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Beschluss

1 A 1422/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0520.1A1422.20.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 917,85 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 917,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Rückforderungsbescheid (Rückforderung überzahlter Versorgung für die Monate August 2015 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 917,85) vom 30. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge außer in den Fällen des Absatz 1 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Die Klägerin sei ohne Rechtsgrund bereichert. Sie habe aufgrund der Rückwirkung der versorgungsrechtlichen Abänderungsentscheidung – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig und aus den vorliegenden Akten ersichtlich – in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 1. März 2017 überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 917,85 Euro erhalten. Auch wenn angesichts der geringen monatlichen Beträge eine Entreicherung der Klägerin nach § 818 Abs. 3 BGB unterstellt werden könne, könne sie sich hierauf nicht berufen, weil sie gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte. Nach § 819 Abs. 1 BGB sei der Empfänger der Leistung u. a. dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes später erfahre. Die Klägerin habe ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt habe, gewusst, dass dies Einfluss auf die Höhe ihrer Versorgungsbezüge haben würde und habe daher nicht mehr darauf habe vertrauen dürfen, noch die zutreffenden Versorgungsbezüge zu erhalten. Zwar sei ihr Ziel wohl eine Reduzierung des Abschlags gewesen, sie habe aber aufgrund der gesetzlichen Regelungen auch damit rechnen müssen, dass die Abänderungsentscheidung – wie hier – rückwirkend zu einer höheren Kürzung ihrer Bezüge mit der Folge einer Überzahlung führen könne. Auf eine Unkenntnis der Rechtslage könne sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Sie habe den Antrag auf Neuregelung ausdrücklich gestellt und hätte sich daher vergewissern müssen, welche Folgen die Antragstellung haben könne. 2. Die Berufung hiergegen, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen ist, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt, ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen der noch erhobenen Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin hafte ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches beim Amtsgericht (Familiengericht) gestellt habe, nach den Regelungen der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft, im Lichte des allein gegen diese Annahme gerichteten fristgerechten Zulassungsvorbringens vom 18. Juni 2020 ernstlichen Zweifeln begegnet und/oder von der von der Klägerin angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Es kommt daher zum einen nicht darauf an, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es reiche für eine verschärfte Haftung nach der Vorschrift des § 819 Abs. 1 BGB aus, dass die Klägerin gewusst habe oder hätte wissen können, dass sich die von ihr ausdrücklich beantragte Änderung des Versorgungsausgleichs möglicherweise auch negativ auf die Höhe ihrer Versorgung auswirken könne, dem Grundsatz entspricht, dass ein Empfänger nach § 819 Abs. 1 BGB (nur) dann verschärft haftet, wenn er entweder positiv weiß, dass er das Erlangte zurückgeben muss, oder sich ihm aufgrund der ihm bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte, d. h. wenn dem Empfänger jedes schutzwürdige Vertrauen fehlt. Vgl. Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 819, Rn. 2; Stadler, in: Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 819, Rn. 3. Zum anderen muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob die Klägerin jedenfalls im April 2016 aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht (Familiengericht) vom 29. April 2016, vgl. e-mail der Klägerin an die Bundesfinanzdirektion X. vom 9. Mai 2015, mit der Kenntnis von dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf 240,89 Euro erhöht wird, auch positiv wusste, dass sich ihre Versorgungsbezüge entsprechend vermindern und der Rechtsgrund für die Auszahlung in der Höhe unveränderter Versorgungsbezüge wegfallen würde. b) Das erstinstanzliche Urteil erweist sich nämlich ungeachtet dessen aus folgenden Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig. Das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ist auch dann verneinen, wenn diese sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist. Ein Verfahren soll aus Gründen der Prozessökonomie nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. Auch eine gerügte Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dann nicht entscheidungserheblich. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 101 ff. und 182. So liegt der der Fall hier. Die Klägerin meint, die erstinstanzliche Entscheidung erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere ergebe sich eine verschärfte Haftung der Klägerin nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB Zwar stehe es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn habe erkennen müssen. Eine solche Offensichtlichkeit liege nicht vor. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liege, der diese nicht nachgekommen sei. Im Übrigen reiche es auch für die Offensichtlichkeit nicht aus, wenn Zweifel bestünden und es einer Nachfrage bedürfe. Auch von Beamten könnten keine Kenntnisse zu familienrechtlichen Regeln oder zu den komplexen versorgungsausgleichrechtlichen Regelungen verlangt werden. Keinesfalls habe es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass der Abänderungsantrag zu einer Erhöhung des Versorgungsausgleiches und damit zu einer Verringerung ihrer Versorgungsbezügen sowie einer entsprechenden Überzahlung führen würde. Die Klägerin habe den Abänderungsantrag mit dem Ziel und in der Erwartung gestellt, dass sich der Versorgungsausgleich verringert und ihre Versorgungsbezüge erhöhen. Demgegenüber hat die Beklagte im Schriftsatz vom 6. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich bereits unter dem 17. Juli 2015 bei der Bundesfinanzdirektion nach den möglichen Auswirkungen eines versorgungsausgleichsrechtlichen Abänderungsverfahrens erkundigt habe und ihr mit Schreiben vom 24. Juli 2015 die erbetene Neuberechnung des Versorgungsausgleichs zugesandt worden sei, die einen neuen – erhöhten – Ausgleichswert in Höhe von 241,11 Euro ausgewiesen habe. Bei dieser – aus den Verwaltungsvorgängen unzweifelhaft ersichtlichen und von der Klägerin auch nicht bestrittenen – Sachlage haftet die Klägerin nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG verschärft. Diese Vorschrift entspricht für das Versorgungsrecht inhaltlich der von der Klägerin zitierten besoldungsrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Für das Erkennenmüssen der Überzahlung kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) des Beamten an. Dabei ist von jedem Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Letztlich ist die Überzahlung dann offensichtlich, wenn sie für den Empfänger aufgrund seiner Kenntnisse ohne Weiteres erkennbar ist; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Vgl. zu § 12 Abs. 2 Satz 2: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Gemessen hieran war der Mangel des rechtlichen Grundes der in den Monaten August 2015 bis März 2017 überzahlten Versorgungsbezüge für die Klägerin nach dem Erhalt der Auskunft der Bundesfinanzdirektion X. vom 24. Juli 2015 so offensichtlich, dass sie ihn durch bloßes Schlussfolgern und Nachdenken schon Ende Juli 2015 hätte erkennen können und müssen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sich ihr angesichts dieser eindeutigen und anhand der beigefügten Berechnung ohne weiteres nachvollziehbaren Auskunft aufdrängen müssen, dass sich der monatliche Versorgungsausgleichsbetrag für ihren geschiedenen Ehemann auf ihren Änderungsantrag vom 30. Juli 2015 (dieses Datum entspricht anders als das im Beschluss des Amtsgerichts genannte Datum 3. Juli 2015 nicht nur dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Geschehensablauf, sondern auch der eigenen Angabe der Klägerin in der E-mail an die Bundesfinanzdirektion X. vom 4. August 2015) hin nicht – wie sie nach dem Inhalt der E-mail vom 4. August 2015 wohl trotzdem noch erhofft hatte – verringern, sondern erhöhen würde mit der Folge, dass sich auch ihre monatlichen Versorgungsbezüge entsprechend mindern würden. c) Die Klägerin musste vor der Entscheidung des Senats nicht ausdrücklich angehört werden. Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, weil die angegriffene Entscheidung sich im Ergebnis aus anderen als im Urteil angeführten Erwägungen als richtig erweist, muss der Rechtsmittelführer vor einer Entscheidung des Senats aus Gründen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, zu den für ihn neuen Gründen Stellung zu nehmen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 103 ff. Dem rechtlichen Gehör der Klägerin ist vorliegend Rechnung getragen worden. Die Klägerin hat in der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2020 – wie dargelegt – von sich aus Ausführungen dazu gemacht, ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist, und hat damit selbst die neuen Gründe in das Verfahren eingeführt. Auf die ihr unverzüglich übersandte Replik der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juli 2020 hatte die Klägerin zudem ausreichend Gelegenheit (erneut) zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.