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Beschluss

12 A 733/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0426.12A733.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 19.577,16 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 19.577,16 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers, die hauptsächlich auf Festsetzung und Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche für die in Niedersachsen gelegenen Schläge 100 bis 103, 105 und 106 sowie die Gewährung diesbezüglicher Direktzahlungen gerichtet ist, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Eine Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche - über die mit Bescheid vom 22. September 2016 in der Änderungsfassung vom 14. Februar 2017 festgesetzten Ansprüche hinaus - scheide mangels Beihilfefähigkeit der benannten Flächen aus. Dies gelte für die Schlägen 100 bis 102 deshalb, weil sie - entgegen der Vorschrift des Art. 32 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - in ihrer landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund der Bestimmung der Fläche als Segelflugplatz stark eingeschränkt seien. Der nationale Gesetzgeber habe von der ihm in Art. 32 Abs. 3 Satz 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 eingeräumten Ermächtigung zur Präzisierung der unionsrechtlichen Vorschrift durch Erlass der Direktzahlungsdurchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) Gebrauch gemacht. Hier lägen die Ausschlussgründe der Regelbeispiele nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV vor. Die betroffenen Schläge seien im Kalenderjahr 2015 an 73 Tagen für insgesamt 1.650 Flüge (in der Regel Starts und Landungen) des Aero-Clubs genutzt worden, was die Grenze von maximal 21 Tagen im Kalenderjahr nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV weit überschreite. Eine gleichzeitige Nutzung zur Schafbeweidung sei an diesen Tagen gänzlich ausgeschlossen gewesen. Dass die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen durch die Wanderschafbeweidung ohnehin nur an einigen wenigen Tagen im Jahr erfolgt sei und offenbar nicht zu Nutzungskonflikten mit dem Flugplatzbetreiber geführt habe, stelle keinen atypischen Fall zur Vorschrift dar, der eine andere Entscheidung rechtfertige. Die vorgesehene Rechtsfolge weiche vom Regelfall nicht signifikant ab und stelle für den Kläger auch keine unverhältnismäßige Härte dar, sondern treffe ihn wie jeden anderen landwirtschaftlichen Nutzer. Die Annahme eines atypischen Falles würde dementgegen zu einem schwer nachvollziehbaren und vom Verordnungsgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen, weil dadurch eine äußerst selten ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund tatsächlich nicht stattfindender Beeinträchtigungen als hauptsächlich anzusehen wäre und jede Fläche umso wahrscheinlicher als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt einzustufen wäre, je seltener sie so genutzt werde. Im Übrigen ergebe sich die nicht hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung dieser Schläge auch aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV, wonach dem Luftverkehr dienende Start und Landebahnen ausgenommen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich hier um unbefestigte Grasflächen handle. Gerade auf solche ziele die Vorschrift ab, da auf asphaltierten Start- und Landebahnen ohnehin überhaupt keine landwirtschaftliche Tätigkeit möglich sei und es somit keiner Regelung bedurft hätte. Die Vorschrift lasse sich auch nicht dahingehend auslegen, dass sie - entgegen ihrem Wortlaut - nur dann greife, wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung als Flugplatz nach ihrer Intensität, Art, Dauer oder ihrem Zeitpunkt daneben die landwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Flächen in tatsächlicher Hinsicht stark einschränke oder ausschließe. Ein solches Kriterium habe der Verordnungsgeber - im Unterschied zu der für Truppenübungsplätze geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 5 DirektZahlDurchfV nicht vorgesehen. Unabhängig davon würden diese Voraussetzungen auch nicht vorliegen, soweit eine dahingehende einengende Auslegung der Vorschrift im Lichte des Art. 32 Abs. 3 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 geboten wäre, weil die Schafbeweidung hier einer starken Einschränkung durch den Flugbetrieb unterworfen gewesen sei. So spreche der Umstand, dass die Beweidung an einem bestimmten Tag stets davon abhängig gewesen sei, ob Starts und Landungen beabsichtigt gewesen seien, gegen eine hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung der Flächen. Aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins stehe nämlich fest, dass im Kollisionsfall dem Flugbetrieb stets der Vorrang gegeben worden wäre und eine Beweidung an einem anderen Tag hätte stattfinden müssen. Die Nutzung als Start- und Landebahnen erstrecke sich über die gesamte Fläche der betroffenen Schläge. Auch die Schläge 103, 105 und 106 mit einer Größe von 3,01 ha seien im betreffenden Jahr nicht beihilfefähig gewesen. Es komme nicht darauf an, ob eine Beweidung durch Schafe tatsächlich stattgefunden habe. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst im Juni bzw. August 2015 eine starke Versumpfung und Verbuschung ergeben habe, die die Behörde zu der Feststellung veranlasst habe, es handle sich nicht um eine beihilfefähige Fläche. Insoweit stehe der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, weil der Zustand der Fläche angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs nicht mehr rekonstruiert werden könne. Dass der Beklagte insoweit die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verletzt habe, sei nicht erkennbar. Der Kläger habe, soweit er den Zustand der Flächen bestreite, dies erstmals mit Schreiben vom 28. November 2018 und damit über drei Jahre nach der Vor-Ort-Kontrolle getan, so dass eine Überprüfung des konkreten Zustandes nicht mehr möglich sei. Er sei jedenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten gewesen, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit herbeizuführen. Abgesehen davon deute nach Auswertung der Orthofotos aus dem Jahr 2015 nichts darauf hin, dass die getroffenen Feststellungen des Prüfdienstes bzw. des Beklagten zu beanstanden wären. Mangels entsprechender Zahlungsansprüche stünden dem Kläger auch keine weiteren Direktzahlungen und Erstattungen aus Mitteln der Europäischen Union zu, weshalb auch der weitere Bescheid vom 22. September 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Februar 2017 und der darin vollzogene Sanktionsabzug rechtmäßig seien, weil die Flächen über insgesamt 17,8 ha nicht beihilfefähig seien. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. a) Das gilt zunächst für seine Einwände gegen die zusammenfassende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im Eigentum des B. -D. X. e.V. stehenden Schläge 100 bis 102 seien gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchst. a, 32 Abs. 3 Satz 3 VO (EU) Nr. 1307/2013, § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Insoweit rügt der Kläger, die Beweidung der fraglichen Flächen mit Schafen erfolge lediglich in zwei bis drei Weidegängen an zwei bis drei Tagen im Jahr, weil das Dauergrünland anschließend vollständig abgeweidet sei und sich regenerieren müsse, was mehrere Wochen dauere. Die Beweidung erfolge in enger Absprache mit dem Flugplatzbetreiber regelmäßig in der flugarmen Zeit, was sich über ein Jahrzehnt bewährt habe. Es komme somit tatsächlich nicht zu einer erheblichen Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C- 684/13 sei allein die tatsächliche Nutzung maßgeblich, ohne dass es darauf ankomme, ob die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit keine bloße Nebentätigkeit sei. Mit diesem näher ausgeführten Vorbringen stellt er die anderslautende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage. Der Kläger setzt sich schon nicht mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. So geht er nicht darauf ein, dass den Mitgliedstaaten eingeräumt wird bzw. sie sogar dazu verpflichtet werden, die Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen des Art. 32 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 auf ihrem Hoheitsgebiet festzulegen (UAbs. 2) und dass dies in § 12 DirektZahlDurchfV erfolgt ist. Soweit er namentlich auf den geringen Umfang seiner landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche und einen dadurch nicht beeinträchtigten Flugplatzbetrieb (Starts und Landungen) verweist, zeigt er nicht auf, dass § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV unbeachtlich wäre oder die Regelvermutung dieser Bestimmung ausnahmsweise nicht greife, weil - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine atypische Fallkonstellation vorläge. Sein Vorbringen, er unterliege in der Beweidung "keinen Weisungen durch den Flugplatzbetreiber" trifft schon so nicht zu: Zum einen weist die - nach der Erklärung des Flugplatzbetreibers vom 5. Juli 2016 für den Kläger fortgeltende - Nutzungsgenehmigung des B. -D1. X. e. V. vom 9. April 2002 an den Pachtvorgänger des Klägers aus, dass die Gestattung der Nutzung des Segelfluggeländes zur Schafbeweidung mit der Maßgabe erfolge, dass eine Behinderung des Flugbetriebs nicht stattfinde. Zum anderen hat der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 28. November 2018 eine Bescheinigung des Flugplatzbetreibers vorgelegt, ausweislich derer die Beweidung "nach vorheriger Absprache" stattfinde, der Betreiber "stimme der Beweidung nur an Werktagen, an denen in der Regel kein Flugbetrieb stattfindet," zu, weshalb die Tätigkeit "keine Einschränkungen unseres Flugbetriebes" bedeute. Ergänzend hat der Kläger im Erörterungstermin am 9. November 2018 vor dem Verwaltungsgericht insoweit sinngemäß präzisiert, dass die konkreten Beweidungstermine zuvor mit dem Flugplatzbetreiber abgestimmt würden. Dass trotz dieser Verfahrensweise entgegen der Regelvermutung des § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV keine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegeben ist, ist damit nicht aufgezeigt. Zu dem Begriff der "starken Einschränkung" hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2015, die der Kläger zur Stützung seiner Auffassung heranzieht, ausgeführt, dass eine solche für die auf den Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit festzustellen ist, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche - und nicht unerhebliche - Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris Rn. 70. Das ist bei objektiver Betrachtung nach dem vom Kläger geschilderten Verfahrensablauf der Fall, selbst wenn er die Beweidung der Fläche unter Einhaltung der notwendigen Absprachen im Einzelfall als bewährt und verlässlich, also im Ganzen unproblematisch empfindet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Flugbetrieb die landwirtschaftliche Nutzung mehr als 21 Tage innerhalb der Vegetationsperiode hindert, wie § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV vorgibt oder ob diese Vorgabe der Verordnung rechtlichen Bedenken begegnet. So fehlt dem Kläger als Betriebsinhaber weitgehend die vom EuGH geforderte "gewisse Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung", weil er in Bezug auf Dauer und Zeitpunkt der landwirtschaftlichen Nutzung in vollem Umfang den Weisungen des Flugplatzbetreibers unterliegt und insoweit nicht über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügt. Vgl. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, a. a. O. Rn. 61 f. Soweit der Kläger die Anzahl der Flugbewegungen, die das Verwaltungsgericht mit über 1.650 Flügen (in der Regel Starts und Landungen) an 73 Kalendertagen im Jahr zugrunde legt, mit dem Zulassungsantrag schlicht bestreitet, kann er damit kein Gehör finden. Der Flugplatzbetreiber hat auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts nach den konkreten Flugbewegungen im Jahr 2015 eine Kopie des Hauptflugbuches übersandt, zu dessen Führung der Verein gesetzlich verpflichtet sei. Dies ist den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Dezember 2018 mitgeteilt und anheimgestellt worden, eine Übersendung der als Beiakte zum Verfahren geführten Aufstellung zu beanspruchen. Davon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. b) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Anspruchs für die Flächen der Schläge 100 bis 102 tragend auch auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV, also den Umstand gestützt, dass es sich um eine Start- und Landebahn des Flugplatzes handelt. Dagegen erhebt der Kläger die Rüge ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht ausdrücklich. Soweit er unter dem Zulassungsvorbringen zur Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sinngemäß auch ernstliche Richtigkeitszweifel an der Auslegung des Verwaltungsgerichts äußert, Flug- und Landebahnen seien ohne weiteres als starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen, legt er solche nicht hinreichend dar. Sein rechtlicher Ansatz, Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 regele abschließend die Voraussetzungen für die Bewertung, wann eine Fläche tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde, trifft so nicht zu. Wie dargelegt, erlegt Art. 32 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 den Mitgliedstaaten auf, die Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 3 auf ihrem Hoheitsgebiet festzulegen. Anderes ergibt sich auch aus Erwägungsgrund Nr. 26 der Verordnung nicht. Die Umsetzung ist in Deutschland mit § 12 DirektZahlDurchfV erfolgt. Dass die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV greifen, im Falle des Klägers starken Einschränkungen durch den Flugplatzbetreiber unterliegt, ist oben bereits anhand der konkreten tatsächlichen Verhältnisse aufgezeigt. c) Soweit der Kläger die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts rügt, die Schläge 103, 105 und 106 seien nicht in vollem Umfang beihilfefähig, weil dort bei den Vor-Ort-Kontrollen im Juni bzw. August 2015 auf einem Anteil von insgesamt 3,01 ha derartig Versumpfung und Verbuschung vorgefunden worden sei, was eine landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen habe, führt auch dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. In der Sache hält der Kläger dem entgegen, bei der Vor-Ort-Kontrolle im August 2015 seien die Schafe zum Weiden "auf diesen Flächen" gewesen. Damit stellt er schon nicht substantiiert infrage, dass Teile der Flächen (nämlich 1,43 ha des Schlags 103, 1,34 ha des Schlags 106 und 0,24 ha des Schlags 105) wegen der dort vorherrschenden Verbuschung bzw. Versumpfung tatsächlich nicht bewirtschaftet werden konnten. Dies ist anhand der Feststellungen im Prüfbericht des Prüfdienstes und der dort eingetragenen präzisen Vermessungsergebnisse, die anhand der Orthofotos abgelesen werden können, nachvollziehbar. Den dort im Einzelnen aufgeführten Feststellungen, die dem Kläger mit der Klageerwiderung vom 14. Februar 2017, dort Anlage III und darüber hinaus aufgrund der seinem Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 23. März 2017 gewährten Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten hätten bekannt sein müssen bzw. jedenfalls durch gesonderte Übersendung der Unterlagen nach dem Erörterungstermin am 9. November 2018 bekannt gewesen sind, ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er den Umfang der Versumpfung mit der Begründung bestreitet, nach dem Bericht des Prüfdienstes über die Vor-Ort-Kontrollen am 24. und 25. August 2015 sei eine Schafbeweidung der Flächen festgestellt worden, führt dies nicht weiter. Die vom Prüfdienst in diesem Bericht geäußerten Anhaltspunkte dafür, dass auf den Schlägen 103 bis 106 keine Mahd, sondern eine Schafbeweidung stattgefunden habe, steht den der Flächenvermessung zum Prüfbericht zu entnehmenden Feststellungen zur teilweisen Verbuschung und Versumpfung der Schläge 103, 105 und 106 nicht entgegen. Dass auf diesen Schlägen in den mittels Orthofotos festgehaltenen Bereichen eine Dauergrünlandnutzung, die der Sammelantrag des Klägers ausweist, wegen aufstehenden, erkennbar anderen Bewuchses nicht erfolgt ist, stellt der Kläger auch mit dem Zulassungsantrag nicht in Abrede. Dies schließt aber eine Beihilfefähigkeit der betroffenen Teilflächen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Schafe des Pächters tatsächlich jedenfalls zeitweise auch auf den verbuschten/versumpften und verbuschten Bereichen der Schläge aufgehalten haben. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2012 - 10 LA 93/11 -, juris Rn. 6 f. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Mit dem Vorbringen, die "Anwendbarkeit der Direktzahlungsdurchführungsverordnung" sei "bisher obergerichtlich noch nicht geklärt", wirft er schon keine konkrete Grundsatzfrage im oben dargelegten Sinne auf. Soweit er sinngemäß die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 infrage stellt und insoweit sein Vorbringen zur Zulassungsrüge der ernstlichen Richtigkeitszweifel im Wesentlichen wiederholt, zeigt er zum einen auch damit keine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung auf. Zum anderen legt er nicht dar, dass es auf die Anwendung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV entscheidungserheblich ankommt. Das Verwaltungsgericht hat für die betroffenen Flächen selbständig tragend bereits die Voraussetzungen des - für eine nicht hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung normierten - Regelbeispiels des § 12 Abs. 2 Nr. 2 DirektZahlDurchfV bejaht, so dass es auf das Vorliegen eines weiteren Ausschlusstatbestandes nicht mehr entscheidend ankommt. Weiter hat das Verwaltungsgericht nach Bejahen des weiteren, gegen eine hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit sprechenden Regelbeispiels des § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV festgestellt, dass - sollte die Vorschrift ergänzend und entgegen ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen sein, dass neben der Nutzung der Fläche als Start- oder Landebahn eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen oder deren Ausschluss gegeben sein müssten, - diese Voraussetzungen hier zu bejahen seien. Letztlich ist die Beihilfefähigkeit der betroffenen Schläge 100 bis 102 - wie oben dargelegt - auch nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben zur hauptsächlichen Nutzung i. S. d. Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 zu verneinen, weshalb es auf die konkreten Kriterien in § 12 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlDurchfV und deren Auslegung nicht ankommt. 3. Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zwar rügt der Kläger mit seinen Ausführungen unter Gliederungsabschnitt 3. des Zulassungsantrags zusammengefasst, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Prüfung das Vorbringen des Beklagten zur Versumpfung als wahr unterstellt, obgleich er dem im Erörterungstermin vehement und detailliert widersprochen habe. Das ist allerdings so nicht nachvollziehbar. Im Erörterungstermin am 9. November 2018 hat der Kläger ausweislich der Niederschrift vom gleichen Tage zu den betroffenen Schlägen 103, 105 und 106 nur angeführt: "Es handelt sich um landwirtschaftliche Flächen als Dauergrünland. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit fand dort im Jahr 2015 ebenfalls statt. […] Diese Flächen sind auch beweidungsfähig und wurden nachgemäht." Damit widerlegt er die Feststellungen des Prüfdienstes vom 24. und 25. August 2015 nicht, diese Schläge seien in den genau bezeichneten Teilbereichen versumpft und verbuscht gewesen. Tatsächlich zeigen die Orthofotos, dass die Schläge nicht - wie der Kläger im Erörterungstermin angeführt hat - vollständig mit Dauergründland bewachsen waren. Darauf, ob der Kläger die Klageerwiderung nebst Anlagen vom 14. Februar 2017, mit der der Ausgangsbescheid zu Gunsten des Klägers geändert worden ist, erst nach dem Erörterungstermin vom 9. November 2018 erhalten hat, kommt es insoweit nicht an, zumal das Gericht den Beteiligten im Erörterungstermin eine Schriftsatzfrist bis zum 15. Dezember 2018 eingeräumt und der Kläger innerhalb dieser Frist insoweit nicht weiter vorgetragen hat. Ein Gehörsverstoß liegt danach offensichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)