Beschluss
4 B 116/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.4B116.21.00
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Tenor
Der Streitwert für das durch Vergleich erledigte Verfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 4 B 262/21 auf 3.750,00 Euro und für die Zeit danach auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor Verbindung wird der Streitwert für das Verfahren 4 B 262/21 ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren 1 L 183/21 (VG Köln) wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert für das durch Vergleich erledigte Verfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 4 B 262/21 auf 3.750,00 Euro und für die Zeit danach auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor Verbindung wird der Streitwert für das Verfahren 4 B 262/21 ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren 1 L 183/21 (VG Köln) wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem sich das Verfahren durch beidseitige Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 26.3.2021 mit der darin enthaltenen Kostenfolge erledigt hat, war der Streitwert nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr.2, Nr. 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger für angemessen, den Streitwert in Verfahren wegen Widerrufs der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger auf mindestens 15.000,00 € festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2016 ‒ 4 A 2407/13 ‒, juris, Rn. 17 ff., m. w. N. Dieser Betrag war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils zu halbieren und, soweit ausschließlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs (4 B 262/21 sowie 1 L 183/21 VG Köln) bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 B 116/21) im Streit standen, jeweils mit einem Viertel anzusetzen. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.