Urteil
11 A 2663/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0611.11A2663.17.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 6. April 1964 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sind der im Jahr 1941 geborene und im Jahr 2007 verstorbene S. T. und die im August 1935 geborene M. E. . In seiner am 24. Mai 2011 ausgestellten Geburtsurkunde sind seine Eltern jeweils mit russischer Nationalität vermerkt. Seine Großeltern mütterlicherseits sind der im Jahr 1909 geborene und am 7. September 1942 im Zweiten Weltkrieg gefallene I. K. I1. I2. E. und die im Jahr 1913 geborene und im Jahr 1997 verstorbene P. E. , geb. C. . In der am 31. Mai 2011 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter des Klägers ist der Großvater mit deutscher und die Großmutter mit russischer Nationalität vermerkt. In seinen am 5. August 1993 und 24. März 1995 ausgestellten Inlandspässen ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. Das Goethe-Institut in Moskau stellte dem Kläger unter dem 2. Juli 2014 ein B1-Zertifikat aus. Am 20. März 2015 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids, die das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 11. Januar 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte: Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil seine Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können. Seine Eltern seien nach den Nationalitätseinträgen in seiner Geburtsurkunde russische Volkszugehörige. Mangels beweisgeeigneter Dokumente reiche die bloße Behauptung des Klägers nicht aus, sein Großvater I. E. sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die Gesamtumstände sprächen vielmehr dafür, dass seine Großeltern mütterlicherseits nach der nach seinen Angaben erfolgten Verhaftung des Großvaters im Jahr 1937 bei Ausbruch des Kriegs ihre deutsche Herkunft verleugnet hätten und sich sein Großvater freiwillig zum Dienst in der Sowjetarmee habe einberufen lassen, um sich und seine Familie vor den allgemeinen Repressalien gegenüber Angehörigen der deutschen Volksgruppe zu bewahren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2016 zurück und führte ergänzend aus: Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seien im Zeitraum von 2011 bis 2014 ausgestellt worden. Deshalb seien diese Unterlagen keine tragfähigen Beweismittel für den Nachweis, dass sich der Großvater mütterlicherseits zu Lebzeiten zum deutschen Volkstum bekannt habe. Am 3. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat seine Ausführungen wiederholt und vertieft sowie eine am 8. Juli 1949 ausgestellte Geburtsurkunde des am 3. Juli 1938 geborenen Bruders der Mutter bzw. seines Onkels vorgelegt, in der der Vater des Onkels und Großvater des Klägers mit deutscher Nationalität vermerkt ist. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. September 2017 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen: Der Kläger stamme nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Auch der Großvater mütterlicherseits sei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes. Er habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Es lägen keine zu Lebzeiten ausgestellten Urkunden vor, in denen seine deutsche Nationalität eingetragen sei. Angesichts des gerichtsbekannten Umstands, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich sei, sei bei der Beurteilung solcher Bescheinigungen ein strenger Maßstab anzulegen. Werde also - wie im Fall des Klägers - erst 1949 und im Übrigen zwischen 2011 und 2014 bescheinigt, dass der Großvater deutscher Nationalität gewesen sei, lasse eine derartige Erklärung allein nur den Schluss zu, dass im Bescheinigungszeitpunkt die jeweilige Archiveintragung die angegebene Nationalität aufweise. Einer solchen Bescheinigung könne hingegen nicht entnommen werden, dass der im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung ausgewiesene Inhalt des Passregisters keinen vorherigen Änderungen unterlegen habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, der Großvater des Klägers habe sich selbst durch Nationalitätseintragung zum deutschen Volkstum bekannt. Im Übrigen halte das Gericht den Kläger für unglaubwürdig. Die von ihm vorgelegten Urkunden „Certificate of Habilitation“ und „Grand Doctor of Philosophy“ jeweils vom 7. September 2006 stammten von der „Académie Européenne d’Informatisation - World Information Distributed University“, einer russischen „Titelmühle“ in Brüssel, die wissenschaftlich wertlose „Diplome“ verkaufe. Im Übrigen ließen es auch die Biographien der Großeltern mütterlicherseits für unwahrscheinlich erscheinen, dass der Großvater sich selber durch Nationalitätseintragung oder sonstiges schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dagegen spreche, dass der Großvater im Zweiten Weltkrieg für die Rote Armee gekämpft habe und die Großmutter ausweislich ihres Arbeitsbuchs zwei Tage nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen auf die Stelle des „Instrukteurs der Politabteilung“ und Anfang September 1941 in das „Volkskommissariat des Innern von IwdelLag (NKWD)“ delegiert worden sei. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung hat der Kläger vorgetragen: Die vom Verwaltungsgericht gefundene Internetseite mit Eintragungen über das Institut, an dem er seine Titel erworben habe, sei ohne die Heranziehung weiterer Quellen nicht geeignet, Beweis darüber zu erbringen, dass er, weil er wissenschaftlich wertlose akademische Titel erworben habe, unglaubwürdig sei. Entgegen der Auffassung des Gerichts ließen es die Biographien seiner Großeltern nicht als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Großvater sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Einer Reihe von zeitgenössischen Dokumenten lasse sich entnehmen, dass die von seinem Großvater behauptete deutsche Abstammung plausibel sei. Außerdem verweise er auf Zeugen, die seine deutsche Herkunft aus eigenem Erleben bezeugen könnten. Durch Urteil vom 27. August 2018 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats durch Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Es hat u. a. ausgeführt: „1. Sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. […] b) Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt (aa), der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch - mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet - gelebt hat (bb). aa) Die Person, von der der Aufnahmebewerber abstammt, muss ihrerseits die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besitzen. […] bb) § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG setzt im Unterschied zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zudem voraus, dass die Bezugsperson die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt. Sie muss daher grundsätzlich am 8. Mai 1945, für den Fall ihrer Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils am 31. März 1952, ihren Wohnsitz in dem Aussiedlungsgebiet gehabt und damit zu diesen Stichtagen noch gelebt haben. […] c) Im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers abzustellen. […] d) Gemessen daran hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG entschieden, dass der Großvater mütterlicherseits des Klägers als Bezugsperson ausscheidet, da er bereits im September 1942 im Zweiten Weltkrieg gefallen war und somit am 8. Mai 1945 keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mehr hatte. e) Demgegenüber verstößt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für die Frage der Abstammung könne nicht auf die Mutter des Klägers abgestellt werden, da diese nach dessen Angaben und den vorgelegten Unterlagen russische Volkszugehörige sei, gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 6 BVFG a. F., da das Berufungsgericht dieser Bewertung nach dem Zusammenhang ersichtlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht hingegen diejenige im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zugrunde gelegt hat. Damit ist es von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen. Ausgehend von der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Klägers wäre die Volkszugehörigkeit seiner Mutter unter Rückgriff auf die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung zu beurteilen gewesen. Das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (sog. Spätgeborene) (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <136 f.>). Zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 war die Mutter des Klägers noch keine sechs Jahre alt und damit bekenntnisunfähig. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankam. Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie im gemischten Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 <75 f.> und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <73>). Das Oberverwaltungsgericht hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen zu prüfen, ob die Mutter des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt von dessen Geburt nach der seinerzeitigen Rechtslage mit Blick auf eine etwaige deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters als deutsche Volkszugehörige einzustufen war. Während die Großmutter mütterlicherseits nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts russischer Volkszugehörigkeit war, soll der Großvater mütterlicherseits nach dem von Seiten der Beklagten bestrittenen Vortrag des insoweit darlegungs- und feststellungsbelasteten Klägers die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben. Wäre er für diesen Fall bei Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zudem der für die Bekenntnislage in der Familie prägende Elternteil gewesen, so wäre die Mutter des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkt von dessen Geburt ebenfalls als deutsche Volkszugehörige einzustufen. […] 3. Da dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst zugunsten des Klägers gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen insbesondere zu der Frage, ob der Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit vermittelt durch seine Mutter von seinem Großvater mütterlicherseits ableiten kann, nicht möglich ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.“ Nach Zurückweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Kläger verschiedene Unterlagen der Verwaltung von Archiven des Gebiets T1. aus dem Jahr 2017 und des Ministeriums für Kultur der Republik Karelien aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Der Kläger erklärt darüber hinaus: Seine Mutter sei 1941 sechs Jahre alt gewesen. Es sei nicht möglich, ein sechsjähriges Kind getrennt von den Nöten seiner Eltern zu betrachten. Sie habe mit ihrem Vater, seinem Großvater, deutsch gesprochen und die lutherischen Gottesdienste in der deutschen Gemeinde besucht. 1941 seien seine Mutter und ihre Eltern in den Ural abtransportiert worden. Von dort sei sein Großvater - wie eines der vorgelegten Dokumente bestätige - in eine Arbeitskolonne eingezogen worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die Voraussetzungen der für das Begehren des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids maßgeblichen Anspruchsgrundlage gemäß den §§ 26 und 27 Abs. 1 BVFG liegen nicht vor. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Er kann - ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 29. Oktober 2019, die der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO) - nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Denn der Kläger kann die deutsche Volkszugehörigkeit nicht vermittelt durch seine Mutter von seinem Großvater mütterlicherseits ableiten. I. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Großvater des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich kurz vor Beginn der nach dem 21. Juni 1941 in der ehemaligen Sowjetunion begonnenen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, Rn. 11, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = juris, Rn. 11; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 21 f. 1. Unterlagen, die aus diesem Zeitraum stammen und aus denen hervorginge, dass der Großvater des Klägers mit deutscher Nationalität geführt worden wäre oder sich zum deutschen Volkstum durch entsprechende Erklärung bekannt hätte, hat der Kläger nicht beigebracht. Sämtliche von ihm vorgelegten seinen Großvater betreffenden Unterlagen sind nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und überwiegend erst nach dem Jahr 2000 ausgestellt worden. 2. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die mittelbar auf ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitraum schließen lassen. a. Das Vorbringen des Klägers, bestätigt durch seine Mutter und u. a. ein Schreiben der Föderalen Sicherheitsbehörde der Russischen Föderation vom 24. Juni 2011, der Großvater sei in die „Welle“ der repressiven Operation des NKWD der Jahre 1937 bis 1938 geraten, sei wegen seiner deutschen Nationalität am 10. September 1937 festgenommen, zu zwei Jahren Besserungskolonie verurteilt und am 29. Dezember 1938 vorzeitig auf Bewährung frei gelassen worden, betrifft eine mehr als zwei Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liegende Maßnahme und kann deshalb nicht als für ein Bekenntnis des Großvaters in diesem Zeitpunkt sprechendes Indiz herangezogen werden. b. Der Umstand, dass der Großvater als Soldat der Roten Armee am 7. September 1942 gefallen ist, spricht dagegen, dass er vor dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben könnte. aa. Insoweit führt der Kläger selbst aus, um Repressalien gegen die Familie zu entgehen, sei es für seinen Großvater notwendig gewesen, als Freiwilliger an die Front zu gehen; er habe eine schwere Wahl zu treffen gehabt: entweder würden seine minderjährigen Kinder geholt und in ein Kinderheim gebracht, er selbst in ein Männerlager der Arbeitsarmee und seine Ehefrau in ein Frauenlager der Arbeitsarmee gebracht oder er meldete sich als Freiwilliger an die Front. Mit Blick auf die vom Großvater getroffene Wahl, in der Roten Armee zu dienen, hat er, wenngleich zum Schutze seiner Familie, gerade kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. bb. Die Behauptung des Klägers, die Entscheidung des Großvaters, an die Front zu gehen, sei erst Ende 1941/Anfang 1942 und damit erst nach dem entscheidungserheblichen Bekenntniszeitraum im Juni 1941 gefallen, vermag er weder durch die von ihm eingereichten Unterlagen nachzuweisen noch ist sein diesbezüglicher Vortrag schlüssig. (1) Aus dem Schreiben des Ministeriums für Verteidigung der Russischen Föderation vom 3. März 2016 ergibt sich nicht, wann der Großvater an die Front einberufen worden ist. Dass der Großvater in diesem Schreiben als „Deutscher“ bezeichnet worden ist, mag seinen Ursprung darin haben, dass der Großvater deutscher Abstammung gewesen ist, sagt aber jedenfalls nichts darüber aus, ob er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hatte. (2) Auch aus der vom selben Ministerium ausgestellten Archivbescheinigung vom 30. September 2011 ergibt sich kein Datum der Einberufung oder Meldung des Großvaters an die Front. (3) Zwar mag sich aus den Archivbescheinigungen der Verwaltung von Archiven des Gebiets T1. vom 7. September 2017 und 16. August 2017 ergeben, dass der Großvater des Klägers als „einfacher Soldat“ aus der zwischen dem 25. und 27. November 1941 gebildeten „Bauarbeiterkolonne Nr. 1316“, der er angehört haben soll, am 1. Mai 1942 an die Front abkommandiert worden ist. Daraus lässt sich aber weder entnehmen, seit wann er „einfacher Soldat“ gewesen ist bzw. sich als „Freiwilliger“ gemeldet hat, noch enthalten diese Archivbescheinigungen Hinweise auf ein zuvor abgegebenes Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum. (4) Die Archivbescheinigung desselben Archivs vom 30. August 2017 bestätigt lediglich, dass der Großvater des Klägers mit dem Stand per „25/V/1942“ Außenstände gehabt haben soll. Über den Zeitpunkt der Meldung des Großvaters als Freiwilliger zur Front enthält auch diese Bescheinigung keine Angaben. (5) Ebenso verhält es sich auch mit der Archivbescheinigung des Ministeriums für Kultur der Republik Karelien vom 16. März 2016. Auch aus dieser lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die die Behauptung des Klägers stützten, der Großvater habe die Entscheidung, an die Front zu gehen, erst im Jahr 1942 getroffen. Zudem ist in dieser Bescheinigung von der Weiterleitung der Personalakten ehemaliger „Mitarbeiter des Straflagers BBK NKDW“, die „von Iwdel abkommandiert worden sind“ die Rede, darunter ist auch die Personalakte des Großvaters des Klägers benannt. Die Bezeichnung „Mitarbeiter“ im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Personalakte auch des Großvaters spricht gegen die Behauptung des Klägers, der Großvater sei 1941 in das Arbeitslager „abtransportiert“ worden und habe sich (erst) dort entschlossen, der Roten Armee zu dienen. (6) Abgesehen davon stimmt der Vortrag des Klägers insoweit auch nicht mit dem seiner Mutter überein: Er behauptet, der Großvater sei mit seiner Familie, also auch der Mutter des Klägers, im September 1941 wegen seiner deutschen Nationalität in das Volkskommissariat des Innern von Iwdellag delegiert worden und habe dort erst die Entscheidung getroffen, an die Front zu gehen und für die Rote Armee zu kämpfen. Die Mutter des Klägers hat hingegen in ihrer vom Kläger vorgelegten Zeugenaussage vom 3. Februar 2012 erklärt, „kurz nach der Unterzeichnung des Erlasses des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. August 1941, Nr. 21-160 ‚Über die Umsiedlung der Deutschen aus dem Wolgagebiet‘ (da wir im Wolgagebiet nicht angesiedelt waren) durch Stalin I.W. wurde mein Vater zur Obrigkeit bestellt und vor die Wahl gestellt: entweder geht er (mein Vater) an die Front … oder die gesamte Familie geht in die stalinistischen Lager. Der Vater wählte den Weg an die Front“. Davon, dass die Familie schon zuvor (zwangs‑)umgesiedelt worden wäre, spricht die Mutter mithin nicht. (7) Zudem ist es mit Blick auf die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse nicht naheliegend, dass der Großvaters sich tatsächlich erst nach dem 22. Juni 1941 entschieden haben könnte, als Soldat für die Rote Armee zu kämpfen, um wegen seiner deutschen Nationalität Repressalien von seiner Familie abzuwenden. Denn danach wurden ab Oktober 1941 deutsche Soldaten und Offiziere der Roten Armee von der Front gegen Deutschland abgezogen und den Einheiten der Arbeitsarmee zugeteilt. An der Front konnten nur solche Deutsche verbleiben, denen es gelang, sich einen anderen Namen zuzulegen. Die Zahl der schon bekannten Deutschen, die nach der Abberufung der Sowjetdeutschen von der Front noch im bewaffneten Kampf gegen die Wehrmacht gestanden hätten, habe an die „400“ gereicht. Vgl. Alfred Eisfeld, Die Russlanddeutschen, Studienbuchreihe der Stiftung Ostdeutscher Kulturrat, Band 2, 1992, S. 123, m. w. N. Davon ausgehend ist schon die vom Kläger behauptete zur Abwendung von Repressalien von seiner Familie getroffene Entscheidung des Großvaters (erst) Ende 1941 oder Anfang 1942 nicht plausibel. Vor allem ist es vor dem Hintergrund der Erkenntnisse nicht vorstellbar, dass der Großvater trotz der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit tatsächlich im Jahr 1942 noch in den Kampf für die Rote Armee an die Front einberufen worden sein und zu den „400“ - im Übrigen nach der Abberufung der Sowjetdeutschen von der Front verbliebenen - deutschen Soldaten gehört haben könnte, denn nach den Ausführungen von Eisfeld setzte das voraus, dass die Betreffenden sich einen anderen Namen zulegten. c. Die vom Kläger vorgelegte, am 8. Juli 1949 ausgestellte Geburtsurkunde des am 3. Juli 1938 geborenen Bruders seiner Mutter, wonach der Großvater deutscher Nationalität gewesen sei, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil sie erst acht Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ausgestellt worden ist. II. Ausgehend hiervon kommt es auch nicht darauf an, ob der Großvater des Klägers tatsächlich der für die Bekenntnislage der Familie prägende Elternteil gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.