Leitsatz: Die Zeit der Beurlaubung eines Beamten der ehemaligen Bundespost im dienstlichen Interesse unter Entfall der Dienstbezüge zählt zur Wartezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG. Die altersgeldrechtliche Berücksichtigung dieser Zeit steht analog § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (heute: § 4 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 PostPersRG) abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 AltGG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG nicht im Ermessen des Dienstherren. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1967 geborene Kläger, der mit Ablauf des 31. Mai 2015 auf eigenen, wegen beruflicher Neuorientierung gestellten Antrag aus dem Verhältnis eines Bundesbeamten auf Lebenszeit entlassen worden ist, macht einen Anspruch auf Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge geltend. Nachdem der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der (damaligen) Deutschen Bundespost berufen worden war und die Deutsche Telekom AG als eines der Postnachfolgeunternehmen ihm mit Wirkung vom 1. Mai 1995 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen hatte, wurde er antragsgemäß mit Wirkung vom 1. Januar 1996 „gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz“ für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Auf der Grundlage dieser und nachfolgender entsprechender Verfügungen war er vom 1. Januar 1996 bis zu seiner Entlassung 2015 durchgängig beurlaubt. In diesem Zeitraum wurde er jeweils auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages für die Deutsche Telekom AG sowie für einzelne Tochtergesellschaften derselben tätig. Die Beurlaubungen zu Tochtergesellschaften erfolgten unter ausdrücklicher Anerkennung des daran gegebenen dienstlichen Interesses. Mit Bescheid vom 2. Juli 1996 stellte die Deutsche Telekom AG fest, dass der Kläger unter die Rahmenentscheidung zur Gewährleistungserstreckung des Bundesministers für Post und Telekommunikation vom 1. August 1994 falle. Für ihn sei somit auch während seiner Beurlaubung eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung gewährleistet. Er sei daher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Feststellung der Gewährleistungserstreckung erfolgte auch in der Folgezeit immer wieder, und zwar bis zur Entlassung mit Ablauf des 31. Mai 2015. Für den Kläger wurden – soweit ersichtlich – in den Zeiten, in denen er in einem Beschäftigungsverhältnis bei Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG stand, Versorgungszuschläge gezahlt. Im Jahr 2014 bat der Kläger bei der Beklagten um Auskunft, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Altersgeld bestehe. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 teilte die Deutsche Telekom AG ihm mit, dass mindestens fünf Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sein müssten, damit ein Anspruch auf Altersgeld entstehe. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Im Fall einer Beurlaubung werde dem Dienstherrn gegenüber tatsächlich kein Dienst geleistet. Daher zähle die Zeit der Beurlaubung nicht zur Wartezeit nach § 3 AltGG. Unter dem 24. April 2015 beantragte der Kläger wegen seiner Absicht, ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Telekommunikationsunternehmen aufzunehmen, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Mai 2015. Ferner begehrte er mit Schreiben vom 29. Mai 2015 die Festsetzung eines Altersgeldes. Mit Ablauf des 31. Mai 2015 wurde der Kläger antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Seinen Antrag auf Festsetzung eines Altersgeldes lehnte die Beklagte hingegen mit Bescheid vom 18. Juni 2015 ab. Als im Bundesdienst zurückgelegt gelte nur die Zeit, in der die Dienstleistungsverpflichtung durch den Beamten gegenüber dem Dienstherrn tatsächlich erfüllt worden sei. Die Zeit der Beurlaubung zähle damit nicht zur Wartezeit von wenigstens fünf Jahren im Bundesdienst, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersgeld sei. Den gegen diesen Bescheid am 20. Juli 2015 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2015, dem Kläger zugegangen am 8. September 2015, zurück. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG nehme die Zeiten der Beurlaubung grundsätzlich von der Ruhegehaltfähigkeit aus, lasse aber bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse eine Ausnahme von dieser Grundregel zu. § 6 AltGG sehe eine solche Ausnahme hingegen nicht vor. Für eine etwaige Analogie fehle eine planwidrige Regelungslücke. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein bewusstes Unterlassen handele, der Gesetzgeber eine Ausnahme wie in § 6 BeamtVG also ausdrücklich nicht gewollt habe. Nach Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis wurde für ihn keine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt. Am 5. Oktober 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht: Auch nach Umwandlung der Deutschen Bundespost sei er Bundesbeamter geblieben. Der Bund sei weiterhin sein Dienstherr. Auch während der Beurlaubung aus dienstlichen Interessen bestehe weiterhin ein Beamtenverhältnis. Die Zeit der Beurlaubung sei ruhegehaltfähig. Eine Beurlaubung stehe überdies einer Beförderung nicht entgegen. Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts werde durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert. Laufbahnrechtlich sei die Tätigkeit auf einem Arbeitsposten im Falle der Beurlaubung aus dienstlichen Gründen einer solchen auf einem Dienstposten gleichgestellt. Den beurlaubten Beamten träfen auch Dienstpflichten, sodass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könne. Ein Beamter habe weder einen Anspruch auf Beurlaubung, noch könne eine Beurlaubung unbefristet ausgesprochen werden. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Altersgeldgesetzes, Zeiten der Beurlaubung aus dessen Anwendungsbereich herauszunehmen, da es den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit verschaffen solle, in die Privatwirtschaft wechseln zu können, ohne auf Ansprüche auf Nachversicherung beschränkt zu sein. Der Gesetzgeber habe die Beamtinnen und Beamten in Postnachfolgeunternehmen versehentlich bei der Schaffung des Altersgeldgesetzes nicht im Blick gehabt. Zumindest eine analoge Anwendung der Vorschriften sei geboten. Im Übrigen könne die Ungleichbehandlung zwischen beurlaubten und nicht beurlaubten Beamten nicht gerechtfertigt werden. Sie sei gleichheitswidrig. Auch aktive Beamtinnen und Beamte seien nicht nur bei den Aktiengesellschaften tätig, sondern – auf der Grundlage von Zuweisungsverfügungen – auch bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Dass beurlaubte Beamte im Falle ihrer Entlassung auf Antrag (lediglich) nachversichert würden, hindere sie in ungerechtfertigter Weise daran, eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufzunehmen und verstoße damit gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 zu verpflichten, die altersgeldfähigen Dienstbezüge zu seinen Gunsten festzusetzen und die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 dabei als altersgeldfähig zu berücksichtigen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt: Es sei schon fraglich, ob ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Der Kläger habe sich bereits aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen. Ein Anspruch auf Zahlung eines eventuellen Altersgeldes bestehe mangels Erreichens der Altersgrenze derzeit nicht. Die gesetzlichen Regeln über das Altersgeld enthielten auch keine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber wohl ganz bewusst dafür entschieden, nur Zeiten, die tatsächlich im aktiven Beamtenverhältnis verbracht worden seien, als Basis des Altersgeldes heranzuziehen. Dies folge aus der Begründung des Gesetzentwurfs, wonach die Wartezeit nach § 3 AltGG sicherstellen solle, dass der Dienstherr über einen vertretbaren Zeitraum an der Arbeitskraft des Beamten partizipiert habe, bevor ein Anspruch auf Altersgeld entstehe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sei § 10 Abs. 1 Satz 1 AltGG. Hiernach seien die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung festzusetzen. Da das Dienstverhältnis des Klägers mit Ablauf des 31. Mai 2015 geendet habe, könne ein Anspruch auf Erlass eines Festsetzungsbescheides bereits zur Entstehung gelangt sein. Damit korrespondiere ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klärung des Vorliegens eines derartigen Anspruchs. Dass der Kläger die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht habe, sei unerheblich. Unabhängig hiervon entstehe ein Anspruch auf Altersgeld gemäß § 3 Abs. 2 AltGG bereits mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis ende; der Anspruch ruhe lediglich gemäß § 3 Abs. 3 AltGG bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Klage sei auch begründet. Der angegriffene Bescheid vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Altersgeldes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AltGG seien erfüllt. Die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 sei altersgeldfähige Dienstzeit. Altersgeldfähig sei nach § 6 Abs. 1 S. 1 AltGG die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt habe. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AltGG finde § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BeamtVG entsprechende Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG gelte der in Satz 1 dieser Norm genannte und mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AltGG wortlautgleiche Grundsatz nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; diese Zeit könne jedoch berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden sei, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene. Der Kläger sei zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Mai 2015 ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Die Beurlaubung sei auch unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses erfolgt. Die Festsetzung dieser Zeit als altersgeldfähig stehe nicht im Ermessen der Beklagten. Zwar eröffne eine Beurlaubung aus dienstlichen Gründen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG grundsätzlich ein Ermessen, Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig festzusetzen. Aufgrund von § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG bestehe vorliegend jedoch kein Ermessensspielraum. Diese Vorschrift enthalte in Ansehung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG eine Privilegierung von Postbeamtinnen und -beamten dergestalt, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeiten nicht in das Ermessen der Behörde gestellt sei, sondern zwingend angeordnet werde. Dies gelte jedenfalls für Zeiten, in denen der Kläger für die Deutsche Telekom AG auf privatrechtlicher Basis tätig gewesen sei. Kraft des Verweises in § 6 Abs. 1 Satz 3 AltGG auf die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes seien diese Zeiten auch zwingend altersgeldfähig. Zeiten, in denen der Kläger bei Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt gewesen sei, seien bereits durch bestandskräftige Bescheide als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Dies müsse in gleicher Weise für die Altersgeldfähigkeit Geltung beanspruchen. Auch die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG sei eingehalten. Das Erfordernis einer altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG i. V. m. § 6 Abs. 1 AltGG von mindestens sieben Jahren sei durch die zurückgelegten Beamtenzeiten vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 erfüllt. Der Kläger habe auch eine altersgeldfähige Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren im Bundesdienst zurückgelegt. Dem stehe nicht entgegen, dass er nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen während der Beurlaubung bei weiterhin bestehendem Beamtenverhältnis von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden worden sei, also tatsächlich keinen Dienst geleistet habe. Das Tatbestandsmerkmal „im Bundesdienst“ umfasse auch Zeiten einer Beurlaubung aus dienstlichen Interessen ohne Dienstbezüge. Aufgrund des Wortlauts von § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG, aus systematischen Erwägungen sowie vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei diese nicht dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Altersgeld eine tatsächliche Leistung von Dienst während der Wartezeit voraussetze. Das Altersgeldgesetz sei schließlich auch vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) auszulegen. Verliere ein Beamter im Falle seines freiwilligen Ausscheidens das Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung und werde lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, greife dies in die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gerechtfertigt, wenn der Mitgliedstaat mit einer derartigen Regelung die Treue der Beamten zum öffentlichen Dienst fördern wolle, dies aber nicht in kohärenter und systematischer Weise geschehe, weil beispielsweise Versorgungsanwartschaften im Fall eines Wechsels zwischen den Gliedstaaten eines Mitgliedstaats portabel seien, nicht aber im Falle des Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat. Dies stehe einer engen Interpretation des Altersgeldgesetzes eher entgegen. In Anbetracht dieser Erwägungen überzeugten auch die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern, denen eine engere Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Bundesdienst“ zugrunde liege, nicht. Zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 28. Februar 2020 zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter Verweis auf die Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen geltend: Nach ihrer Auffassung gelte „als im Bundesdienst zurückgelegt“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG lediglich die Zeit, in der die Dienstleistungsverpflichtung durch den Beamten gegenüber einem nach § 2 BBG mit Dienstherreneigenschaft ausgestatteten Dienstherrn tatsächlich erfüllt worden sei. Die hiervon abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtige nicht ausreichend die Intention und die daraus resultierende Gesamtkonzeption des Altersgeldgesetzes. Das Altersgeld unterscheide sich grundlegend von der verfassungsrechtlich geregelten beamtenrechtlichen Versorgung. Der Versorgungsanspruch des Beamten resultiere – wie auch der Besoldungsanspruch – aus der Berufung in ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn. Dieses Verhältnis verpflichte den Beamten, dem Dienstherrn seine Person und Arbeitskraft ausschließlich und grundsätzlich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn zur Verfügung zu stellen. Hieraus leite sich das Alimentationsprinzip, die Verpflichtung des Staates ab, den Bediensteten und seine Hinterbliebenen im Falle seines Ruhestandes bzw. seiner Dienstunfähigkeit angemessen zu versorgen. Bei einer einseitigen, vorzeitigen Auflösung dieser Rechtsbeziehung durch den Bediensteten sei der Dienstherr nicht mehr verpflichtet, die Alterssicherung weiter nach den Grundsätzen des ursprünglich auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnisses zu gewährleisten. Die mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das daraus resultierende Hemmnis für die Mobilität und die Flexibilität der Beamten hätten den Gesetzgeber zur Einführung des Altersgeldes bewogen. Diese Mobilitätshemmnisse hätten durch Verringerung der wirtschaftlichen Einbußen bei einem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft abgebaut und auf diese Weise die Fachkräftegewinnung, etwa im IT-Bereich, verbessert werden sollen. Das Altersgeld sei ausschließlich einfachgesetzlich geregelt und in seiner Ausgestaltung gerade nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen unterworfen. Insbesondere liege keine Verletzung des Alimentationsprinzips vor. Das Altersgeld stelle ein eigenständiges Alterssicherungssystem dar, das neben Beamtenversorgung und Rentenversicherung trete. Die Regelungen des Altersgeldgesetzes seien nicht deckungsgleich mit den beamtenversorgungsrechtlichen Normen. Zwar seien Verweise auf bestimmte Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts zulässig. So verweise § 6 Abs. 1 Satz 3 AltGG hinsichtlich der Ausnahmen von der Altersgeldfähigkeit von bestimmten Dienstzeiten auf § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BeamtVG. Nicht deckungsgleich seien die beamtenversorgungsrechtlichen und altersgeldrechtlichen Vorschriften jedoch in Bezug auf die grundlegenden Vorschriften zum Entstehen des Anspruchs. Der Gesetzgeber habe verstärktes Augenmerk auf die Bindung des Beamten sowie ein ausgewogenes Rechte-Pflichten-Verhältnis im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten gelegt. Er habe ausweislich der Gesetzesbegründung sicherstellen wollen, dass der Dienstherr über einen vertretbaren Zeitraum an der Arbeitskraft des Beamten partizipiere, bevor ein Anspruch auf Altersgeld entstehe. Diese besondere Wartezeitregelung sei im Lichte ihres besonderen Ausgleichscharakters weder von den Sachverständigen in der Anhörung vor dem Innenausschuss des Bundestages noch von den Abgeordneten selbst infrage gestellt worden. Den Äußerungen der Abgeordneten sei zu entnehmen, dass die Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn Bund in einem gewissen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erfüllt werden müsse, um eine weitgehende Mitnahme der Versorgungsansprüche zu rechtfertigen. Zu einer grundsätzlich altersgeldfähigen Zeit müsse daher ein weiterer Umstand hinzutreten, damit eine zurückgelegte Zeit geeignet sei, die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG zu erfüllen. Dies sei die Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung. Der Begriff des „Zurücklegens“ sei auslegungsfähig. Dabei sei der Intention des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, vor Entstehung eines Anspruchs auf Altersgeld über einen vertretbaren Zeitraum an der Arbeitskraft des Beamten zu partizipieren. Dieser Intention werde die Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Ein Altersgeldanspruch gegenüber dem Bund würde bereits nach fünf Jahren Beurlaubungszeit begründet werden, obwohl der Beamte keine Dienstleistung gegenüber dem Bund erbracht habe. Das eigentliche Ziel seiner Rekrutierung – die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben – sei in diesem Fall jedenfalls nicht erreicht worden. Die Besonderheit des Altersgeldes als eigenständiges Alterssicherungssystem rechtfertige daher nicht nur, eine gegenüber der Beamtenversorgung abweichende Wartezeit von sieben Jahren vorzugeben, sondern auch zu verlangen, dass während eines Großteils dieser Zeit die Dienstleistungsverpflichtung auch tatsächlich gegenüber dem Dienstherrn Bund erfüllt worden sei. Im Falle einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG erbringe der Beamte – wie hier der Kläger – jedoch keine Dienstleistung gegenüber dem Bund. Wenn das Verwaltungsgericht einen Vergleich zu § 4 BeamtVG anstelle, sei festzustellen, dass versorgungsrechtlich das Statusverhältnis einzig und allein für den Anspruch auf Versorgung entscheidend sei. Aus dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe könne aber nach der Konzeption des Altersgeldes keine Analogie zum nur verwandten Rechtsgebiet des Altersgeldgesetzes gezogen werden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er in der Sache auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Senats vom 9. Juli 2021 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist zulässig; insbesondere hat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, die Beklagte zu verpflichten, seine altersgeldfähigen Dienstbezüge unter Einschluss der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Möglichkeit besteht, dass dem am 31. Mai 2015 aus dem Dienst ausgeschiedenen Kläger ein entsprechender Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AltGG zusteht. Nach dieser Vorschrift werden die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung festgesetzt. Der Anspruch auf Festsetzung des Altersgeldes dem Grunde nach scheitert nicht daran, dass ein Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AltGG bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ruhen würde. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 als altersgeldfähig. Die Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AltGG liegen vor. Der Kläger hat einen Anspruch auf Altersgeld dem Grunde nach. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG besteht ein solcher Anspruch, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 bis 4 AltGG von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist. Diese Vorgaben liegen vor. Die Zeit der Beurlaubung des Klägers vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 ist altersgeldfähige Dienstzeit (dazu 1.), weshalb unter Einschluss der unstreitig zu berücksichtigenden Zeitspanne vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Dezember 1995 insgesamt eine altersgeldfähige Dienstzeit von 23 Jahren gegeben ist. Der Kläger hat auch die fünfjährige Wartezeit im Bundesdienst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG erfüllt (dazu 2.). 1. Die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015, in der der Kläger ohne Dienstbezüge beurlaubt war, erfüllt die Voraussetzungen, die § 6 Abs. 1 AltGG an die Altersgeldfähigkeit der Dienstzeit stellt. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist die Dienstzeit altersgeldfähig, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AltGG gelten die Ausschlussgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BeamtVG entsprechend. In entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 BeamtVG ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht altersgeldfähig. Diese Zeit kann jedoch berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 Buchst. a) und b) BeamtVG. Die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 ist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 Buchst. a) und b) BeamtVG altersgeldfähig. Der Kläger war zwar in diesem Zeitraum ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die Beurlaubungen erfolgten jedoch unter ausdrücklicher Anerkennung eines dienstlichen Interesses, das für die Beurlaubung für eine Tätigkeit unmittelbar bei der Deutschen Telekom AG im Übrigen bereits aus § 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG in der Fassung vom 14. September 1994, die bis zum 5. Juni 2015 galt, folgt. Für diese Beurlaubung wurde aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG in der Fassung vom 14. September 1994 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 6 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009 kein Versorgungszuschlag erhoben. Für die Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG wurde dagegen ein Versorgungszuschlag gezahlt. b) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG (entsprechend) steht die altersgeldrechtliche Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Fall der Beurlaubung eines Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost – und damit auch hier – nicht im Ermessen der Beklagten. Dies folgt allerdings nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG in der Fassung vom 14. September 1994 bzw. des wortgleichen § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009. Danach „ist“ die Zeit der Beurlaubung „ruhegehaltfähig“. Bedienstete der ehemaligen Deutschen Bundespost werden damit gegenüber anderen Bundesbeamten insoweit privilegiert, als ihrem Dienstherrn bei der Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge kein Ermessen eröffnet ist. Diese Vorschriften regeln aber ausschließlich die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten. Die Altersgeldfähigkeit ist jedoch auch in § 6 AltGG nicht generell an die Ruhegehaltfähigkeit angeknüpft. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Vorschrift in ihrem Absatz 1 Satz 3 lediglich auf § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BeamtVG verweist. § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG in der Fassung vom 14. September 1994 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009 sind jedoch analog auf die Feststellung der Altersgeldfähigkeit von Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die im öffentlichen Interesse erfolgten, anwendbar. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke (dazu aa) als auch eine vergleichbare Interessenlage (dazu bb) vor. aa) Unter welchen Voraussetzungen die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen altersgeldfähig sind, ist – wie dargelegt – weder im Postpersonalrechtsgesetz noch im Altersgeldgesetz geregelt. Diese Regelungslücke ist planwidrig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigten (beurlaubten) Beamten die Privilegierung, die ihnen in versorgungsrechtlicher Hinsicht gewährt wurde, im Rahmen des Altersgeldes vorenthalten wollte. Insbesondere den Motiven zum Altersgeldgesetz sind keine solchen Anhaltspunkte zu entnehmen. Im Gegenteil legen die Erwägungen zu § 6 AltGG nahe, dass der Gesetzgeber die Altersgeldfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung grundsätzlich im Gleichlauf mit der Ruhegehaltsfähigkeit dieser Zeiten regeln wollte. In den Motiven wird hierzu ausgeführt: „Die Vorschriften des BeamtVG über den Ausschluss abschließend bestimmter Zeiten (z. B. Zeiten … der Beurlaubung ohne Dienstbezüge…) gelten entsprechend.“ (BT-Drucks. 17/12479, S. 14). Dabei hat der Gesetzgeber jedoch offenbar nicht im Blick gehabt, dass sich die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nicht immer allein nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestimmt. Dafür spricht, dass eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 4 Abs. 3 PostPersRG gänzlich unterbleibt. Diese Vorschrift enthielt bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Altersgeldgesetzes am 4. September 2013 eine Sonderregelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge. bb) Auch eine vergleichbare Interessenlage, wie sie für eine analoge Anwendung der Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge in § 4 Abs. 3 PostPersRG im Rahmen von § 6 AltGG erforderlich ist, liegt vor. Zwar handelt es sich bei dem Altersgeld um ein eigenständiges System der Absicherung im Alter, das neben die Rentenversicherung und die Beamtenversorgung tritt. Allerdings dienen sowohl das Altersgeldgesetz als auch § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG in der Fassung vom 14. September 1994 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009 der Erleichterung eines Wechsels zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft. So heißt es in den Motiven zum Altersgeldgesetz: „Mit der ausschließlichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind wirtschaftliche Nachteile verbunden, die einem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft entgegenstehen. Dieses Mobilitätshemmnis soll abgebaut werden.“ (BT-Drucks. 17/12479, S. 1). Einem vergleichbaren Zweck dient auch § 4 Abs. 3 PostPersRG. Durch diese Regelung soll die Bereitschaft der in den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten erhöht werden, sich unter Wegfall der Bezüge beurlauben zu lassen, um sodann auf arbeitsvertraglicher Basis tätig zu werden. Zu diesem Zweck wollte der Gesetzgeber, wie die Gesetzesbegründung zu § 4 PostPersRG in ihrem Absatz 3 gewidmeten Abschnitt verdeutlicht, ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamte hinsichtlich ihrer Altersversorgung den Beamten gleichstellen, die nicht beurlaubt waren und daher ohne weiteres ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt haben: "Die Regelung erhöht die personelle Beweglichkeit, indem sie den Aktiengesellschaften ermöglicht, bei ihnen beschäftigte Beamte befristet zu beurlauben und zugleich mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen. In versorgungsrechtlicher Hinsicht wird mit der Anrechnung der Beurlaubungszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht, dass die Versorgungsanwartschaften der Beamten fortgeführt werden. Damit ergibt sich für die beurlaubten Beamten eine ihrer bisherigen Rechtsstellung entsprechende Versorgungsperspektive.“ (BT-Drucks. 12/6718, S. 93, re. Sp.) Dieser gesetzgeberische Zweck würde ohne eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 PostPersRG im Rahmen der Regelungen des Altersgeldgesetzes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Postpersonalrechtsgesetzes noch nicht existierte, nicht erreicht. Wendete man die postpersonalrechtliche Regelung im Altersgeldrecht nicht an, würden beurlaubte Beamte in Postnachfolgeunternehmen gegenüber nicht beurlaubten Bediensteten deutlich benachteiligt. Das hierdurch entstehende Hemmnis, sich beurlauben zu lassen, stünde gerade dem erklärten gesetzgeberischen Ziel entgegen, die Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft zu erhöhen. 2. Der Kläger hat auch die gemäß § 3 Abs. 1 AltGG erforderliche Wartezeit erfüllt. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Altersgeld, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 bis 4 AltGG von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist am 1. Juni 1992 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und erst mit Ablauf des 31. Mai 2015 auf eigenen Antrag aus dem durchgängig bestehenden Bundesbeamtenverhältnis entlassen worden. Auch die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge ab dem 1. Januar 1996 zählt dabei zur Wartezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 AltGG. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Wartezeit auch durch die Zeit einer im dienstlichen Interesse erfolgten Beurlaubung ohne Dienstbezüge erfüllt werden. Dabei kann offenbleiben – wofür allerdings vieles spricht –, ob die Zeit der Beurlaubung des Klägers vom 1. Januar 1996 bis zum 9. Mai 2003 und ab dem 6. Mai 2004 als Dienst gilt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 85, vom 18. Juni 2015– 1 B 146/15 –, juris, Rn. 8, und vom 26. Januar 2017 – 1 B 1130/16 –, juris, Rn. 11, jeweils für den seit dem 24. Januar 2012 geltenden § 1 Abs. 5 PostLV; vergleichbare Regelungen galten zuvor mit § 10 PostLV vom 1. Juli 1995 bis zum 9. Mai 2003 und mit § 9 Abs. 3 PostLV vom 6. Mai 2004 bis zum 23. Januar 2012; a. A. wohl BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2019 – 2 AV 1.19 –, juris, Rn. 12, und vom 9. September 2020 – 2 AV 4.20 –, juris, Rn. 5, und daher der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in der Zeit seiner Beurlaubung keinen Dienst i. S. v. § 3 Abs. 1 AltGG geleistet, im vorgenannten Zeitraum schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist. Diese Vorschrift setzt nämlich nicht voraus, dass der betreffende Bedienstete während der Wartezeit Dienst in seiner Funktion als Beamter geleistet hat. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass aus unionsrechtlichen Gründen eine enge Auslegung dieser Vorschrift ausscheidet (dazu a)). Vielmehr sprechen Wortlaut (dazu b)), Gesetzessystematik (dazu c)) sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (dazu d)) dafür, dass auch Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge die Wartezeit von § 3 Abs. 1 AltGG erfüllen. a) Eine enge Auslegung von § 3 Abs. 1 AltGG dahingehend, dass eine tatsächliche Leistung von Dienst zur Erfüllung der Wartezeit erforderlich ist, verbietet sich allerdings nicht schon mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV. Der Kläger kann sich nicht auf Art. 45 AEUV berufen, da es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Ein Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nicht ersichtlich. Der Kläger arbeitet auch seit seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis weiterhin in Deutschland bei einem Telekommunikationsunternehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht auf rein mitgliedstaatliche Sachverhalte, d. h. Sachverhalte, die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, anwendbar. Vgl. EuGH, Urteile vom 1. April 2008– C-212/06 –, juris, Rn. 33, und vom 26. Januar 1999 – C-18/95 –, juris, Rn. 26, jeweils m. w. N. Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags auf rein innerstaatliche Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen. Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit stellt nicht den erforderlichen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Bestimmungen über die Freizügigkeit zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 C 9.19 –, juris, Rn. 10 ff. b) Auch wenn die Formulierung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG nicht eindeutig ist, spricht doch der Satzzusammenhang dafür, dass dem Merkmal „im Bundesdienst“ nicht entnommen werden kann, dass Dienst gerade in der Funktion als Beamter geleistet worden sein muss. Dieses Merkmal ist nämlich im Zusammenhang mit der Voraussetzung zu lesen, dass „eine altersgeldfähige Dienstzeit (…) zurückgelegt worden ist“. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine Zeit bereits dann zurückgelegt ist, wenn sie verstrichen ist, d. h. im maßgeblichen Zeitraum ein Beamtenverhältnis bestanden hat. c) Dass auch die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu den im Bundesdienst zurückgelegten Dienstzeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG gehört, folgt auch aus Wortlaut und Systematik von § 6 Abs. 1 BeamtVG, der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AltGG bei der Bestimmung der altersgeldfähigen Dienstzeit entsprechend anwendbar ist. Während § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG den Grundsatz enthält, dass ruhegehaltfähig die Dienstzeit ist, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, nimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bestimmte Zeiten von dieser Grundregel aus, unter anderem in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 BeamtVG die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Dieser Ausnahme bedarf es von vornherein nur, wenn die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Grundsatz Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist, also eine Zeit, die der Beamte „im Dienst eines öffentlich rechtlichen Dienstherren im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat“. Vgl. auch Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2021, BeamtVG § 6 Rn. 29, wonach § 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in den Nummern 2 bis 7 Tatbestände aufzählt, in denen kraft Gesetzes generell bzw. grundsätzlich "trotz eines bestehenden Beamtenverhältnisses" die Ruhegehaltsfähigkeit ausgeschlossen wird. Dass § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG mit Blick auf eine tatsächliche Dienstleistung als Beamter weitergehende Anforderungen stellt als § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung, nach der die „Dienstzeit (…) im Dienst" bzw. "im Bundesdienst (…) zurückgelegt“ worden sein muss, ist in beiden Vorschriften identisch. Die Regelungen unterscheiden sich neben den zeitlichen Anforderungen an die Dienstzeit nur insoweit, als § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG hinsichtlich des Dienstherrn (Bund) enger gefasst ist als § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der Dienst für jeden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausreichen lässt. Auch ein Vergleich mit der Situation im Bereich des Beamtenversorgungsgesetzes spricht dafür, dass die Wartezeit im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG auch durch Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge erfüllt werden kann. Trotz der Eigenständigkeit des Altersgeldgesetzes kann die Rechtslage im Versorgungsrecht bei der Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG herangezogen werden, da der Gesetzgeber das Altersgeldgesetz, wenn auch mit gewissen Abweichungen, „nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts“ ausgestaltet hat. Vgl. BT-Drucks. 17/12479, S. 11, re. Sp. Daher ist zu berücksichtigen, dass bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, der für den Anspruch auf Versorgung eine in ihrer Funktion vergleichbare Wartezeit von fünf Jahren vorsieht, anerkannt ist, dass zur Erfüllung der Wartezeit keine tatsächliche Dienstleistung erforderlich ist, sondern lediglich der Bestand des Beamtenverhältnisses maßgeblich ist. Vgl. VGH München, Beschl. v. 18. Juni 1997– 3 CS 96.2244 –, juris, Rn. 57 ("auch Zeiten von Erkrankung, Beurlaubung etc."); Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2021, BeamtVG § 4 Rn. 28 ("Zeit, in der dem Beamten ein Amt übertragen war"); s. auch Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 4, der wohl (lediglich) das Bestehen eines Beamtenverhältnisses für erforderlich ansieht. Wenn jedoch schon § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dessen Wortlaut („eine Dienstzeit … abgeleistet“ ) eher für das Erfordernis einer tatsächlichen Dienstleistung spricht, ein tatsächliches Tätigwerden des Beamten für den Dienstherrn nicht verlangt, kann ein solches Erfordernis der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG umso weniger entnommen werden, als dessen Wortlaut („eine altersgeldfähige Dienstzeit … zurückgelegt “, Hervorhebungen jeweils durch den Senat) einen geringeren Bezug zur tatsächlichen Ableistung des Dienstes aufweist. Hätte der Gesetzgeber im Bereich des Altersgeldes ein von der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG abweichendes Verständnis gewünscht, hätte er dies deutlicher gemacht bzw. machen müssen. d) Auch Sinn und Zweck der Wartezeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG sprechen dafür, das Merkmal „im Bundesdienst“ dahingehend auszulegen, dass der Beamte in der Wartezeit nicht tatsächlich (in der Funktion eines Beamten) Dienst geleistet haben muss. Das Merkmal „im Bundesdienst“ beschränkt sich auf die Anforderung, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AltGG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als altersgeldfähig anerkannte Dienstzeiten im Dienst des Bundes zurückgelegt sein müssen. Die Wartezeitregelung legt daher nur fest, wann die Summe der werthaltigen Dienstzeiten es als angemessen erscheinen lässt, einen Altersgeldanspruch entstehen zu lassen. Mit der Wartezeit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, „dass der Dienstherr über einen vertretbaren Zeitraum an der Arbeitskraft des Beamten partizipiert, bevor ein Anspruch auf Altersgeld entsteht.“ Vgl. BT-Drucks. 17/12479, S. 13, re. Sp. Diesem Gesetzeszweck wird durch die o. a. Auslegung genüge getan. Auch wenn der Dienstherr im Fall einer Beurlaubung aus dienstlichen Interessen nicht unmittelbar an der Arbeitskraft des Beamten partizipiert, erwächst ihm doch schon begriffsnotwendig ein mittelbarer Vorteil aus dieser Beurlaubung. Für ein dienstliches Interesse an einer Beurlaubung sind nämlich gerade die Aufgaben des Dienstherrn und die von dem Beamten in diesem Rahmen wahrgenommenen Obliegenheiten maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – 6 C 20.69 –, juris, Rn. 25. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dienstlichen Interessen unter bestimmten Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AltGG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG die Altersgeldfähigkeit zuerkennt, belegt, dass er sie grundsätzlich als für den Dienstherrn werthaltig ansieht, dieser also an der Arbeitskraft des Beamten (mittelbar) partizipiert. Ist aber eine bestimmte Zeit nach den vorgenannten Vorschriften (ausnahmsweise) gerade deshalb altersgeldfähig, weil sie für den Dienstherrn werthaltig ist, muss diese Wertung auch für die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG gelten. Der Ausschluss einer gerade wegen ihrer Werthaltigkeit altersgeldfähigen Zeit von der Wartezeit lässt sich dann nämlich nicht mehr sinnvoll mit dem Argument begründen, sie sei nicht werthaltig. Diese Auslegung trägt auch der gesetzgeberischen Motivation hinreichend Rechnung, durch das Altersgeld keinen übermäßigen Anreiz zu schaffen, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen und ein Gleichgewicht herzustellen aus der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Bundes, seine Bediensteten dauerhaft an sich zu binden. Auch bei der hier befürworteten Auslegung der Wartezeit weist das Altersgeldgesetz noch gewichtige Regelungen auf, die das Altersgeld im Vergleich zur Beamtenversorgung weniger günstig ausgestalten. Hierzu zählt neben der Dauer der Wartezeit und der teilweisen Beschränkung auf den Bund als Dienstherrn insbesondere der pauschale Abschlag von 15 % gegenüber der Beamtenversorgung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG. Vgl. die (beispielhafte) Aufzählung in der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/12479, S. 11, re. Sp. Vor diesem Hintergrund erscheint eine einengende Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG nicht erforderlich, um das vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgte Ziel zu erreichen. Ein enges Verständnis von § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG stünde auch nicht in Einklang mit dem Zweck des Altersgeldgesetzes, Mobilität und Flexibilität der Beamten zu erhöhen und den Austausch mit der Wirtschaft durch Abbau der mit der Nachversicherung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu fördern. Gerade im Bereich der Postnachfolgeunternehmen, in dem viele aus dienstlichen Interessen unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte Beamte tätig sind, erscheint es kontraproduktiv, durch einen Ausschluss von Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus der Wartezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG ein weiteres Mobilitätshemmnis zu schaffen, zumal gerade in diesem Bereich durch § 4 Abs. 2 PostPersRG die Mobilität der Beamten in Richtung Privatwirtschaft gestärkt werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil der Fall grundsätzliche Fragen betreffend die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG bei ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten in Postnachfolgeunternehmen aufwirft.