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Beschluss

12 B 520/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.12B520.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat lässt offen, inwieweit der angegriffene Beschluss hinsichtlich der Einzelrichterübertragung unter Verstoß gegen die Ansprüche des Antragstellers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist, weil das Verwaltungsgericht nicht die von ihm selbst gesetzte dreitägige Stellungnahmefrist zur beabsichtigten Einzelrichterübertragung abgewartet hat oder weil - was sich der dem Senat vorliegenden elektronischen Gerichtsakte nicht eindeutig entnehmen lässt - der Übertragungsbeschluss vom 24. März 2021 womöglich nicht vor der unter dem 25. März 2021 erfolgten Entscheidung durch den Einzelrichter wirksam geworden ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 891/17 -, juris Rn. 18 ff. (zur Beachtlichkeit von Anhörungsmängeln vgl. auch Rn. 9 ff.), m. w. N. Dies kann hier dahinstehen. Denn der Senat, dessen Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die mit der Beschwerde angeführten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hätte bei Vorliegen eines mit der Beschwerde geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 891/17 -, a. a. O. Rn. 33 f., m. w. N. Dies ist nicht der Fall, so dass die Beschwerde auch bei vollumfänglicher Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens durch den Senat keinen Erfolg hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Rechtschutzsuchenden wahrscheinlich ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Ist mit der begehrten Regelung - wie hier einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur laufenden Zahlung von Wohngeldvorwegzahlungen oder -vor-schüssen - eine jedenfalls faktische Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, gelten grundsätzlich gesteigerte Anforderungen sowohl an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist erforderlich, dass ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999- 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - 12 B 108/19 -, juris Rn. 6 und 74, und vom 19. Mai 2017 - 12 B 333/17 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N. Die vorstehenden Einschränkungen stehen einer Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfeleistungen dann nicht entgegen, wenn diese zur Sicherung der Existenz des Hilfesuchenden notwendig sind. Dieser Grundsatz des Sozialhilferechts kann, da Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens lediglich als Zuschuss zu den laufenden Aufwendungen für Wohnraum (§ 1 Abs. 2 WoGG) bis zu einem Höchstbetrag (§ 12 WoGG) geleistet wird, zwar nicht uneingeschränkt auf einen für die Zahlung von Wohngeld gerichteten Antrag nach § 123 VwGO übertragen werden. Es mögen ausnahmsweise aber Fallkonstellationen denkbar sein, in denen tatsächlich der Teilbetrag der Miete, der im Falle der Bewilligung durch Wohngeldleistungen finanziert würde, nicht mehr aufgebracht werden könnte und infolgedessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verlust der Wohnung droht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 12 B 1748/18 -, juris Rn. 4, und vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Heranziehung der o. g. Maßstäbe verkannt, dass gar keine Hauptsache anhängig sei, verkennt er, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren stets nur der vorläufigen Sicherung eines in einer Hauptsache zu verfolgenden Anspruchs - hier der Bewilligung und Zahlung von monatlichen Wohngeldvorschüssen oder -vorwegzahlungen - dient und dass dieses Hauptsachebegehren den Entscheidungsrahmen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt. Vgl. etwa: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 112 ff. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Hauptsache bereits anhängig ist. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2021 Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin erhoben hat, über den offenbar bisher noch nicht entschieden wurde. Die vorgenannten gesteigerten Anforderungen u.a. an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gelten unabhängig davon, ob man den Antrag des Antragstellers - wie das Verwaltungsgericht offenbar angenommen hat - dahingehend auslegt, dass er eine Vorschusszahlung auf seinen etwaigen Wohngeldanspruch begehrt oder - wofür das Beschwerdevorbringen streitet - als Antragsziel eine Vorwegzahlung annimmt. Vgl. hinsichtlich des Rechtsinstituts der Vorwegzahlung etwa: Mrozynski, SGB I, 6. Auflage 2019, § 42 Rn. 29 ff.; Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 112. EL (September 2020), § 42 Rn. 71 ff. Denn in beiden Fällen würde der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dazu führen, dass an den Antragsteller die Geldbeträge, die auch Gegenstand einer entsprechenden Rechtsverfolgung in der Hauptsache wären, ausgezahlt würden, die im Falle des Nichtbestehens des Anspruchs nach einer entsprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren angesichts der finanziellen Situation des Antragstellers womöglich nicht mehr erfolgreich zurückgefordert werden könnten. Dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat der Verlust der Wohnung droht, hat er - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass er mit seinen Mieten in einer eine Kündigung rechtfertigenden Weise im Rückstand ist (vgl. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 549 Abs. 1, 569 Abs. 3 BGB), sodass auch nichts dafür streitet, dass mit einer baldigen Räumungsklage zu rechnen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, juris Rn. 3 f., Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2018 ‑ 4 B 20/18 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 12 CE 01.599 -, juris Rn. 12. Vielmehr lässt sich den dem Antrag beigefügten Kontoauszügen sowie den Angaben auf den Antragsformularen vom 26. Februar 2021 bzw. vom 1. März 2021 entneh-men, dass der Antragsteller seine Miete in Höhe von monatlich 545 Euro jedenfalls in den Monaten November 2020 bis einschließlich Januar 2021 gezahlt hat. Dass dies in den vergangenen Monaten seit Antragstellung nicht der Fall gewesen wäre, legt der Antragsteller mit seiner bloßen Behauptung, er brauche die Zahlung dringend zur Begleichung der Miete, indes nicht dar. Insoweit ist es im hier maßgeblichen Kontext irrelevant, dass ihm nach eigenen Angaben im Monat lediglich 82,50 Euro für die Be-streitung seines Lebensunterhalts verbleiben. Denn es ist nicht Aufgabe des Wohngeldes, den allgemeinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. beispielsweise OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 12 B 1748/18 -, juris Rn. 8, und vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2018 ‑ 4 B 20/18 -, juris Rn. 7. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Vorwegzahlungen oder Vorschusszahlungen in analoger oder unmittelbarer Anwendung von § 42 SGB I hinreichend glaubhaft gemacht hat. Dementsprechend kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Angaben des Antragstellers im Rahmen seines Wohngeldantrags wegen der festgestellten Diskrepanz zwischen den angegebenen Einnahmen unter Hinzurechnung eines fiktiv berechneten Wohngeldes und dem objektiven Bedarf zum Lebensunterhalt tatsächlich unplausibel sind. Der Umstand, dass sein Einkommen ‑ Wohngeld in Höhe von 518 Euro hinzugerechnet - auch 80 Prozent des Regelbedarfs nach dem SGB XII noch um rund 140 Euro unterschreitet sowie die ‑ jedenfalls hinsichtlich des vorliegenden Wohngeldantrags für das Jahr 2021 - fehlende Angabe des Wertes der Immobilie, für die der Antragsteller nach seinen Angaben Kreditraten in Höhe von monatlich 313 Euro zahlt, wecken hieran jedenfalls Zweifel. Soweit der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstmals ausdrücklich geltend macht, nicht die im letzten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren streitgegenständlichen Vorschusszahlungen, sondern Vorwegzahlungen zu begehren, dürfte ein solcher Anspruch zudem nicht bestehen. Vorwegzahlungen setzen gerade voraus, dass die Behörde den Wohngeldantrag - bei Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen - noch prüft und deswegen am Erlass eines endgültigen Bescheides gehindert ist. Vgl. Schifferdecker, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 112 EL (September 2020), § 42 Rn. 71. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, da auf den Antrag des Antragstellers mit Ablehnungsbescheid vom 8. März 2021 (zeitnah) bereits über den Wohngeldanspruch an sich entschieden worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.