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Beschluss

12 A 2066/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0609.12A2066.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 112,63 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 112,63 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2018, mit dem die ursprünglich in Höhe von 479,33 € bewilligte und ausgezahlte Greeningprämie in Höhe von restlichen 112,83 € zurückgefordert worden ist, deshalb als rechtmäßig angesehen, weil der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2018 den auf den Antrag der Klägerin auf Direktzahlungen für das Jahr 2016 zunächst erlassenen Bewilligungsbescheid vom 9. März 2017 vollständig zurückgenommen habe. Es fehle daher am Rechtsgrund für das Behalten der Greeningprämie, soweit diese noch nicht mit Bescheid vom 19. Januar 2018 zurückgefordert worden sei. Dagegen hat die Klägerin mit dem Zulassungsantrag zunächst eingewandt, der Ablehnungs- und Aufhebungsbescheid vom 19. Januar 2018 sei noch nicht rechtskräftig, sondern im Verfahren 11 K 786/18 (12 A 2068/19) angefochten, was zutrifft. Im Weiteren stützt sie sich auf ihre gleichlautende Zulassungsbegründung zu jenem Verfahren und betont zusammenfassend, sie habe die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Fläche nachgewiesen. Damit dringt sie unter keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durch. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage in dem Verfahren 12 A 2068/19. Darüber hinausgehende Gesichtspunkte hat die Klägerin hier nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).