Beschluss
4 A 1999/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0625.4A1999.20.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.6.2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.6.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2017 zu verpflichten, der Klägerin für die Spielhalle „Halle II“ unter der Anschrift C.------straße 40 in V. eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW zu erteilen, abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle „Halle II“, weil sie diese im Verbund mit der (erlaubten) Spielhalle „Halle I“ betreibe, deren Weiterbetrieb sie bevorzuge. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Eine besondere Belastung ergebe sich nicht aus dem Bestehen eines langfristigen Mietverhältnisses. Die Klägerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie Bemühungen unternommen habe, eine Änderung des Mietvertrags herbeizuführen oder sich von dem Mietverhältnis zu lösen. Dazu hätte jedoch in besonderer Weise Anlass bestanden, weil § 13 des Mietvertrags vom 25.8.2010 dem Mieter mit Zustimmung des Vermieters sowohl die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung als auch der Untervermietung einräume. Im Übrigen fehle es auch hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen an einer substantiierten Darstellung der Kosten bzw. der angeblichen Verluste und an jeglichem Vortrag, warum sich die bisherigen Ausgaben trotz des mehrjährigen Betriebs nicht durch entsprechende Betriebsgewinne ausgeglichen hätten. Die Anordnung der Schließung der Spielhalle „Halle II“ sei ebenfalls rechtmäßig. Diese Einschätzungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, ein atypischer Einzelfall im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sei nicht dargelegt, übersehen, dass das langfristige Mietverhältnis nicht nur die Spielhalle „Halle II“ betreffe, sondern ein einheitlicher Mietvertrag über das vollständige Ladenlokal, in dem sich auch die Spielhalle „Halle I“ befinde, abgeschlossen worden sei. Spätestens nachdem der Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren – von Härtefällen abgesehen – ein Verbot von Mehrfachkonzessionen bestimmt hatte, oblag es der Klägerin, die Übergangsfrist zu nutzen, um die voraussehbare Schließung einer ihrer beiden Spielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Dazu hätte gehört, von Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung der Mietverhältnisse für eine Spielhalle, auch im Verhandlungsweg oder im Wege der außerordentlichen Kündigung, Gebrauch zu machen, möglichst frühzeitig im Wege der üblichen Fluktuation die Gelegenheit zur Personalreduktion zu nutzen und Geräteverträge nach und nach auslaufen zu lassen, um die Betriebskosten frühzeitig zu reduzieren und Abfindungen zu vermeiden. Dabei war auch zu bedenken, dass Erlaubnisse, die für aus Betreibersicht unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage etwa sachgerechte Nutzungsänderungen erforderlich waren, rechtzeitig einzuholen waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2021 – 4 A 1938/20 –, juris, Rn. 10. Dass sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, ihr könne eine Kündigung nicht zugemutet werden, weil sie hierdurch zugleich die mietvertragliche Grundlage für den Betrieb der erlaubten Spielhalle „Halle I“ entziehe, ändert an der gesetzgeberischen Erwartung nichts, Betreiber von Verbundspielhallen hätten die fünfjährige Übergangsfrist nutzen müssen, um ihren Betrieb, soweit möglich, an die neue Rechtslage anzupassen. Solche Versuche hat die Klägerin nicht erkennbar unternommen, sondern lediglich Gründe angeführt, weshalb ihr insbesondere eine (vollständige) Kündigung, nicht zumutbar gewesen sei. Die Klägerin lässt nicht erkennen, weshalb der hier im Jahr 2010 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossene Mietvertrag sie daran hätte hindern sollen, Bemühungen zu unternehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeizuführen, sich von dem Mietverhältnis einvernehmlich (teilweise) zu lösen oder mit Zustimmung der Vermieterin und nach Klärung bauaufsichtlicher Fragen eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit bzw. eine Untervermietung für nicht mehr als Spielhalle nutzbare Räumlichkeiten in Betracht zu ziehen. Deshalb bleibt unbelegt, ob ein atypischer Einzelfall vorliegt, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Auch der Vortrag der Klägerin, die pandemiebedingte Betriebsschließung habe zu massiven wirtschaftlichen Verlusten geführt, kann keine unbillige Härte begründen, weil die damit angesprochenen Entwicklungen ab März 2020 unbeachtlich sind für die Frage, ob die Klägerin schon vor Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2017 hinreichend Gelegenheit hatte, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Härtefallklausel, die ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021 gilt, vgl. § 29 GlüStV 2021, GV. NRW. 2021 S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216, ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei unzumutbaren Belastungen können Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2021 – 4 A 2990/20 –, juris, Rn. 27 ff., Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55. Eine Härte ergibt sich zweifelsfrei nicht aus der aktuell für die Zeit nach dem 1.7.2021 beschlossenen staatsvertraglichen Neuregelung zur Glücksspielregulierung für am 1.1.2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, denen auf gemeinsamen Antrag der Betreiber für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis in Aussicht gestellt wird. Vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 vom 28.4.2021, GV. NRW. S. 459; Art. 1 Nr. 20 des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags vom 12.3.2021, LT-Drs. 17/12978, S. 37 f. Derartige Planungen des Gesetzgebers für zukünftiges Recht sind für den auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich. Deren Umsetzung ist von der Klägerin abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 81. Abgesehen davon ist in Nordrhein-Westfalen gerade nicht geplant, dass von der ausweislich der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ausdrücklich (nur) dem Bestandsschutz dienenden Neuregelung auch solche Spielhallen profitieren sollen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2021 – 4 A 1938/20 –, juris, Rn. 30 f., unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 20 des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags vom 12.3.2021, LT-Drs. 17/12978, S. 37 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.