OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 2781/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0430.4A2781.20.00
34mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.9.2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.9.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine unbefristete glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle I in der I.---------straße 00 in Q. zu erteilen, als unbegründet abgewiesen. Die Befristung der der Klägerin erteilten Erlaubnis bis zum 30.6.2021 sei rechtmäßig, weil sie durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben sei. Der Glücksspielstaatsvertrag trete mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft. Über eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags sei noch nicht entschieden. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Ihr Einwand, der Senat möge seine Entscheidung vom 13.11.2019 ‒ 4 A 1897/19 ‒ nochmals überdenken, weil eine Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags in § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ausdrücklich vorgesehen sei, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Aus der in § 35 Abs. 2 GlüStV eröffneten Möglichkeit der Fortgeltung des Staatsvertrags ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten, länger als bis zum 30.6.2021 befristeten oder aber einer „bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags“ befristeten Erlaubnis. Es liegt auch kein Ermessensfehler der Beklagten zu Lasten der Klägerin vor. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV erteilt werden. Der Staatsvertrag tritt nach § 35 Abs. 2 GlüStV mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrags beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben. Wegen der möglichen Verlängerung des Staatsvertrags ist die Befristung bis zum 30.6.2021 nicht ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu Gunsten der Klägerin vollständig ausschöpft, die im geltenden Recht vorgesehen ist. Dies hat der Senat gerade erst in einem Berufungsverfahren erneut entschieden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 27 ff. Im Übrigen stand nicht fest, welchen Inhalt die spielhallenbezogenen Regelungen im Fall der Verlängerung des Staatsvertrags haben würden. Auch aus heutiger Sicht trifft die Annahme der Klägerin voraussichtlich nicht zu, dass der Glücksspielstaatsvertrag mit einem unveränderten Bestand der Regelungen verlängert werde. Der mittlerweile vorliegende Entwurf zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sieht gerade keine Verlängerung des bestehenden Staatsvertrags vor. Die vorgesehenen Regelungen in diesem Entwurf, dem der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 66 Satz 2 LV NRW in seiner Plenarsitzung vom 28.4.2021 mehrheitlich zugestimmt hat, sollen ausweislich der Erläuterungen durch die Einführung zusätzlicher Instrumente und Einrichtungen zu weiteren Verbesserungen bei der Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote führen und in Form weiterer Schutzmaßnahmen und Begrenzungen die mit erlaubten Glücksspielen einhergehenden Gefährdungen im Sinne der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags minimieren. Vgl. Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 3.11.2020, LT-Drs. 17/11683, S. 75 ff. Auf der Grundlage des geltenden Rechts ist die Erteilung einer Erlaubnis mit einer Geltung über das aktuelle Ende der Geltungsdauer des Staatsvertrags am 30.6.2021 hinaus gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb der Spielhalle der Klägerin könnte möglicherweise ab dem 1.7.2021 wegen veränderter Regelungen des an die Stelle des derzeit gültigen Staatsvertrags tretenden neuen Staatsvertrags und eines entsprechenden Ausführungsgesetzes nicht mehr erlaubnisfähig sein, wenn etwa zusätzliche Qualitätsanforderungen an die Betreiber oder den Betrieb von Spielhallen, etwa ein Spielersperrsystem, gestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Forderung einer Erlaubnis, die die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrags überdauern soll, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die die Berufsfreiheit der Klägerin einschränkende Regelung primär nicht in der Befristung, sondern in dem glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt liegt. Diese Regelungen schränken die Klägerin aber nur während der Laufzeit des Staatsvertrags ein und sind ihrerseits verfassungs- und unionsrechtskonform. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 33 ff. Die Klägerin zeigt auch mit ihrem Vorschlag, die Erlaubnis für die Dauer des Glücksspielstaatsvertrags, maximal aber bis zu einem konkret bezeichneten späteren Datum zu befristen, schon keine Lösung auf, die nach dem geltenden Recht geboten oder vorgesehen ist. Die Befristung soll gerade sicherstellen, dass über eine längere Geltung erst dann entschieden wird, wenn feststeht, welche Anforderungen für die Zeit nach dem 30.6.2021 gelten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 61 f., m. w. N. Da die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15.9.2020 bereits mit dem 16.11.2020 abgelaufen war, musste der Senat die mit Schriftsatz vom 27.4.2021 angekündigte weitere Begründung nicht abwarten, zumal der Bevollmächtigte des Klägers bereits in erster Instanz Einsicht in den ihm kürzlich erneut übersandten Verwaltungsvorgang genommen hat und sich hierzu fristgerecht hinreichend äußern konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.