Beschluss
12 A 1567/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.12A1567.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu II. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin für die Zeiträume vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 und vom 1. Februar 2018 bis zum 21. Januar 2019 keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren, über die bereits bewilligten 407 Euro bzw. 392 Euro hinausgehenden Wohngeldes habe. Die Beklagte habe das Wohngeld entsprechend den Vorgaben der §§ 4 bis 19 WoGG zutreffend berechnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Anrechnung der steuerfreien Beiträge ihres Arbeitgebers an eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfond als Einkommen nicht zu beanstanden, auch wenn diese ihr zur Finanzierung der Wohnung nicht zur Verfügung stünden, weil sie sich dieser Zahlung, zu der ihr Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet sei, nicht entziehen könne. Denn nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG gehörten zum Jahreseinkommen die nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Der Wortlaut gebe für eine Differenzierung zwischen freiwilliger Bestimmung eines Betrags durch den Arbeitnehmer und zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers nichts her. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht entnehmen, dass nur Zahlungen, auf die der Arbeitnehmer Zugriff habe, als Einkommen zu berücksichtigen seien. Es sei ferner nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber zwischen Pflichtbeiträgen und (freiwilligen) zusätzlichen Arbeitgeberleistungen für Altersvorsorgeverträge habe differenzieren wollen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin nicht, da die Ungleichbehandlung, die in dem faktischen Begünstigungsausschluss (durch Erhöhung des wohngeldrechtlich relevanten Einkommens) liege, durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Die Gleichstellung steuerfreier Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfond mit Einzahlungen in die gesetzlichen Rentenversicherung, indem sie beide dem wohngeldrechtlich relevanten Einkommen zugerechnet würden, obwohl sie dem Wohngeldantragsteller nicht zur Verfügung stünden, sei eine zulässige Typisierung des Gesetzgebers. Diese sei mit Blick auf die Massenverwaltung auch gerechtfertigt. Ein Abstellen auf weitere differenzierende Kriterien, etwa die Freiwilligkeit, hätte einen erheblichen Zuwachs an Verwaltungsaufwand zur Folge. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die wohngeldrechtliche Handhabung von Beitragsleistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen und Pensionsfonds zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung einerseits und sonstiger Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Rentenversicherungen andererseits, keiner dahingehenden Differenzierung bedürfe, ob die Beitragsleistung an Pensionskassen oder -fonds mit oder ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgt sei. Mit seiner Feststellung, das (teilweise) Entfallen des Wohngeldanspruchs infolge des durch die Pensionskassenbeiträge erhöhten Einkommens sei eine aufgrund der Massenverwaltung in wohngeldrechtlichen Verfahren hinzunehmende Härte, missachte das Verwaltungsgericht die existenzielle Bedeutung, die die Gewährung von Wohngeld für die Anmietung von geeignetem Wohnraum habe. Handele es sich bei den (für die Berechnung des Wohngelds maßgeblichen) Einkünften - wie hier - um eine Arbeitgeberleistung, zu der dieser tarifvertraglich verpflichtet sei, könne sich der Wohngeldantragsteller der (durch den einkommensbedingt verminderten Wohngeldanspruch hervorgerufenen) existenziellen Härte nicht dadurch entziehen, dass er auf die (zusätzliche) Alterssicherung (zu Gunsten eines höheren Wohngeldes) verzichte. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Dass die in Rede stehenden, aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen geleisteten Beiträge des Arbeitgebers an Pensionskassen und Pensionsfonds bereits nicht von der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG erfasst werden, macht die Klägerin nicht geltend. Sie sieht vielmehr - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - in der unterbliebenen Differenzierung in § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG zwischen zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers, über deren Gewährung der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann und solchen, zu denen der Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet ist, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin rügt damit die Gleichbehandlung von ‑ aus ihrer Sicht - unterschiedlichen (Einkommens-)Sachverhalten, die einer abweichenden Behandlung bedürften, und zwar in Abhängigkeit davon, ob die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu Pensionskassen oder Pensionsfonds der Disposition des Arbeitnehmers unterliegen, dieser also auf die entsprechenden Einzahlungen verzichten kann, oder ob eine Einzahlung des Arbeitgebers zwingend, d. h. ohne Verzichtsmöglichkeit des Arbeitnehmers erfolgt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin indessen nicht. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nicht nur, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, sondern auch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Er muss die Merkmale bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend vergleichbar anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die ihm Art. 3 Abs. 1 GG belässt, besteht in erster Linie darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Der an den Gleichheitssatz gebundene Gesetzgeber kann also grundsätzlich selbst diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will. Da die Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit sich nie völlig gleichen, müssen gewisse Verschiedenheiten stets vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss aber seine Auswahl sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede in den zu regelnden Sachverhalten "für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise" so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müsste. Er hat hierbei eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG ist eröffnet, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, obwohl die tatsächliche Ungleichheit von Gewicht ist. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die ihm gestattet sind, nicht vornimmt, sondern erst dann, wenn ein vernünftiger Grund für diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte fehlt. Vgl. dazu im einzelnen Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 82. Lieferung, Februar 2021, Art. 3 Rn. 59 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG. Danach stellen die von der Klägerin benannten Konstellationen mit Blick auf das insoweit maßgebliche Differenzierungsziel - hier die Bemessung des Wohngeldes abhängig vom (Jahres-)Einkommen - bereits keine wesentlich ungleichen Sachverhalte dar. Denn unabhängig davon, ob die hier in Rede stehenden Beiträge zu Pensionskassen oder Pensionsfonds zur Disposition des Arbeitnehmers stehen, oder ob diese tarifvertraglich verbindlich festgeschrieben sind, handelt es sich um (steuerfreie) Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem sonstigen Einkommen als weitere finanzielle Vorteile tatsächlich wirtschaftlich zufließen. Auch der Umstand, dass die finanziellen Leistungen "lediglich" zu einer weiteren bzw. höheren Altersversorgung führen, also für den Arbeitnehmer aktuell nicht für andere Zwecke verfügbar sind, sondern ihm erst später oder - bei Nichterreichen des Mindestalters für einen Pensionsbezug - möglicherweise auch gar nicht mehr zugutekommen, betrifft sowohl Beiträge, die auch "verzichtbar" wären, als auch tarifvertraglich verpflichtende Beitragsleistungen. Es liegt in diesem Fall kein wesentlicher Unterschied darin, ob auf die Beiträge seitens des Arbeitnehmers verzichtet werden kann, oder sie vom Arbeitgeber tarifvertraglich zwingend zu leisten sind. Denn mit Blick auf das hier maßgebliche Differenzierungsziel - nämlich die Bemessung des Wohngeldes in Anknüpfung an die Höhe des Einkommens - ist der Umstand, ob die Beiträge verzichtbar oder zwingend sind, irrelevant. Die Höhe der Einkünfte im Sinne des wirtschaftlichen Zuflusses ändert sich dadurch gerade nicht. Die von der Klägerin verlangte Differenzierung hätte vielmehr ihrerseits eine Ungleichbehandlung zur Folge. Soweit sie offensichtlich befürwortet, dass solche aus ihrer Sicht "aufgedrängten" Zuflüsse bei der Berechnung des Jahreseinkommens nach § 14 WoGG außer Betracht zu bleiben haben, würden ihr gleichwohl finanzielle Mittel zufließen, die aber - im Gegensatz zu "verzichtbaren" (aber gleichwohl geleisteten) Arbeitgeberbeiträgen - die Höhe des Wohngeldes nicht verringern würden. Keine abweichenden Erwägungen würden gelten, soweit man die von § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG zusammengefassten Sachverhalte - gemessen daran, ob auf die Beitragsleistungen verzichtet werden kann - als "ungleich" ansehen sollte. Die unterbliebene weitere Differenzierung nach der Art des Zuflusses wäre aus den dargestellten Gründen jedenfalls gerechtfertigt. Ungeachtet dessen teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Massenverwaltung im Wohngeldrecht, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 1989 - 14 A 2105/87 -, juris Rn. 18, die hier getroffene typisierende Regelung zulässt. Mit der unterbliebenen weiteren Differenzierung danach, ob und inwieweit dem Wohngeldantragsteller Einkünfte "freiwillig" zufließen, überschreitet der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum zweifellos nicht. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihr die vom Arbeitgeber an Pensionsfonds bzw. Pensionskasse geleisteten Beiträge aktuell nicht zur Finanzierung von Wohnraum zur Verfügung stünden, lässt ihr Vorbringen schon mangels näherer Darlegungen dazu nicht erkennen, unter welchem Gesichtspunkt dies auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG führen soll. Die fehlende "aktuelle Verfügbarkeit" betrifft neben diesen Beiträgen des Arbeitgebers an Pensionsfonds bzw. Pensionskasse im Übrigen ebenso u. a. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die bei der Einkommensermittlung ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG, abzüglich der Abzugsbeträge nach § 16 WoGG). Darauf stellt das WoGG erkennbar nicht durchgehend ab. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für eine fehlende Ergebnisrichtigkeit des Urteils. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge im Sinne von § 3 Nr. 56 und 53 EStG, auf deren Zahlung der Beschäftigte im öffentlichen Dienst keinen Einfluss hat, als Einkommen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG zu berücksichtigen ist", lässt sich in Anwendung allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsätze in dem oben unter 1. dargestellten Sinn beantworten, ohne dass es einer vertieften Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).