Beschluss
19 A 2142/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.19A2142.20A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, er habe die Anrufe der Miliz al-Shabaab anfänglich angenommen, später nicht mehr, gänzlich außer Betracht gelassen, betrifft dies nicht den Kern seines Tatsachenvortrags, sondern eine nähere Erläuterung zu dem vom Verwaltungsgericht ausdrücklich gewürdigten Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass er bereits vor dem Angriff auf die Hütte seiner Mutter mit Mitgliedern der al-Shabaab telefoniert habe (S. 7 des Urteils). Für die Würdigung dieses Vortrags als widersprüchlich zu den Angaben vor dem Bundesamt war die genannte Erläuterung nach der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Denn maßgeblich für die Würdigung des Klägervortrags als unglaubhaft war, dass der Kläger vor dem Bundesamt überhaupt nicht von vorherigen Telefonaten mit Mitgliedern der al-Shabaab berichtet hatte und sich in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt zur Erläuterung dieses Widerspruchs lediglich auf Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin berufen hat (S. 6 f. des Urteils). Abgesehen von dieser Äußerung in der mündlichen Verhandlung legt der Kläger bereits nicht dar, welches konkrete Vorbringen das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach unberücksichtigt gelassen hat. Die im Zulassungsantrag genannten Angaben zu der Tötung eines Mannes vor dem Geschäftslokal, in dem der Kläger arbeitete, und seiner anschließenden Zeugenaussage bei Gericht hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich wiedergegeben (S. 2 des Urteils). Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung versäumt, Nachfragen dazu zu stellen, warum er geglaubt habe, dass die al-Shabaab seine Telefonnummer, nicht aber seine Adresse in Erfahrung bringen konnte, und warum er sich trotz der Bedrohung durch die al-Shabaab noch zwei Monate bei seinem Onkel aufgehalten habe, rügt er in der Sache eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Sinn von § 86 Abs. 1 VwGO. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2020 - 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8, m. w. N. Im Übrigen trägt der Kläger nicht vor, was er in der mündlichen Verhandlung zu diesen Punkten noch hätte vortragen wollen. Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt jedoch nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 ‑ 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, NJW 1986, 3221, juris, Rn. 6, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A -, juris, Rn. 30, und vom 23. Januar 2002 - 21 A 1590/01.A -, juris, Rn. 12. Letztlich erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers in einer Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsschicksal. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist indes dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 17, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).