Beschluss
15 A 939/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.15A939.18.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger stellte am 16. Oktober 2016 einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung bei der Bezirksregierung L. . Zu dem im Antragsformular enthaltenen Punkt „Für die Maßnahme habe ich beantragt oder erhalte zusätzlich zum AFBG: Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ (Zeile 31) gab er „Ja“ an. Ausweislich der eingereichten Entgeltbescheinigung der Agentur für Arbeit E. vom 15. August 2016 hatte der Kläger in der Zeit vom 10. Mai bis zum 14. August 2016 Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III bezogen. In der weiter vorgelegten Bescheinigung des Fortbildungsträgers über den Besuch einer Fortbildungsstätte vom 4. Oktober 2016 war als Beginn der Maßnahme der 13. Juni 2016 und als deren Ende der 4. Oktober 2016 angegeben; als Ende des letzten Maßnahmeabschnitts war der 7. Oktober 2016 bezeichnet. Der Kläger reichte zudem eine auf den 10. Oktober 2016 datierte „Schulbescheinigung“ des Fortbildungsträgers vor, mit der dieser bestätigte, dass der Kläger vom 13. Juni bis zum 4. Oktober 2016 an dem Weiterbildungskurs teilgenommen habe. Da zwei Tage aus dem regulären Unterrichtszeitraum aufgrund von Unterrichtsausfall nachgeholt werden müssten, verschiebe sich der letzte Unterrichtstag auf den 18. Oktober 2016. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. November 2016 ab. Der Antrag habe spätestens am 7. Oktober 2016 bei ihr eingehen müssen, um rückwirkend für die am 13. Juni 2016 begonnene und am 7. Oktober 2016 beendete Maßnahme Leistungen erhalten zu können. Der Kläger hat am 20. Dezember 2016 Klage erhoben und geltend gemacht, es hätten sich immer wieder Änderungen der Unterrichtszeiten ergeben, so dass unklar gewesen sei, wann der Unterricht im Rahmen der Meisterausbildung tatsächlich beendet sein würde. Zudem sei der letzte Unterrichtstag vom Fortbildungsträger verschoben worden. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 18. November 2016 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 13. Juni bis zum 18. Oktober 2016 die beantragten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der begehrten Förderung stünden sowohl der Bezug des Arbeitslosengeldes (§ 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG) als auch die verspätete Antragstellung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG) entgegen. Im Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger die Klage auf den Leistungszeitraum vom 15. August bis zum 18. Oktober 2016 beschränkt. Zur Begründung seiner mit Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 A 939/18 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Der Bezug des Arbeitslosengeldes lasse den Anspruch auf Förderung nur für den Bezugszeitraum entfallen. Dass der Förderantrag vor dem Ende des verlängerten Maßnahmezeitraums gestellt worden sei, reiche für eine rechtzeitige Antragstellung aus. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 18. November 2016 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15. August bis zum 18. Oktober 2016 die beantragten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung L. genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 18. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei kommt es auf die rechtlichen Fragen, wegen derer die Berufung durch Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 A 939/18 - zugelassen worden ist, nicht an. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die regelmäßige Teilnahme des Klägers an der streitgegenständlichen Maßnahme nicht nachgewiesen ist. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG (in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016, BGBl. I S. 585) hat der Teilnehmer regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Er hat sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Ab-bruch der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG). Die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme war schon nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Maßnahme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 - 12 A 236/12 -, juris Rn. 3 ff. Die Gesetzesnovelle zum 1. August 2016 hat daran nichts geändert. Vgl. aus der Gesetzesbegründung zum 3. AFBG-ÄndG: BT-Drs. 18/7055 vom 16. Dezember 2015, S. 38. Der notwendige Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme liegt nicht vor. Die Schulbescheinigung des Fortbildungsträgers vom 10. Oktober 2016 gibt für die Regelmäßigkeit der Teilnahme an der Maßnahme nichts Hinreichendes her. Sie enthält weder genaue Angaben dazu, wie viele Präsenzstunden die Maßnahme umfasste, noch dazu, dass der Kläger die notwendige Teilnahmequote von mindestens 70 % der Präsenzstunden (§ 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG) erreicht hat. Im Übrigen wäre dies durch das Formblatt F zu belegen gewesen (vgl. § 19 Abs. 2 AFBG). Der Senat hat keine Veranlassung, die Regelmäßigkeit der Teilnahme von Amts wegen zu erforschen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C11.11 -, juris Rn. 28, m. w. N. Dem Kläger obliegt eine solche Mitwirkungspflicht, weil der Nachweis des Bildungsträgers gemäß der dargestellten Rechtslage von dem Teilnehmer an der Maßnahme beizubringen ist. Auf diese Nachweispflicht ist der Kläger bereits bei der Antragstellung hingewiesen worden. Ferner ist ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Januar 2021 Gelegenheit gegeben worden, das Formblatt F vorzulegen. Auch mit der Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO wurde der Kläger (nochmals) darauf hingewiesen, dass die Schulbescheinigung vom 10. Oktober 2016 zum Nachweis der regelmäßigen Teilnahme nicht ausreichend ist. Weitere Unterlagen hat er gleichwohl nicht zur Akte gereicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.