Beschluss
1 A 4777/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.1A4777.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.), noch eines Verfahrensmangels (dazu II.) noch der Divergenz (dazu III.) zuzulassen. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. 1. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, a) ob ein guineischer Staatsangehöriger aus Deutschland kommend direkt nach Mali einreisen kann, b) welchen Zugang zur Existenzsicherung in Mali ein ausländischer Familienvater hat, der im arbeitsfähigen Alter ist, c) unter welchen Voraussetzungen ein guineischer Staatsangehöriger in Mali berechtigt ist zu arbeiten, d) ob ein guineischer Staatsangehöriger in Mali Zugang zur Gesundheitsvorsorge hat, die Zulassung der Berufung nicht. Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, sind die vorstehenden Fragen, die sich allein auf die Möglichkeit der Existenzsicherung des minderjährigen Klägers unter Berücksichtigung seines guineischen Vaters beziehen, bereits nicht entscheidungserheblich. Der Zulassungsantrag legt im Übrigen auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der auf die Situation eines Kindes mit einem guineischen Familienvater in Mali abzielenden Fragen a) - d) dar. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich auf die Behauptung, es handele sich nicht um eine singuläre Problematik. Hinsichtlich der Frage zu a) ist zudem bereits die Entscheidungserheblichkeit der Möglichkeit einer direkten Einreise des guineischen Vaters nach Mali auch in Bezug auf etwaige Abschiebungsverbote für den Kläger nicht erkennbar. Betreffend die Fragen zu b) und c) legt der Kläger ebenso wenig eine grundsätzliche Bedeutung dar. Das ergibt sich bereits daraus, dass sie sich nur nach den individuellen Umständen des Einzelfalles beurteilen lassen. Die Frage der Arbeitsberechtigung eines guineischen Staatsangehörigen in Mali (Frage c)) ist im Übrigen für die Frage der Möglichkeit einer Existenzsicherung im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbotes angesichts einer möglichen Erwerbstätigkeit der Mutter des Klägers nicht entscheidungserheblich. Zudem legt der Kläger die über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage nicht dar. In Bezug auf die Frage zu d) ist bereits die Entscheidungserheblichkeit für den Kläger, der nach den Angaben in der Geburtsanzeige die malische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht ersichtlich. 2. Auch die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, e) ob in Mali ein bewaffneter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorliegt, f) ob dieser bewaffnete innerstaatliche Konflikt auf bestimmte Landesteile beschränkt ist, g) ob darunter die Region Kidal liegt, und h) ob eine Familie mit einem ausländischen Familienvater auf Bamako als interne Schutzalternative verwiesen werden kann, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die Frage zu e) war bereits für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es angenommen hat, dem Kläger stehe im Süden Malis, namentlich in Bamako, eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Im Übrigen hat der Kläger es versäumt, diese Fragen durch die Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Der Kläger greift die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bereits nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen. II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Danach sei nur im Regelfall von einer Rückkehr im Familienverband auszugehen. Es liege ein atypischer Fall vor, da die Eltern des Klägers unterschiedliche Staatsangehörigkeiten hätten. Das Verwaltungsgericht habe näher ausführen müssen, warum es von einer Rückkehr im Familienverband ausgehe. Sollte die Mutter des Klägers allein mit ihren beiden Kindern nach Mali zurückkehren müssen, bestehe eine extreme Gefahr des drohenden Existenzverfalls. Damit sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Für die Eröffnung einer Berufung wäre es über die Benennung einer konkreten Entscheidung hinaus erforderlich gewesen, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat und der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten divergenzfähigen Entscheidung steht. Die divergierenden Rechtssätze sind einander in entsprechender Bestimmtheit gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1998– 6 B 110.98 –, juris, Rn. 11. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht. In der Sache rügt der Kläger vielmehr, das Verwaltungsgericht habe bei der Feststellung, die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen in der Person des Klägers nicht vor, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückkehrprognose im Familienverbund falsch angewendet. Das Aufzeigen einer – angeblich – fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt aber nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 – 10 B 10.13 –, juris, Rn. 15 und vom 16. März 2021 – 8 B 54.20 –, juris, Rn. 6. Tatsächlich rügt der Kläger auch mit dem Zulassungsvorbringen zu der Divergenz die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, soweit dieses festgestellt hat, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nicht vorliegen, und damit die – wie ausgeführt: nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht relevante – inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. III. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Der Kläger rügt, das Gericht habe es unterlassen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, obwohl sich eine solche Aufklärung im Hinblick auf die Gefährdung des Klägers als Kind einer unverheirateten alleinstehenden Frau aufgedrängt habe. Der Kläger habe geltend gemacht, dass die Familie seiner Mutter ihre Tochter verstoßen habe und sie von der eigenen Familie nicht wiederaufgenommen werde, weil sie unverheiratet sei und Kinder habe. Das gleiche Schicksal würde ihn betreffen. Die Diskriminierung von nichtehelichen Kindern und ihren Müttern sei bisher nicht untersucht worden. Das Gericht verweise auf die Gesetzeslage in Mali, lasse aber unberücksichtigt, dass die tatsächliche Situation nicht damit übereinstimmen müsse. In dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Mai 2018 zur Diskriminierung von alleinstehenden Frauen sei eine Gefährdung für diese erkennbar. Wenn diese zudem nichteheliche Kinder hätten, würde die Situation sicherlich schlimmer. Die fehlende Aufklärung der Möglichkeit der Familie, in dieser Situation das Existenzminimum sicherzustellen, verletze das rechtliche Gehör des Klägers. Das Gericht hätte nicht ohne die Einholung tagesaktueller Auskünfte die Sicherheitslage in Bamako einschließlich der Sicherung des Existenzminimums für eine Frau mit zwei nichtehelichen Kindern beurteilen dürfen. Auch hätte das Gericht nach Ansicht des Klägers Auskünfte zu der Frage einholen müssen, ob eine Stigmatisierung einer Frau mit nichtehelichen Kindern bestehe, ob sich diese Stigmatisierung auch auf die Kinder auswirke und welche Folgen dies für die Frau und ihre Kinder habe, auch im Hinblick auf die Existenzgewährleistung und das Wohl der Kinder. Der Kläger legt damit eine Gehörsverletzung nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat das entsprechende Vorbringen des Klägers ausdrücklich zur Kenntnis genommen und – wenn auch nicht im Sinne des Klägers – gewürdigt. Im Tatbestand führt das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, er sei unehelich geboren, was in Mali als Schande betrachtet werde, ebenso auf wie das Vorbringen, die Familie seiner Mutter habe diese bereits verstoßen, so dass sie als alleinstehende Frau dort keine Möglichkeit habe, sich eine Existenzgrundlage zu verschaffen (Urteilsabdruck, S. 3). Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes von einer geschlossenen Rückkehr der Familie einschließlich des Vaters des Klägers – trotz dessen guineischer Staatsangehörigkeit - ausgegangen. Dieser habe nach Art. 232 Code des Personnes et de la Famille als Vater eines malischen Kindes sogar die Möglichkeit die malische Staatsangehörigkeit zu erwerben, wenn er mindestens ein Jahr in Mali ansässig sei (Urteilsabdruck, S. 9). Trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Mali sei davon auszugehen, dass es dem Vater des Klägers als erwachsenem, jungem, gesundem und erwerbsfähigem Mann mit der Unterstützung der Mutter des Klägers, die die Lebensgewohnheiten des Landes kenne, möglich und zumutbar sei, der Familie in Mali ein neues Leben aufzubauen und z.B. durch Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt der Familie zu sichern (Urteilsabdruck, S. 9). Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören – auch wenn sie unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden – nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger nicht gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste, legt er ebenfalls nicht dar. Mit seiner Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seine persönliche Situation nicht (bzw. nicht zutreffend) berücksichtigt, bemängelt er tatsächlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, soweit dieses das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat und macht demnach in der Sache (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).