Beschluss
15 B 341/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0518.15B341.21.00
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Tenor
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, nachdem es durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 2021 ist - mit Ausnahme der Gegenstandswertfestsetzung - wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, nachdem es durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 2021 ist - mit Ausnahme der Gegenstandswertfestsetzung - wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Eilverfahren zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ebenfalls klarstellend ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu den Nummern 1 und 2 für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hiervon ausgehend entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Verfahrenskosten für beide Instanzen aufzuerlegen, weil Überwiegendes dafür spricht, dass er bis zum Eintritt der Erledigung des streitgegenständlichen Auskunftsverlangens keinen dagegen gerichteten Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte. Insbesondere dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben, dass eine Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seinem Sohn Henrik nach Aktenlage nicht - im Sinne einer Negativ-Evidenz - offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. dazu, dass in einem solchen Fall keine elterliche Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 und 6, § 46 Abs. 3 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 SGB I besteht: OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 A 388/14 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Zwar spricht viel dafür, dass der 25 Jahre alte Sohn des Antragstellers nach § 1610 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das aufgenommene Studium der Interkulturellen Wirtschaftspsychologie hat, da er ausgehend von den Angaben zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang bereits eine Berufsausbildung (hier: zum Krankenpfleger) erfolgreich abgeschlossen hat und danach auch für gewisse Zeit in dem erlernten Beruf erwerbstätig war. Ob allerdings wegen besonderer Umstände ausnahmsweise ein Anspruch auf Unterhalt für die Kosten einer weiteren Berufsausbildung besteht, vgl. zu solchen Ausnahmesituationen nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 -, juris Rn. 12, lässt sich im vorliegenden Fall allein auf der Grundlage des Akteninhalts nicht abschließend klären und kann folglich auch nicht mit Offensichtlichkeit verneint werden. Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass für eine Zweitausbildung „grundsätzlich keine Unterhaltspflicht der Eltern besteht“, führt nach dem Maßstab der Negativ-Evidenz nicht weiter. Ein Vorliegen besonderer unterhaltsrechtlicher Umstände wird auch nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller keinen „erkennbaren Anlass“ dafür sieht, weshalb sein Sohn „den eingeschlagenen Berufsweg im medizinischen Bereich verlassen hat“. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).