Beschluss
4 A 834/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0428.4A834.21A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.2.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.2.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2020 – 4 A 3349/20.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob er homosexuell sei, rechtfertigt schon mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung die Zulassung der Berufung nicht. Auch die sich sinngemäß aus dem Zulassungsvorbringen ergebende Frage, welche Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der vorgetragenen Homosexualität eines Asylbewerbers zu stellen sind, führt nicht auf eine Zulassung der Berufung. Sie ist, soweit sie sich allgemein stellt, in der Rechtsprechung geklärt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, wenn dem Ausländer flüchtlingsrechtlich relevante gravierende Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Diese Maßstäbe gelten auch für Schutzsuchende, die sich auf eine Verfolgung wegen ihrer von ihnen geltend gemachten Homosexualität berufen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.2019 – 1 C 10.18 –, BVerwGE 165, 360 = juris, Rn. 13 ff., 17, m. w. N., vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 14, und vom 15.3.1988 – 9 C 278.86 –, BVerwGE 79, 143 = juris, Rn. 18, 23 f. Gleichfalls geklärt ist, dass sich das Tatsachengericht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die dafür erforderliche Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung – auch in Ansehung der "asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme – die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit bezogen auf das Vorbringen zu Vorgängen aus der persönlichen Sphäre des Schutzsuchenden sowie auf allgemeine Erkenntnisse verschaffen muss, und die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren allein von der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt werden, ohne dass der Überzeugungsgrundsatz eine Erweiterung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, NVwZ 2020, 161 = juris, Rn. 18 ff., und Beschluss vom 19.8.2014 – 7 B 12.14 –, juris, Rn. 5. Zudem ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, was asylverfahrensrechtlich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu beachten ist. Danach müssen die zuständigen Behörden insbesondere unter Wahrung der in der Charta garantierten Rechte die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen jeder Kategorie von Asylanträgen anpassen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2.12.2014 – C-148/13 u. a. –, NVwZ 2015, 132 = juris, Rn. 48 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2020 – 4 A 2792/19.A –, juris, Rn. 17 ff., m. w. N. Ob und inwiefern das Verwaltungsgericht im Streitfall diesen Anforderungen tatsächlich gerecht geworden ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des Einzelfalls. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gerechtfertigt. Soweit sich die Einwände des Klägers im Wesentlichen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertungen in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erschöpfen, sind sie dem sachlichen Recht zuzurechnen und beinhalten keinen Verfahrensfehler. Gleiches gilt, soweit der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend machen will. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.