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Beschluss

19 A 177/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.19A177.21A.00
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Leitsätze

Verkennt das Verwaltungsgericht die Reichweite dessen, was als (hier: ausländische Rechts-)Tatsache der Beweiserhebung zugänglich und was als Rechtsanwendung der Beweiserhebung entzogen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der einer Beweisantragsablehnung als unerheblich die prozessuale Stütze entzieht.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verkennt das Verwaltungsgericht die Reichweite dessen, was als (hier: ausländische Rechts-)Tatsache der Beweiserhebung zugänglich und was als Rechtsanwendung der Beweiserhebung entzogen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der einer Beweisantragsablehnung als unerheblich die prozessuale Stütze entzieht. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Streitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist nur die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. März 2017. Nur insoweit hat der Kläger die Berufungszulassung gegen den abweisenden Teil des angefochtenen Urteils beantragt. Das Urteil ist in seinem stattgebenden Teil in vollem Umfang rechtskräftig geworden, weil nur der Kläger, nicht aber auch das Bundesamt die Berufungszulassung beantragt hat. Insoweit erstreckt sich die Rechtskraft auf die Aufhebung der Nrn. 4 bis 6 des Bescheids (Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot) sowie der Offensichtlichkeitsentscheidungen des Bundesamts betreffend die Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und den subsidiären Schutz in den Nrn. 1 bis 3 des Bescheids. Das Urteil ist in seinem klageabweisenden Teil teilweise insoweit rechtskräftig geworden, als es die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (als einfach unbegründet) in Nr. 1 des Bescheids betrifft. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Asylanerkennung (als einfach unbegründet) in Nr. 2 des Bescheids war schon mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden. Der mit diesem Streitgegenstand anhängig gewordene Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen eines dargelegten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt, dass es die ersten drei seiner in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Fragen des Verlusts der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit einer prozessrechtswidrigen Begründung abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, Asylmagazin 2020, 229, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 ‑ 19 A 1136/20.A ‑, juris, Rn. 12, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 23, vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 20, und vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 3067/18.A ‑, juris, Rn. 11 f. jeweils m. w. N. Hier hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung der drei genannten Hilfsbeweisanträge im angefochtenen Urteil damit begründet, ihnen sei vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Gerichts nicht nachzugehen, dass im Rahmen der Prüfung des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts im Falle eines Widerspruchs zwischen ausländischer Rechtspraxis und ausländischen (geschriebenen) Rechtsnormen allein die jeweiligen Rechtsnormen maßgeblich seien, die insoweit auch keinem Sachverständigenbeweis zugänglich seien. Insbesondere habe die vom Kläger behauptete Deportation seines Vaters nach Eritrea im Jahr 1999 keinen Verlust einer vor der Deportation innegehabten äthiopischen Staatsangehörigkeit herbeiführen können, weil die damalige Rechtspraxis des äthiopischen Staates nicht zu einer Veränderung der sich nach objektiven Rechtsnormen richtenden Staatsangehörigkeit der deportierten Personen habe führen können. VG Münster, Urteil vom 30. November 2020 ‑ 9 K 2206/17.A ‑, juris, Rn. 50‑52. Diese Begründung findet im Prozessrecht objektiv keine Stütze. Mit ihr hat das Verwaltungsgericht insbesondere keinen rechtmäßigen Gebrauch von dem Beweisablehnungsgrund der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen gemacht. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebotes unter Berufung auf diesen Beweisablehnungsgrund findet im Prozessrecht nur dann eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), weil es nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 5 B 48.15 ‑, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 31. Hier beruhte die vom Verwaltungsgericht angenommene Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen erklärtermaßen auf seiner verfahrensrechtlichen Rechtsauffassung, das äthiopische Staatsangehörigkeitsrecht selbst auslegen und auf seine Vereinbarkeit mit dem „höherrangigen“ äthiopischen Verfassungsrecht überprüfen zu dürfen, nicht hingegen auf einem hiervon unabhängigen materiell-rechtlichen Verständnis etwa des Herkunftsland- oder Staatsangehörigkeitsbegriffs in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder des vorliegend entscheidungserheblichen Inhalts des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts an sich. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich an seiner verfahrensrechtlichen Rechtsauffassung festgehalten, dass eine Rechtspraxis, die im Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stehe, für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht verbindlich sei. VG Münster, a. a. O., Rn. 29 ff. Diese Rechtsauffassung ist verfahrensrechtlicher Natur, weil sie die Art und Weise der richterlichen Ermittlung des Inhalts ausländischen Rechts betrifft. Insoweit liegt der Fall hier anders als bei einer Zugrundelegung einer ‑ möglicherweise verfehlten ‑ materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts; denn auch die Zugrundelegung eines falschen materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkts kann die Ablehnung eines Beweisantrags als unerheblich tragen. Verkennt das Verwaltungsgericht hingegen schon die Reichweite dessen, was als (hier: ausländische Rechts-)Tatsache der Beweiserhebung zugänglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, und was als Rechtsanwendung der Beweiserhebung entzogen ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor, der einer Beweisantragsablehnung als unerheblich die prozessuale Stütze entzieht. Die genannte Rechtsauffassung ist, wie der Senat bereits festgestellt hat, unvereinbar mit dem in der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zum Staatsangehörigkeits-, Asyl-, Ausländer- und Personenstandsrecht anerkannten Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht. Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass es mit diesem Grundsatz unvereinbar ist, einen Beweisantrag zur Ermittlung des Inhalts ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis mit der Begründung abzulehnen, insoweit handele es sich um eine Rechtsfrage, deren Klärung dem Gericht selbst obliege. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 42 ff. m. w. N., 64 f. Der Senat hat keine Veranlassung zu einer erneuten Überprüfung dieser Feststellungen, zumal die zitierte Grundsatzentscheidung des Senats rechtskräftig ist und das Verwaltungsgericht sein Festhalten an seiner Gegenauffassung, die normativen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sowie des Staates Eritrea seien einer ‑ dem deutschen Recht entsprechenden ‑ Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck zugänglich, nur mit einem einzigen Satz und ohne Auseinandersetzung mit der Argumentation der genannten anderslautenden ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung begründet hat. VG Münster, a. a. O., Rn. 33. In dem vorgenannten Verfahrensfehler liegt zugleich ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Es verwehrt den Beteiligten die den Tatsachengerichten obliegende Sachverhaltsaufklärung aus Gründen, die auf einer von höherrangiger Rechtsprechung grundlegend abweichenden Methodik beruhen.