Beschluss
15 A 2649/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0607.15A2649.20.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch einen anderen Zulassungsgrund i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO legt die Klägerin nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung, weil das von ihr besuchte Berufskolleg eine Ausbildungsstätte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei und sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG nicht erfülle, da sie bei ihren Eltern wohne. Wenn von einem Schulträger in der Fachoberschulklasse 12 sowohl Aufsteiger aus Klasse 11 ohne Berufsausbildung als auch Direktzugänge mit Berufsausbildung zusammengefasst würden (wie es hier der Fall sei), handele es sich um eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze. Dass das Gesetz bei solchen Mischklassen auf den individuellen Ausbildungsstand der Schüler und Schülerinnen keine Rücksicht nehme, stelle keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Im Gesetzgebungsverfahren für das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) sei eine Aufgabe des in § 2 BAföG verankerten Ausbildungsstättenprinzips ausdrücklich verworfen worden. Gegen diese rechtliche Würdigung wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein. Bereits in den 1970er-Jahren hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass es bei der Anwendung der - wie § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ebenfalls auf die Zugangsvoraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung abstellenden - Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG damaliger Fassung stets auf die Art der Ausbildungsstätte und nicht auf die individuelle Vorbildung der Bewerberin ankommt, und dass die Bewilligung des erhöhten Bedarfssatzes mithin für Schüler und Schülerinnen von gemischten Fachoberschulklassen 12 ausgeschlossen ist, also auch für diejenigen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1975 - V C 60.73 -, juris Rn. 15, und vom 16. Dezember 1976- V C 57.74 -, juris Rn. 18, - V C 48.75 -, juris Rn. 15; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, juris Rn. 13. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter festgestellt, dass die Differenzierung der Bedarfssätze nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG (ebenfalls damaliger Fassung) aufgeführten Merkmalen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, also insbesondere die unterschiedliche Förderung von Fachoberschülern und -schülerinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung je nachdem, ob sie in besonderen Klassen zwecks einem ihrer Vorbildung Rechnung tragenden Unterricht zusammengefasst sind oder nicht, sachlich gerechtfertigt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz lässt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Ob er jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist nicht nachzuprüfen; vielmehr endet der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss. Fördert der Gesetzgeber Fachoberschüler und -schülerinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht stets, sondern nur dann in höherem Maße, wenn sie in besonderen Klassen zusammengefasst sind, weil er es sozialpolitisch nicht für erwünscht hält, dass Schüler derselben Klasse je nach vorhandener oder nicht vorhandener abgeschlossener Berufsausbildung eine unterschiedlich hohe Förderung erhalten, dann kann diese Regelung nicht als willkürlich angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1975 - V C 60.73 -, juris Rn. 16, und vom 16. Dezember 1976 - V C 57.74 -, juris Rn. 20, - V C 48.75 -, juris Rn. 16. Die gegen das Urteil vom 16. Dezember 1976 - V C 48.75 - gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat ausgeführt, § 2 BAföG knüpfe die Förderung nicht an Alter, Ausbildungsstand und Bildungsweg der Schüler, sondern an den Besuch bestimmter einzelner oder gruppenweise zusammengefasster Ausbildungsstätten. Der Gesetzgeber habe mit diesem objektiven Maßstab das Ziel verfolgt, unterschiedliche Förderungssätze für Schüler, die zusammen eine sog. gemischte Klasse besuchen, zu vermeiden. Wenn er in einem solchen gemischten System dem Schultypus als Anknüpfungsmerkmal den Vorzug gebe und nicht den individuellen Ausbildungsstand berücksichtige, so verstoße dies nicht gegen Art. 3 GG. In einem solchen Fall sei es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtes, die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit dahingehend zu überprüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste und geeignetste Lösung gewählt worden sei. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 1978 - 1 BvR 285/77 -, FamRZ 1978, 446, 447. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Rechtslage davon abweichend zu beurteilen ist. Die Klägerin wendet ein, „die hier angegriffenen Regelungen zur Mischklasse“ führten „zu einer Ungleichbehandlung“, setzt sich aber nicht mit den - auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts auseinander und legt nicht dar, dass es an der dort angenommenen sachlichen Rechtfertigung fehlt. Ihr Vortrag dazu, dass der Bundesrat bereits 1992 angeregt habe, die Ausbildungsförderung solle „individuell nach Schüler erfolgen […] und nicht anhand der Ausbildungsstätte“, und der Gesetzgeber sei sich „insoweit seit knapp 30 Jahren des änderungswürdigen Zustands bewusst“, geht daran vorbei, dass sich der Bundesrat mit jener Anregung, vgl. BT-Drucks. 12/2108 vom 17. Februar 1992, S. 17 (Ziff. 1), in dem damaligen Gesetzgebungsverfahren ebenso wenig durchsetzen konnte wie mit dem neuerlichen Vorstoß, vgl. BT-Drucks. 19/8749 vom 27. März 2019, S. 54 (Ziff. 3), auf den das Verwaltungsgericht rekurriert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).