Beschluss
19 A 4386/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0615.19A4386.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017, mit dem die Beklagte den Antrag der Kläger auf nachträgliche Genehmigung der Errichtung zweier zusätzlicher Grabsteine auf einer Grabstätte zurückgewiesen und die Kläger zur Entfernung der bereits aufgestellten Grabsteine aufgefordert hat, sei rechtmäßig, weil die von den Klägern gewählte Grabgestaltung gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d der Friedhofssatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2015 (FS) verstoße, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Kläger machen geltend, ein Verstoß gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d FS liege nicht vor, weil diese Vorschrift nur die Höchstmaße für ein Grabmal festlege, die aufgestellten Grabsteine aber als drei getrennte Grabmale zu betrachten seien. In der Friedhofssatzung der Beklagten gebe es keine Gestaltungsvorschrift zu mehreren Grabsteinen auf einer Grabstätte. Das von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden, sei insoweit nicht eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend entschieden, dass der auf der streitgegenständlichen Grabstätte befindliche alte Grabstein und die beiden von den Klägern links und rechts daneben aufgestellten weiteren Grabsteine im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d FS, wonach Grabmale auf zweistelligen Wahlgrabstätten höchstens eine Breite von 1,40 m aufweisen dürfen, als Einheit zu betrachten sind. Die Begrenzung der zulässigen Höchstmaße von Grabmalen in § 36 Abs. 2 FS, die nur in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gilt, dient hier dem legitimen ästhetischen Zweck, die erdrückende Wirkung und gestalterische Unregelmäßigkeit zu vermeiden, die von größeren Grabmalen ausgehen können. Vgl. allgemein zur Zulässigkeit von Gestaltungsvorschriften BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 3 C 26.03 -, BVerwGE 121, 17, juris, Rn. 13 ff., und OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -, juris, Rn. 37 ff., jeweils m. w. N. Dies spricht dafür, jedenfalls Grabsteine, die – wie hier – in wenigen Zentimetern Abstand voneinander stehen und eine gestalterische Einheit darstellen, als ein Grabmal im Sinn von § 36 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d FS anzusehen. Denn die optisch erdrückende Wirkung wird durch die geringfügigen Lücken zwischen den Grabsteinen, die gemeinsam eine Breite von 2,20 m aufweisen und damit die 2,40 m breite Grabstätte fast vollständig ausfüllen, nur unerheblich gemindert. Die von den Klägern vertretene Auslegung der Vorschrift wäre mit dem dahinter stehenden Gestaltungswillen der Beklagten als Satzungsgeber nicht zu vereinbaren und würde ohne sachlichen Grund die Gestaltung einer Grabstätte mit einem einzelnen Grabstein deutlich stärkeren Beschränkungen unterwerfen als die Gestaltung mit mehreren nebeneinander aufgestellten Grabsteinen. Die Auslegungsfrage wäre daher gegebenenfalls anders zu beurteilen, wenn die Friedhofssatzung der Beklagten eine Regelung über die maximal zulässige Anzahl von Grabmalen auf einer Grabstätte enthielte, mit der eine Überschreitung der festgelegten Höchstbreite auf andere Weise vermieden würde. Eine derartige Bestimmung enthält die Friedhofssatzung der Beklagten jedoch nicht, so dass die in § 36 Abs. 2 FS festgelegten Höchstmaße hier als grabstättenbezogene Beschränkungen verstanden werden müssen, die auch für mehrere nebeneinander aufgestellte Grabsteine gelten. Ansonsten würde die Regelung ihren erkennbaren Gestaltungszweck verfehlen. Der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Begriffe „Grabstein“ und „Grabmal“ sind nicht deckungsgleich. Vielmehr handelt es sich beim „Grabmal“, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, um einen Oberbegriff, bei dem Material, Form und Größe nicht festgelegt sind. Ein Grabmal kann demnach aus einem Grabstein bestehen, aber auch eine andere Gestaltung aufweisen. Diese Offenheit des Begriffs „Grabmal“ lässt es auch ohne weiteres zu, ihn für mehrere nebeneinander stehende Grabsteine auf einer Grabstätte zu verwenden, zumindest wenn sie – wie hier – eine gestalterische Einheit bilden, unabhängig davon, ob die einzelnen Grabsteine für sich genommen ebenfalls als Grabmale bezeichnet werden können. Dass sich der Inhalt der gestalterischen Vorgaben der Friedhofssatzung der Beklagten nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt, sondern eine Auslegung der Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck erfordert, lässt ihre Wirksamkeit unberührt. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Begriffsbestimmung nimmt der Norm noch nicht die erforderliche Bestimmtheit. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 -, BVerwGE 148, 133, juris, Rn. 21 m. w. N. Dies ist hier der Fall. Für die Kläger – und den von ihnen beauftragten Steinmetz – war objektiv erkennbar, dass das Aufstellen von drei Grabsteinen mit einer Gesamtbreite von 2,20 m der Gestaltungsvorgabe des § 36 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d FS zuwiderläuft, zumal mögliche Fehlvorstellungen im erforderlichen Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 1 FS aufgeklärt werden können und damit das Risiko einer Fehlinvestition ausgeschlossen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Grabgestaltung für die Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 19 A 1798/16 -, juris, Rn. 20, vom 10. November 2016 - 19 E 1154/15 -, juris, Rn. 2, vom 24. Oktober 2013 - 19 E 776/13 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, vom 29. Mai 2013 - 19 E 735/12 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, und vom 10. September 2012 - 19 E 986/11 -, NVwZ- RR 2013, 73, juris, Rn. 2 ff. Die Herstellungskosten der Grabsteine sind kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung, da den Klägern der Wert der Grabsteine durch die angeordnete Entfernung nicht entzogen wird. In der Sache geht es vielmehr um die Berechtigung der Kläger, die erworbenen Steine in einer bestimmten Art und Weise auf einer bestimmten Grabstätte aufstellen zu dürfen. Der Genehmigungsversagung kommt dabei neben der Entfernungsanordnung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu. Ebenso ist die Anzahl der auf der Grabstätte aufgestellten Grabsteine für die Bewertung nicht maßgeblich. Die Halbierung des Auffangwertes findet insbesondere gegenüber einem Streit um das Grabnutzungsrecht im Sinn der Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs ihre Rechtfertigung darin, dass bei dem Streit um die Grabgestaltung lediglich das ideelle Interesse des Nutzungsberechtigten an einer bestimmten optischen Ausgestaltung der Grabstätte im Mittelpunkt steht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).