Beschluss
14 B 521/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0616.14B521.21.00
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Leitsätze
Der Antragsteller vermietete Wohnungen in seinem Haus an Personen für kurze Zeiträume. Die Antragsgegnerin als Wohnungsaufsichtsbehörde verfügte, die Räume wieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der Antrag blieb vor dem VG und dem OVG erfolglos.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antragsteller vermietete Wohnungen in seinem Haus an Personen für kurze Zeiträume. Die Antragsgegnerin als Wohnungsaufsichtsbehörde verfügte, die Räume wieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der Antrag blieb vor dem VG und dem OVG erfolglos. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3388/20 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Anordnung der Wiederzuführung zu Wohnraum von drei Wohnungen im Wohnungsaufsichtsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.6.2020 wiederherzustellen sowie gegen die Androhung von Zwangsgeld in dem Bescheid anzuordnen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO und dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die Wiederzuführungsanordnung erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und eine auf dieser Grundlage vorzunehmende Abwägung lässt das Vollzugsinteresse als gewichtiger erscheinen. Die Klage gegen die Wiederzuführungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der Wiederzuführung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln vom 31.5.2019 (Wohnraumschutzsatzung ‑ WSchS ‑). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 WAG NRW kann die Gemeinde durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen u.a. über die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WSchS kann im Falle einer festgestellten Zweckentfremdung im Sinne von § 4 Abs. 1 WSchS dem Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, diese unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WSchS wird Wohnraum zweckentfremdet, wenn er durch den Verfügungsberechtigten anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Wohnraumschutzsatzung nicht nichtig. Der Antragsteller bemängelt insoweit, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 WSchS ab dem 1.7.2019 Wohnraum insgesamt den Regelungen unterfällt, und zwar auch Einfamilienhäuser, Eigenheime und Eigentumswohnungen. Der Antragsteller meint, dies verstoße gegen § 2 Abs. 4 WAG NRW, wonach dieses Gesetz keine Anwendung findet für den vom Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum. Indes besteht ein solcher Widerspruch nicht, da die Satzungsbestimmung nicht spezifisch als Wohnraum eigengenutzte Einfamilienhäuser, Eigenheime und Eigentumswohnungen erfasst, was alleine gesetzwidrig wäre. Vielmehr sollen diese Wohnräume gerade dann erfasst werden, wenn sie nicht vom Eigentümer selbst als Wohnraum genutzt werden, also etwa leer stehen oder vermietet werden, wie sich namentlich aus der vom Antragsteller zitierten Satzungsbegründung für die Erweiterung des Anwendungsbereichs ergibt. Daher ist der lediglich zu weitgehende Wortlaut der Satzung gesetzeskonform auf diejenigen Einfamilienhäuser, Eigenheime und Eigentumswohnungen zu reduzieren, die nicht vom Verfügungsberechtigten als Wohnraum eigengenutzt werden. Die Satzung ist auch nicht deshalb nichtig, weil sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WSchS für alle freifinanzierten Mietwohnungen gilt, die ab dem 1.7.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Zu Unrecht meint der Antragsteller, darin liege eine unzulässige Rückwirkung der am 1.7.2019 in Kraft getretenen Satzung vor. Richtig ist, dass sie tatbestandlich Wohnraum erfasst, der zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Satzung vom 31.5.2019 Wohnraum war. Darin liegt, was die Eigenschaft betrifft, geschützter Wohnraum zu sein, schon deshalb weder eine ‑ grundsätzlich unzulässige ‑ Rückbewirkung von Rechtsfolgen noch eine ‑ grundsätzlich zulässige ‑ tatbestandliche Rückanknüpfung, bei neuer Einführung des Schutzes für Letzteres OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.4.2017 ‑ OVG 5 B 14.16 ‑, juris, Rn. 129 f., weil Wohnraum in L. bereits seit dem 1.7.2014 geschützter Wohnraum war, nämlich durch § 1 Abs. 1 der nach § 14 am 1.7.2014 in Kraft getretene Wohnraumschutzsatzung vom 17.6.2014 (Amtsblatt der Stadt L. Nr. 27 vom 25.6.2014). Wohnraumschutzsatzungen treten automatisch außer Kraft und werden in L. durch neue abgelöst, weil sie nach gesetzlicher Anordnung auf fünf Jahre zu befristen sind (heute § 10 Abs. 2 WAG NRW). Schließlich führt auch § 12 WSchS nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt bzw. diesen durch Abbruch vernichtet. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit geahndet werden. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), der regelt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Richtig ist, dass Bestrafung im Sinne der Vorschrift auch die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist, BVerfG, Beschluss vom 1.12.1992 ‑ 1 BvR 88 und 576/91 ‑, juris, Rn. 58, und dass Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt enthält, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen, BVerfG, Beschluss vom 21.9.2016 ‑ 2 BvL 1/15 ‑, juris, Rn. 36. Indes heißt dies nicht, dass Gemeindesatzungen keine Strafbestimmungen enthalten dürften. Sie dürfen das, wenn sie auf einer gesetzlichen Satzungsermächtigung beruhen, die dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit Genüge tut. Das setzt voraus, dass der Einzelne der Strafnorm entnehmen kann, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht. Nicht nur die Satzung, sondern auch die Ermächtigung muss diesen Anforderungen Rechnung tragen. Schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Satzung müssen die Grenzen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger voraussehbar sein. Die Ermächtigung muss deshalb so gehalten sein, dass sich aus ihr ablesen lässt, ob der in der Satzung geregelte Straftatbestand nach den Intentionen des Gesetzgebers überhaupt statuiert und wie er bewehrt werden konnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.2.1972 ‑ 2 BvL 36/71 ‑, juris, Rn. 60. So stellt sich die Lage hier dar: Die eigentliche Strafnorm ist in § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 WAG NRW enthalten, der statuiert, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum in gemäß § 10 Absatz 1 WAG NRW festgelegten Gebieten ohne Genehmigung zweckentfremdet, was mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Konstituierend für die Strafandrohung ist die Wohnraumschutzsatzung nur, soweit sie das vom Zweckentfremdungsverbot erfasste Gebiet gemäß § 10 Abs. 1 WAG NRW festlegt. Die satzungsrechtliche Umschreibung des Verbotstatbestands als Nutzung oder Überlassung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken oder als Vernichtung von Wohnraum durch Abbruch konkretisiert lediglich den gesetzlichen Tatbestand der Zweckentfremdung von Wohnraum. Vgl. zum Begriff der Zweckentfremdung OVG NRW, Urteil vom 19.11.2020 ‑ 14 A 4304/19 ‑, NRWE, Rn. 23 ff. = juris, Rn. 21 ff. Nach Aktenlage ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 WSchS vorliegen, nämlich dass eine Zweckentfremdung bezüglich der drei in Rede stehenden Wohnungen vorliegt. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass die Wohnungen nur an Personen vermietet werden, die nur an kurzer Anmietung interessiert sind und keine dauerhafte Wohnnutzung anstreben. Somit liegt eine Vermietung zu anderen als Wohnzwecken und damit eine Zweckentfremdung vor. Vgl. zu Begriff des Wohnens in Abgrenzung zu anderen Nutzungsformen vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2020 ‑ 14 A 4304/19 ‑, NRWE, Rn. 28 ff. = juris, Rn. 26 ff. Im Kern macht der Antragsteller vielmehr geltend, dass die Wohnungen von der Wohnraumschutzsatzung nicht erfasst würden, da sie vor dem relevanten Stichtag, das ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WSchS der 1.7.2014, kein Wohnraum gewesen seien. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der maßgebende Stichtag sei der 1.7.2019, da zu diesem Zeitpunkt die Wohnraumschutzsatzung vom 31.5.2019 in Kraft getreten sei und § 3 Abs. 3 Nr. 2 WSchS nicht geschützten Wohnraum definiere als Wohnraum, wenn er "vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente". Diese vom Wortlaut her mögliche Auslegung trifft jedoch nicht zu. Sie verkennt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 WSchS als Stichtag für den erfassten Wohnraum auf den 1.7.2014 abstellt und damit auf das Inkrafttreten der ersten Wohnraumschutzsatzung. Der Satzungsgeber sieht die verschiedenen Wohnraumschutzsatzungen als Einheit an. Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklich genannten Datum, sondern auch unmittelbar aus der Satzung: Die Satzung vom 31.5.2019 verweist im Satzungskopf auf die vorangegangene Satzung vom 4.7.2014, die durch die sie ablösende Satzung "wie folgt neu gefasst" werden soll. Gleichermaßen verweist der Satzungskopf der Wohnraumschutzsatzung vom 4.7.2014 auf die Wohnraumschutzsatzung vom 17.6.2014, die am 1.7.2014 in Kraft getreten ist. Mit "Inkrafttreten dieser Satzung" in § 3 Abs. 3 Nr. 2 WSchS ist daher nicht die wegen Fristablaufs der vorherigen Satzung aktuell gültige Satzung gemeint, sondern das Inkrafttreten der ersten Wohnraumschutzsatzung, die am 1.7.2014 in Kraft getreten ist. Die Eigenschaft, Wohnraum zu sein, ist 2015 durch die benachbarte Großbaustelle nicht verloren gegangen. Wohnraum ist gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 WAG NRW umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass Räumlichkeiten, deren dauerndes Bewohnen wegen erheblicher Immissionsbelastungen unzulässig oder unzumutbar ist, zweckentfremdungsrechtlich kein Wohnraum sind. Jedoch ist ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2001 ‑ 5 B 15.01 ‑, juris, Rn. 5. Das ist hinsichtlich der Immissionen der benachbarten Großbaustelle ‑ etwa im Gegensatz zu Straßenverkehrslärm ‑ der Fall. Daher mögen die streitbefangenen Wohnungen zwar während der Bauaktivitäten für eine dauernde Wohnnutzung vorübergehend ungeeignet gewesen sein. Das hätte, wie von der Antragsgegnerin auch erwogen und letztlich durch Duldung der Kurzzeitvermietungen im Ergebnis praktiziert, eine befristete Genehmigung zur Zweckentfremdung gerechtfertigt, jedoch nicht mehr nach der nunmehrigen Beendigung der Bauarbeiten. Maßgeblich ist somit, ob die hier in Rede stehenden Räumlichkeiten am 1.7.2014 oder danach Wohnraum im beschriebenen Sinne waren. Das ist zum Stichtag oder danach anzunehmen, da jedenfalls sechs Personen ihren Wohnsitz, zumeist seit mehreren Jahren, im Haus T.------straße 212 angemeldet hatten, nämlich E. T1. vom 29.6.2013 bis 30.10.2015, K. C. vom 23.8.2010 bis 15.4.2015, S. P. vom 5.8.2012 bis 27.10.2015 und I. T2. vom 29.8.2011 bis 10.1.2015. Weiter waren E1. Q. und F. Q1. vom 19.9.2014 bis 8. bzw. 4.1.2015 im Haus angemeldet. Dabei dürften T1. , T2. und P. die Dachgeschosswohnung bewohnt haben sowie Q. und Q1. die Räumlichkeiten im Zwischentrakt des 1. Obergeschosses. Der Antragsteller bestreitet, einen Mietvertrag mit K. C. überhaupt geschlossen zu haben, weil es diesem nur um einen Anwohnerparkplatz gegangen sei. Die Richtigkeit dieser bloßen Behauptung kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, so dass deswegen auch die Wohnraumeigenschaft nicht verneint werden kann. Der Antragsteller legt Nachweise über Kurzzeitvermietungen vor, die sich vor allem auf die Zeit ab 2015 beziehen und daher für die Frage der Nutzung am Stichtag bis zum Auszug der vorherigen Mieter irrelevant sind. Soweit er mit den Nachweisen LJ4 für drei Zeiträume im April 2014 die Vermietung einer "kompletten Wohnung 3" nachweist, behauptet er zwar, dass es sich dabei um die Wohnung im dritten Obergeschoss gehandelt habe, das kann den Nachweisen aber nicht entnommen werden, zumal das Haus über mindestens eine weitere, nicht von der angefochtenen Verfügung erfasste Wohnung verfügt, in der heute wohl der Antragsteller wohnt. Am ehesten zweifelhaft ist die Wohnraumeigenschaft der Räumlichkeiten im Zwischentrakt des 1. Obergeschosses. Die nachgewiesenen kurzeitigen Vermietungen eines "kleinen Appartements" Ende 2013 und Anfang 2014 scheinen sich auf diese Wohnung zu beziehen. Allerdings waren E1. Q. und F. Q1. vom 19.9.2014 bis 4. bzw. 8.1.2015 dort gemeldet. Diese Wohnsitznahme für ein gutes Vierteljahr spricht gegen eine nur beabsichtigte Kurzzeitanmietung, zumal die beiden Personen danach L. nicht verlassen haben, sondern in einen anderen Ortsteil umgezogen sind. Allerdings behauptet der Antragsteller, von der Anmeldung nichts gewusst zu haben. Das ist glaubhaft. Die früher bundesrechtlich in § 11 Abs. 3 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz vorgesehene Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung ist durch Gesetz vom 25.3.2002 (BGBl. 1186) beseitigt worden. In Nordrhein-Westfalen ist diese Änderung durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV.NRW S. 263) nachvollzogen worden. Zur Motivation des Gesetzgebers für die Abschaffung s. LT-Drs. 13/6300, S. 40, zu Nr. 6. Erst nach Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers durch § 19 des Bundesmeldegesetzes wiedereingeführt worden (Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3.5.2013 (BGBl. S. 1084) mit Wirkung vom 1.11.2015 (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20.11.2014, BGBl. S. 1738). Zur Motivation des Gesetzgebers für die Wiedereinführung s. BT-Drs. 17/7746, S. 39, zu § 19. Für die An- und Abmeldung der Mieter Q. und Q1. im September 2014 und im Januar 2015 war daher eine Mitwirkung des Antragstellers als Wohnungsgeber melderechtlich nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nur eine auf kurze Zeit bemessene Anmietung zu anderen als Wohnzwecken gewollt war. Insoweit muss die Würdigung dieser Vermietung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne diese Wohnung nicht vermieten, da die in den bei den Akten befindlichen Bauplänen eingezeichnete Kochnische so nicht verwirklicht worden sei und der Wasser- und Abwasseranschluss bei einer Renovierung 2013 zur Nutzung als Gästezimmer für Fremdbeherbergungen beseitigt worden sei, begründet das nicht die Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Wiederzuführungsanordnung. Der Vortrag ist unglaubhaft. Dem steht zum einen entgegen, dass die Wohnung noch nach der angeblichen Renovierung 2013 an zwei Personen, nämlich E1. Q. und F. Q1. , über ein Vierteljahr lang vermietet war. Zum anderen hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren auf die Anhörung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6.11.2018, das auch die hier in Rede stehende Wohnung im Zwischentrakt des 1. Obergeschosses angesprochen hat, mit Fax vom 21.11.2018 eine andere Darstellung gegeben. Dort hat er ausgeführt, die momentane Nutzung sei eine bloße Zwischenlösung, da wegen der angrenzenden Großbaustelle eine dauerhafte Vermietung nicht möglich sei. Er rechne aber nach Beendigung der Arbeiten im Spätsommer 2019 mit einer Vermietung zu dauerhaften Wohnzwecken und wünsche dies auch so. Davon, dass eine dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken gar nicht möglich sei, ist hier wie auch später im Verwaltungsvorgang keine Rede. Die Antragsgegnerin hat sich mehrfach um eine Ortsbesichtigung bemüht, um den tatsächlichen Zustand feststellen zu können. Die Bemühungen um einen Besichtigungstermin sind anfänglich fehlgeschlagen. Schließlich hat der Antragsteller mit Fax vom 11.3.2020 eine Ortsbesichtigung als unnötig abgelehnt. Angesichts dieser fehlenden Kooperationsbereitschaft und des andersgearteten Vortrags zuvor kann dem Antragsteller sein neuer Einwand nicht geglaubt werden. Die Unmöglichkeit einer Vermietung zu Wohnzwecken mag er im Zwangsgeldverfahren geltend machen, wenn wegen unzureichender Vermietungsbemühungen ein Zwangsgeld festgesetzt werden sollte. Jedenfalls verbleibt es bei dem in der Wiederzuführungsanordnung enthaltenen Verbot der Vermietung zu anderen als Wohnzwecken. Gleiches gilt für die angeblich nicht abgeschlossenen Renovierungsarbeiten im Dachgeschoss. Die Tatsache, dass für die Erfüllung des Wiederzuführungsgebots keine Frist gesetzt wurde und sie somit sofort zu erfüllen ist, ist unbedenklich. Das betrifft zum einen das in dem Gebot der Wiederzuführung enthaltene Verbot weiterer Zweckentfremdung, das ohne weiteres sofort erfüllt werden kann. Aber auch das Handlungsgebot ist sofort erfüllbar. Der Antragsteller hat nicht, wie ihm möglicherweise vorschwebt, sofort die Nutzung als Wohnraum zu bewirken, sondern lediglich die Räume sofort "wieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen" (Tenor S. 2 der angegriffenen Verfügung). Diese Tätigkeit hat er sofort zu entfalten und dafür muss keine Frist gesetzt werden. Bei der anzustellenden Interessenabwägung überwiegt nicht, wie der Antragsteller meint, sein privates Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Antragsgegnerin mehrere Jahre lang die Zweckentfremdung geduldet habe und nun plötzlich einschreite, während der Antragsteller bei Befolgung der Wiederzuführung in seiner Existenz gefährdet sei. Die bisherige Duldung der Zweckentfremdung erklärt sich aus dem von der benachbarten Großbaustelle ausgehenden Baulärm,. der eine Vermietung zu Wohnzwecken erschwerte, wenn nicht gar ausschloss. Das ist mit der Einstellung der Bauarbeiten nicht mehr der Fall. Die angebliche Existenzgefährdung ist demgegenüber durch nichts belegt und daher unglaubhaft. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung formell ordnungsgemäß, insbesondere ist sie ausreichend begründet im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dafür ist erforderlich, dass die Behörde einen Grund angibt, warum trotz des bei einem Rechtsbehelf kraft Gesetzes als Regelfall eintretenden Suspensiveffekts die Vollziehbarkeit ausnahmsweise vorher eintreten soll. Das ist auf den Seiten 4 und 5 der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Notwendigkeit schnellstmöglicher Bereitstellung von Wohnraum wegen der angespannten Wohnungsbedarfssituation ausreichend geschehen. Soweit der Antragsteller die Anordnung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes begehrt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen), bleibt auch dies erfolglos. Es sind keine anerkennenswerten Interessen des Antragstellers erkennbar, die das für Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse überwögen. Die Androhung rechtfertigt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Danach ist ein Zwangsmittel, hier Zwangsgeld nach § 60 VwVG NRW, schriftlich anzudrohen, und zwar hinsichtlich eines bestimmten Zwangsmittels (§ 63 Abs. 3 VwVG NRW), wobei bei einem angedrohten Zwangsgeld eine bestimmte Höhe anzugeben ist (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW). Zu Unrecht meint der Antragsteller mit der Beschwerde, die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zu setzende Frist zur Erfüllung der Verpflichtung sei unangemessen kurz. Mit der Verfügung vom 25.6.2020 wurde eine Frist, der Wiederzuführungsanordnung nachzukommen, bis zum 1.9.2020 gesetzt. Diese Frist ist angemessen, denn er hat sofort die Tätigkeit zu entfalten, die Räume wieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei sind für das Hauptsacheverfahren jeweils 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG je Wohnung anzusetzen, mithin 15.000 Euro. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 18.000 Euro bleibt außer Betracht, da insofern nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 nur ein Viertel dieses Wertes anzusetzen wäre, also 4.500 Euro, was unter dem Streitwert für die Grundverfügung liegt und deshalb nicht berücksichtigt wird (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013) Dieser Beschluss ist unanfechtbar.