Beschluss
4 A 2742/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.4A2742.20.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Erlaubnisbescheid vom 1.2.2018 betreffend die Spielhalle des Beigeladenen in der C. . 154 in E. aufzuheben, abgewiesen. Es hat ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Für die Kläger zu 2. und 3. gelte dies schon deshalb, weil sie nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien. Gegenüber der Klägerin zu 1. erweise sich die zu Gunsten der Spielhalle des Beigeladenen, die in einem Abstand von nur etwa 100 m von den Spielhallen der Kläger entfernt liege, erfolgte Auswahlentscheidung als rechtmäßig. Hinsichtlich der Qualität der Betriebsführung, des Sozialkonzepts sowie des Abstands zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bestünden nach den Feststellungen der Beklagten keine signifikanten Unterschiede zwischen den Spielhallen der Klägerin zu 1. und des Beigeladenen. Sodann habe die Beklagte ihre Auswahl allein maßgeblich darauf gestützt, dass der ausgewählten Spielhalle im Hinblick auf Härtefallgründe und den Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen sei. Im Fall der Klägerin zu 1. sei ein schutzwürdiges Vertrauen nicht erkennbar. Im Februar 2020 habe die Beklagte ihre Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass dem Beigeladenen, dem bereits im Jahr 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis für seine Spielhalle erteilt worden sei, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Vorrang einzuräumen sei. Er könne auch Härtefallgründe geltend machen, weil er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Einnahmen dieser, seiner einzigen Spielhalle bestreite, während die Klägerin zu 1. in der X.-----------straße 30 derzeit noch drei weitere Spielhallen betreibe, von denen eine am Standort verbleiben könne. Zudem sei die Klägerin zu 1. als Automatenaufstellerin tätig und betreibe inzwischen in dem Gebäudekomplex L. Straße 8 ein Sportwettbüro. Diese Erwägungen der Beklagten seien sachgerecht. Sie habe im Rahmen der zutreffenden Berücksichtigung der jeweils betroffenen grundrechtsrelevanten Positionen der Betreiber der konkurrierenden Bestandsspielhallen zu Recht angeführt, dass die Klägerin zu 1. – im Gegensatz zum Beigeladenen – die erstmals im Oktober 2012 gewerberechtlich erlaubte Spielhalle zu einem Zeitpunkt eröffnet habe, in dem die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes hierzu absehbar gewesen seien, so dass sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung hierauf habe einstellen können. Der Klägerin zu 1. habe es – anders als dem Konkurrenzbetrieb – freigestanden, die sich aus der unklaren Rechtslage ergebenden Risiken bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung der Spielhalle einzubeziehen. Insoweit habe es auch in ihrem eigenen unternehmerischen Risiko gelegen, dass sie sich dazu entschieden habe, am 19.7.2012 den Mietvertrag für die streitgegenständliche Spielhalle abzuschließen. Die Erwägungen der Beklagten zu den für die Betreiber angegebenen Möglichkeiten, ihre Existenzgrundlage zu sichern, seien ebenfalls sachgerecht und nicht zu beanstanden. Diese Einschätzungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. a) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, in ihren eigenen Verfahren seien sie zu allen für die Auswahlentscheidung erheblichen Tatsachen angehört worden, bezogen auf die Klägerin zu 1. sei der auch in diesem Verfahren mögliche Anhörungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Es erschließt sich nicht, weshalb die Kläger meinen, durch die Nachholung der Anhörung erst im erstinstanzlichen Klageverfahren sei der Klägerin zu 1., wohl aber auch den Klägern zu 2. und 3., die Möglichkeit abgeschnitten worden, in ausreichendem Maße zu ihrer eigenen Verteidigung und Rechtsvertretung vorzutragen. Die Kläger, die ihre Klage gemeinsam führen, konnten ihre Rechte zumindest im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren wahren, in dem eine erforderliche Anhörung noch nachgeholt werden kann, § 45 Abs. 2 VwVfG NRW. Die von den Klägern beanspruchte Überprüfung der jeweiligen Auswahlentscheidungen daraufhin, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens halten, konnte ohne Weiteres im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei durch die ergänzenden Ausführungen der Beklagten weder in seinem Wesen verändert worden, noch werde hierdurch die Rechtsverteidigung der Klägerin zu 1. beeinträchtigt, wird durch die Zulassungsbegründung nicht schlüssig in Frage gestellt. Insoweit zeigen selbst die nach Ablauf der Begründungsfrist für die Zulassungsantrag erfolgten Ausführungen nicht auf, weshalb die Rechtsverteidigung der Klägerin zu 1. nach erfolgter Akteneinsicht dadurch beeinträchtigt worden sein könnte, dass sie erst nachträglich erfahren habe, die ihr übersandte „Notakte“ habe die Akte inhaltlich vollständig wiedergegeben. Unabhängig davon, wann die Klägerin zu 1. dies erfahren hat, konnte sie sich zu allem ihr zugänglich gemachten Prozessstoff jeweils umfassend äußern. Dies war in gleicher Weise den Klägern zu 2. und 3. möglich, weil sie ebenfalls von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. vertreten wurden. Auch wenn die Auswahl schon erfolgt war, bevor der Klägerin zu 1. Akteneinsicht gewährt wurde, konnte sie ebenso wie die Kläger zu 2. und 3. anschließend alle Einwände gegen die erfolgte Auswahl geltend machen. Hiermit hätte sich die Beklagte im Rahmen ihrer ergänzenden Ermessenserwägungen ebenso umfassend auseinandersetzen können und müssen wie mit dem ergänzend herangezogenen Akteninhalt und dem bisherigen Vorbringen der Klägerin zu 1. Durch diese Erwägungen hat sie ihre Bereitschaft belegt, die schon getroffene Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Auch nachträglich in Kenntnis der vollständigen Verwaltungsvorgänge haben die Kläger aber insbesondere keine Einwände erhoben, durch die die Vertretbarkeit der von Anfang an im Ergebnis unveränderten und inhaltlich nochmals überprüften Annahme der Beklagten, die konkurrierenden Spielhallen der Klägerin zu 1. und des Beigeladenen wiesen in qualitativer Hinsicht keine maßgeblichen Unterschiede auf, Zweifeln unterliegen könnte. Solche Unterschiede benennen sie auch nicht bezogen auf die Spielhallen der Kläger zu 2. und 3. Der Einwand, man werfe den Klägern vor, sie hätten sich im Rahmen der Anhörung nicht entsprechend geäußert, bevor überhaupt irgendein Aktenteil an sie versandt worden sei, ist durch die Gelegenheit, sich nachträglich zu den vollständigen Verwaltungsvorgängen äußern zu können, und die ergänzenden Ermessenserwägungen, die den Akteninhalt auch bezogen auf den angestellten Qualitätsvergleich ausgewertet haben, überholt. b) In materieller Hinsicht ist es im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst darüber entschieden hat, welche der Spielhallen der Kläger in eine anschließende Auswahlentscheidung bezogen auf den Standort des Beigeladenen einbezogen werden sollte. Zwar mögen die wirtschaftlich miteinander verflochtenen Kläger jeweils für sich um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gekämpft und die Auffassung vertreten haben, sie müssten die Auswahl nicht vorwegnehmen und sich „selbst opfern“. Dennoch waren sie, die nach Angaben des Klägers zu 3. und Geschäftsführers der Klägerin zu 1. die Aufteilung ihrer Spielhallen auf verschiedene Betreiber nach dem Vorbild der H. -Gruppe vorgenommen hatten, ungeachtet des hierdurch eintretenden wirtschaftlichen Schadens nach Ablauf der für sie geltenden einjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, spätestens aber nach Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung, verpflichtet, ihre drei Verbundspielhallen, für deren Betrieb sie keine erforderliche Erlaubnis hatten und wegen der bestehenden Abstandskonkurrenz zunächst auch nicht erhalten konnten, zu schließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2018 – 4 B 1375/17 –, ZfWG 2018, 177 = juris, Rn. 19 f., m. w. N. Sie konnten sich zwar nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für jede ihrer Spielhallen um eine neue Erlaubnis bewerben. Allerdings stand dabei wegen des Verbundverbots nach § 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW von vornherein fest, dass allenfalls eine der drei Spielhallen der Kläger eine Erlaubnis erhalten konnte. Deshalb hätten sie untereinander abstimmen und darüber frei disponieren können, welche ihrer Spielhallen am sinnvollsten eine Erlaubnis erhalten sollte. Unabhängig davon, ob sie diese Entscheidung selbst treffen wollten, mussten sie sich sicher darauf einstellen, dass mit Blick auf das Verbundverbot allenfalls eine der drei Spielhallen an ihrem Standort zum Zuge kommen konnte. Die Versagung einer Erlaubnis für zwei der drei Spielhallen der Kläger durch die Beklagte schon aus diesem Grund ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden und sachlich gerechtfertigt. Hierdurch werden die Kläger nicht anders gestellt als andere Betreiber von wirtschaftlich miteinander verwobenen Verbundspielhallen, die sich freiwillig für eine Spielhalle entschieden haben. Insbesondere durfte die Beklagte die Bestimmung der Spielhalle, die nach der von ihr fehlerfrei gewählten und zwischen dem Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW sowie dem Mindestabstandsgebot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW trennenden Vorgehensweise in die weitere Auswahl bezogen auf das Mindestabstandsgebot einzubeziehen war, ermessensfehlerfrei vornehmen, weil die Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte nicht mitgeteilt hatten, welche Spielhalle unter Einhaltung des Verbundverbots eine Erlaubnis bekommen sollte. Angesichts dessen war es im konkreten Einzelfall rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, nachdem eine Bestimmung anhand qualitativer oder wirtschaftlicher Kriterien wegen fehlender Unterscheidbarkeit der drei Spielhallenbetriebe nicht möglich war, die Spielhalle 2 der Klägerin zu 1. als seinerzeitiger Hauptmieterin, von der auch Toiletten und Lagerräume zugänglich waren, gewählt hat, um sie bezogen auf die Abstandskonkurrenz zur Spielhalle des Beigeladenen zu berücksichtigen. Die Kläger hätten auch nachträglich bis zur Entscheidung über die Abstandskonkurrenz jederzeit eine andere Spielhalle benennen können, mit der sie ausschließlich an der Auswahl teilnehmen wollten. Allein deshalb, weil die Beklagte auch die Möglichkeit gehabt hätte, eine Auswahl unter vier Spielhallen zu treffen, verletzte das von ihr gewählte Vorgehen nicht die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens und stellte deshalb auch keine Verletzung der Rechte der Kläger zu 2. und 3. dar. Auch liegt kein Ermessensfehler darin, dass die Beklagte, nachdem sie keine qualitativen Unterschiede zwischen den weiter konkurrierenden Spielhallen der Klägerin zu 1. und des Beigeladenen festgestellt hatte, ihre Auswahlentscheidung auf Vertrauensschutz- und Härtegesichtspunkte gestützt hat. In der nicht vom Verwaltungsgericht missverstandenen Rechtsprechung des Senats, auf die sich die Klägerin zu 1. beruft, ist zwar geklärt, dass die Ziele des § 1 GlüStV in der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht nachrangig zu berücksichtigen sind, und zwar auch im Hinblick auf Neubewerber sowie auf Betreiber von Bestandsspielhallen, die keine Härtegründe geltend machen können, aber einen Anspruch auf Einbeziehung in die Auswahlentscheidung haben. Nachrangig sind bei der Auswahlentscheidung nach Ablauf der Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, um die es hier geht, allerdings auch Bestands- und Vertrauensschutzinteressen sowie Härtegründe berücksichtigungsfähig, worauf bereits das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung grundrechtlicher Belange sowie der gesetzlichen Regelung zur Härtefallbefreiung, die sich für Nordrhein-Westfalen in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i. V. m. § 18 AG GlüStV NRW findet, hingewiesen hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 45 ff., 55 f., und vom 10.3.2021 – 4 A 625/20 –, juris, Rn. 45 ff., 55 f., w. w. N., sowie Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 44 ff. (grundlegend); BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 179 ff., 182 ff. (zum saarländischen Recht). Dem Gesetzgeber ging es maßgeblich nämlich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das – nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere schutzwürdige Investitionen vereinzelt zu durchbrechende – Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. Die mit der Neuregelung beabsichtigte Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV) sollte im Bereich der Spielhallen gerade dadurch geschaffen werden, dass Mehrfachspielhallen verboten und Mindestabstände eingeführt wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, ZfWG 2020, 274 = juris, Rn. 22 f., m. w. N., 25. Da die Beklagte bei der Prüfung der Ziele des § 1 GlüStV nachvollziehbar keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den konkurrierenden Spielhallen festgestellt hat, die Kläger selbst (einschließlich der Kläger zu 2. und 3.) solche auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht benennen konnten und die Standortkapazität bei jeder möglichen Entscheidung vergleichbar ausgenutzt worden wäre, entsprach es dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zur Auswahl, im Rahmen des behördlichen Ermessens auf Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte vergleichend abzustellen. Denn damit hat die Beklagte das Kriterium der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV gegenüber den nach gefestigter Rechtsprechung auch im Rahmen von Auswahlentscheidungen berücksichtigungsfähigen Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkten rechtsfehlerfrei jedenfalls nicht als nachrangig angesehen. Es wäre bei auch insofern fehlenden durchgreifenden Unterschieden sogar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens zulässig gewesen, auf den (früheren) Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abzustellen, der in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erwähnt ist, oder – sofern dies hier relevant gewesen wäre – auf das vom Bundesverfassungsgericht aus Grundrechten abgeleitete Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.9.2020 – 4 A 2324/19 –, ZfWG 2021, 66 = juris, Rn. 52 f., m. w. N., und vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 108. Die Beklagte hat Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte auch nicht im konkreten Fall fehlerhaft gewürdigt. Unabhängig davon, wie stark die Klägerin zu 1. oder der Kläger zu 3. als ihr Geschäftsführer dadurch beschwert werden, dass die Entscheidung zu ihren Lasten ausgeht, trifft die Annahme der Beklagten zu, wonach sich die Klägerin zu 1. – im Gegensatz zu ihrem Wettbewerber – bei ihren Investitionsentscheidungen zur Eröffnung ihrer Spielhalle im Oktober 2012 auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes habe einstellen können. Der zutreffende Einwand der Kläger hiergegen, auch der Beigeladene habe bei Aufnahme des Betriebs seiner am 29.6.2011 erlaubten Spielhalle nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit von Spielhallen unverändert fortbestehen werde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 121 f., m. w. N., rechtfertigt nicht den Schluss, bei beiderseits fehlendem Vertrauen habe die Auswahlentscheidung hierauf nicht abstellen dürfen. Auch wenn der Konkurrent bei Aufnahme seines Betriebs bereits mit der Neuregelung rechnen musste, musste er nämlich nicht in gleicher Weise wie die Kläger davon ausgehen, dass das seinerzeit noch geplante Mindestabstandsgebot dem Fortbetrieb seiner Spielhalle künftig entgegenstehen würde. In der näheren Umgebung gab es – vor der erst später erfolgten Aufnahme des Betriebs dreier Spielhallen am L. Straße 8 – seinerzeit noch keine weiteren Spielhallen. Demgegenüber musste den Klägern bei Aufnahme ihrer Betriebe nicht nur das zu diesem Zeitpunkt bereits in ihren Details näher ausgeformte Mindestabstandserfordernis bekannt sein, sondern vor allem auch der Umstand, dass sie sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer bestehenden Spielhalle ansiedelten und sich damit erst in den absehbaren Konflikt hineinbegaben. Ebenso wenig ermessensfehlerhaft ist die Erwägung der Beklagten, der Beigeladene bestreite aus der Konkurrenzspielhalle seinen Lebensunterhalt, während die Klägerin zu 1., der eine Spielhalle an einem anderen Standort verbleibe, noch andere Einnahmen erziele. Auch wenn die Schließung mehrerer Spielhallen die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. als ihren Geschäftsführer schwer belastet, ist damit nicht aufgezeigt, dass ihre grundrechtlichen Belange, zumal bei fehlendem Vertrauensschutz, schwerer betroffen sein könnten als die des Beigeladenen, der zu seinem Lebensunterhalt lediglich eine einzige Spielhalle betreibt, die er seinerzeit weit entfernt von konkurrierenden Spielhallen errichtet hat. Die Kläger hätten sich hingegen auf die absehbare Unzulässigkeit zweier von drei Spielhallen an dem Standort sowie auf ein mögliches Unterliegen bei einer Konkurrenz mit Drittbetreibern von Anfang an einstellen können. Im Rahmen der Auswahlentscheidung mit Blick auf die berücksichtigungsfähigen grundrechtlichen Belange nachrangig auf Kriterien abzustellen, die auch für Härtefallentscheidungen relevant sind, war unabhängig davon zulässig, ob eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV gegeben war. Deshalb greift auch der Einwand nicht durch, die Beklagte lege diese Kriterien deutlich zu großzügig aus. Jedenfalls haben die Kläger die Erwägung der Beklagten nicht ansatzweise erschüttert, der Beigeladene „liege“ in allen Kriterien, in denen Unterschiede feststellbar seien, im Vergleich zur Klägerin zu 1., die sich auf § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV gar nicht berufen könne, „vorn“. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, bezogen auf die Spielhallen der Kläger zu 2. und 3. hätte sich bei einem direkten Vergleich mit dem Beigeladenen ein anderes Ergebnis ergeben können. Bezogen auf den für die Beklagte in erster Linie maßgeblichen Vertrauensschutz gilt für die Kläger zu 2. und 3. nichts anderes als für die Klägerin zu 1., so dass schon deshalb der Einwand, die Klägerin zu 2. führe wie der Beigeladene ebenfalls nur eine einzige Spielhalle als einzige Erwerbsquelle, nach den Maßstäben der Beklagten eine Entscheidung zu ihren Gunsten offensichtlich nicht rechtfertigen würde. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Kläger haben schon nicht einmal sinngemäß – wie erforderlich – eine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen. Sie haben lediglich im Zusammenhang mit ihrer Divergenzrüge behauptet, es bedürfe der Einheitlichkeit des Rechts und der Rechtsfortbildung durch das Oberverwaltungsgericht. Bezogen auf die beanstandete „gestufte Auswahl“ ist weder eine Grundsatzfrage aufgeworfen noch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit ersichtlich. Bereits nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung lässt sich, wie oben ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Vorgehens im Einzelfall hinreichend beurteilen. 3. Ebenso wenig liegt, ungeachtet der Frage, ob die Kläger eine Divergenz ausreichend dargelegt haben, der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Eine Abweichung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 – ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung keinen Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aufgestellt hat, mit dem es einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die vom Senat aufgestellten Maßstäbe – wie oben ausgeführt – zutreffend angewandt hat, begründet das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, keine Divergenz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 4 A 4654/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 14.8.2013 – 8 B 36.13 –, juris, Rn. 7, m. w. N., und vom 14.8.2018 – 9 B 18.17 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei Klagen des Betreibers einer Spielhalle gegen eine Spielhallenerlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, mit der der Betreiber nur seinen in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, mit 7.500,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 A 2568/19 –, juris, Rn. 5 ff. Da jeder der drei Kläger mit der Klage gegen die Erlaubnis des Beigeladenen dieses Interesse verfolgt, ist dieser Betrag hier zu verdreifachen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.