Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 214 ff., 221 m. w. N. Der Kläger hat zuletzt in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung angegeben, in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba für ein oder zwei Jahre zur Schule oder in den Kindergarten gegangen zu sein. Diese Angabe rechtfertigt den Schluss, dass seine Eltern und er im Kebele-Familienregister ihres ehemaligen Wohnbezirks in Addis Abeba als äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung registriert waren. B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG unter anderem unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Insbesondere wäre er an seinem Herkunftsort Addis Abeba nicht von der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der äthiopischen Zentralregierung mit der Volksbefreiungsfront von Tigray (Tigray People‘s Liberation Front, TPLF) im äthiopischen Bundesstaat Tigray betroffen. Vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 30. November 2020, a. a. O., Rn. 56. C. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 6 AufenthG. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diejenigen „gesundheitlichen Probleme“, die er in den beiden mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts und des Senats jeweils nur kurz erwähnt („psychische Probleme“, „Behandlung beendet“, „Körper riecht … schlecht“), aber durch keine ärztliche Bescheinigung belegt hat, lassen keine im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen erkennen. D. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Äthiopien in Nr. 4 seines Bescheids vom 12. Mai 2017 steht im Einklang mit § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. E. Die Befristung des gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 5 des Bescheids entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG und lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.