Beschluss
1 A 4261/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.1A4261.19A.00
14Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.), noch eines Verfahrensmangels (dazu II.) noch der Divergenz (dazu III.) zuzulassen. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 1. ob in Mali ein bewaffneter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorliegt, 2. ob dieser bewaffnete innerstaatliche Konflikt auf bestimmte Landesteile beschränkt ist, 3. ob die Region Kidal zu diesen Landesteilen zählt, 4. ob eine alleinstehende Frau auf Bamako als interne Schutzalternative verwiesen werden kann, und 5. ob es dafür erheblich ist, ob sie dort nur mit einer Frau (Tante) zusammenlebt oder ob für die Sicherung des Existenzminimums auch die Anwesenheit von männlichen Familienangehörigen erforderlich ist, die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin hat es bereits versäumt, diese Fragen durch die Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Hinsichtlich der Fragen 1., 2., 3. und 4. greift die Klägerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin im Süden Malis, namentlich in Bamako, eine innerstaatliche Fluchtalternative finden kann (Urteilsabdruck, S. 12 ff.) bereits nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen. Dies gilt namentlich für die vierte Frage. Die Klägerin verweist allein auf das Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Mai 2018 “Mali: Alleinstehende Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt – Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse”. Die dortigen Ausführungen zu der Situation alleinstehender Frauen ohne Familiennetzwerk sind für die Klägerin, deren Tante nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bamako lebt, bereits nicht einschlägig. Gleiches gilt für die unter 5. aufgeworfene Frage, ob es für die Annahme einer internen Schutzalternative einer alleinstehenden Frau in Bamako erheblich ist, ob diese dort nur mit einer Frau (Tante) zusammenlebt oder ob die Sicherung des Existenzminimums auch die Anwesenheit von männlichen Familienangehörigen erfordert. In dem o. g. Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird zwar ausgeführt, insbesondere Frauen, die keinen Schutz eines männlichen Vormundes – des Vaters oder Ehemannes – aufwiesen, seien in gewissen Rechten stark limitiert (S. 7). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass zur Sicherung des Existenzminimums die Anwesenheit eines männlichen Familienangehörigen zwingend erforderlich ist. II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, abgewichen, da es in seiner Entscheidung auf eine Rückkehr der Klägerin allein abstelle. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts sei aber bei der Rückkehrprognose von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund auszugehen. Die Situation der Klägerin werde sich aber nochmals drastisch verschlimmern, wenn sie alleine mit zwei unehelichen Kindern nach Mali zurückkehren müsse. Nach dem (bereits o. g.) Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Mai 2018 seien arbeitslose und unverheiratete Frauen von den Sozialleistungen ausgeschlossen. Es bestehe eine extreme Gefahr des drohenden Existenzverfalls für die Klägerin und ihre beiden Kinder. In diesem Zusammenhang sei auch zu prüfen gewesen, inwiefern bei der Rückkehrprognose der Vater der Kinder einzubeziehen sei. Dieser sei jedoch nicht malischer, sondern guineischer Staatsangehöriger. Es wäre insofern gegebenenfalls zu überprüfen gewesen, ob eine Rückkehrprognose unter Berücksichtigung des Lebensgefährten der Klägerin im Hinblick auf Mali oder vielleicht sogar auf Guinea zu treffen gewesen wäre. Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Für die Zulassung einer Berufung wäre es über die Benennung einer konkreten Entscheidung hinaus erforderlich gewesen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat und der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten divergenzfähigen Entscheidung steht. Die divergierenden Rechtssätze sind einander in entsprechender Bestimmtheit gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1998– 6 B 110.98 –, juris, Rn. 11. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. In der Sache rügt die Klägerin vielmehr, die erste Instanz habe bei der Feststellung, die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen in ihrer Person nicht vor, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückkehrprognose im Familienverbund nicht beachtet. Das Aufzeigen einer – angeblich – fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 – 10 B 10/13 –, juris, Rn. 15 und vom 16. März 2021 – 8 B 54/20 –, juris, Rn. 6. Tatsächlich rügt die Klägerin auch mit dem Zulassungsvorbringen zu der Divergenz die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, soweit dieses festgestellt hat, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nicht vorliegen, weil nicht zu befürchten sei, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Mali ihr Existenzminimum nicht werde sichern können, und damit die – wie ausgeführt: nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht relevante – inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. III. Die Berufung kann auch nicht wegen eines hier geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Die Klägerin rügt, das Gericht habe es unterlassen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, obwohl sich eine solche Aufklärung im Hinblick auf die Gefährdung der Klägerin als unverheiratete alleinstehende Frau aufgedrängt habe. Die Klägerin habe geltend gemacht, dass sie als Verstoßene angesehen und von ihrer eigenen Familie nicht wiederaufgenommen werde, weil sie unverheiratet sei und Kinder habe. Das gleiche Schicksal würde ihre Kinder betreffen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich festgehalten, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Die Diskriminierung von nichtehelichen Kindern und ihrer Mütter sei bisher nicht untersucht worden und bedürfe näherer Aufklärung. Das ergebe sich auch aus dem Umstand, dass in dem Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Mai 2018 bereits eine Gefährdung für alleinstehende Frauen erkennbar werde. Wenn diese alleinstehenden Frauen auch noch nichteheliche Kinder hätten, werde die Situation sicherlich nicht besser. Es hätte nach Ansicht der Klägerin aufgeklärt werden müssen, inwiefern eine Familie in dieser Konstellation die Möglichkeit habe, dass Existenzminimum für sich und insbesondere für die Kleinkinder sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne Einholung tagesaktueller Auskünfte die Sicherheitslage in Bamako einschließlich der Frage der Sicherung des Existenzminimums für eine Frau mit zwei nichtehelichen Kindern beurteilen dürfen. Auch hätte das Verwaltungsgericht Auskünfte zu der Frage einholen müssen, ob eine Stigmatisierung einer Frau mit nichtehelichen Kindern bestehe, ob sich diese Stigmatisierung auch auf die Kinder auswirke und welche Folgen eine solche Stigmatisierung für die Frau und die Kinder habe. Die Klägerin legt damit eine Gehörsverletzung nicht dar. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören – auch wenn sie unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden – nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Mit ihrer Behauptung, das Verwaltungsgericht habe ihre persönliche Situation nicht (bzw. nicht zutreffend) berücksichtigt, bemängelt die Klägerin tatsächlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, soweit dieses das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat, und macht demnach in der Sache (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).