Beschluss
6 A 1192/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0705.6A1192.21A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris Rn. 4. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris Rn. 7, und vom 14. Juli 2017 - 13 A 1277/17.A -, juris Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich aus seiner Sicht in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die seiner Ansicht nach im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Seiner Behauptung, auch Angehörige von exilpolitisch tätigen Iranern würden verfolgt, ggf. um über sie an den bedeutenderen Verwandten heran zu kommen, die er im Übrigen durch nichts belegt, lässt sich eine solche konkrete Frage nicht entnehmen. 2. Soweit sich der Kläger darüber hinaus der Sache nach gegen die - vermeintlich - fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet, legt er auch damit keinen Berufungszulassungsgrund dar. Etwaige Fehler bei der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sind regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 4 BN 35.20 -, juris Rn. 15, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 4. Eine gerichtliche Kontrolle des sachlichen Rechts ist für die Berufungszulassung in Asylverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen, weil in der gesetzlichen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG der Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht enthalten ist. Dass vorliegend ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, der ausnahmsweise zugleich auch eine über § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rügefähige Gehörsverletzung begründet, etwa weil das Gericht von einem evident aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen ist oder sonst über entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers hinweggegangen ist, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -, juris Rn. 19; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 131. EL Stand Mai 2021, § 78 Rn. 263. Siehe auch BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 -, und vom 15. April 1997 - 8 C 20.96 -, beide juris, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).