Beschluss
19 E 117/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0611.19E117.21.00
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Leitsätze
In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um Notenverbesserung geht, ist in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um Notenverbesserung geht, ist in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit ihr begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eine Anhebung des auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts für das mit Einstellungsbeschluss vom 16. Dezember 2020 erstinstanzlich abgeschlossene Klageverfahren auf mindestens 13.300,00 Euro. Mit der Klage begehrte der Kläger, das Landesprüfungsamt zur Neubescheidung seines Widerspruchs gegen das Prüfungszeugnis über seine bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu verpflichten. Es ging ihm also um die Nachholung des nach seinem Dafürhalten bisher nicht durchgeführten Überdenkensverfahrens und die erneute Bescheidung seines Widerspruchs, mit dem Ziel der Notenverbesserung. Nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und in Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Mit seiner Streitwertbeschwerde tritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers dieser Festsetzung entgegen und macht geltend, der Wert des Streitgegenstands sei auf rund ein Drittel des für Streitigkeiten über das Bestehen der den Berufszugang eröffnenden (früher: Zweiten) Staatsprüfung anzusetzenden Werts von 40.000,00 Euro, also mindestens 13.300,00 Euro festzusetzen. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Der Senat bemisst die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für einen Kläger beim Streit allein um die Verbesserung der Gesamtnote einer bestandenen Staatsprüfung in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 ‑ 19 E 493/12 ‑, S. 2 f. des Beschlusses, vom 20. März 2007 ‑ 14 E 398/07 -, juris, Rn. 2; siehe auch BVerwG, Urteile vom 19. Mai 2005 - 6 C 14.04 -, BVerwGE 123, 362, juris, Rn. 39, und vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, NWVBl. 1993, 345, juris, Rn. 27; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2008 ‑ 3 Bf 351/07.Z -, NVwZ-RR 2008, 851, juris, Rn. 24. Der Senat trägt hierbei der Erwägung Rechnung, dass die begehrte Notenverbesserung im Vergleich zur Frage des Bestehens der Staatsprüfung von wesentlich geringerer Bedeutung ist. Dies rechtfertigt, den Unterschied einheitlich dadurch zur Geltung zu bringen, in Fällen der bloßen Notenverbesserung den Streitwert ohne auch nur anteilige Orientierung an dem sonst für das Bestehen der Staatsprüfung angesetzten Interesse festzusetzen. Hierfür bildet der Auffangwert den geeigneten Ansatzpunkt, da sich das Begehren des Klägers auf Verbesserung der ihm im Prüfungsbescheid erteilten Noten regelmäßig keinem bestimmten Geldbetrag zuordnen lässt. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).