Beschluss
12 E 233/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0709.12E233.21.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus I. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus I. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine weitere Auszahlungen aus Beteiligungen an derzeit in Liquidation befindlichen Dreiländerfons-Gesellschaften erfolgen. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens, so hat die Klägerin dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für sie im maßgeblichen Zeitpunkt der das Prozesskostenhilfeverfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung vor. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Hiervon ausgehend liegen hinreichende Erfolgsaussichten der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor. Der Aufhebungsentscheidung des Beklagten liegt zugrunde, dass die Werte der beiden Lebensversicherungen der Klägerin bei der B. Lebensversicherung AG i. H. v. 2.059,42 Euro und 6.463,13 Euro, die in der Berechnung der ursprünglichen Bewilligung mangels Kenntnis noch nicht berücksichtigt worden waren, nunmehr als seit Beginn der Pflegewohngeldbewilligung verwertbares Vermögen angesetzt worden sind. Mit Blick darauf, dass die Verwertbarkeit der Lebensversicherungen zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ist dies zwar nicht zu beanstanden. Bezogen auf den Leistungsbeginn (1. Januar 2017) ist unter Zugrundelegung der Berechnung des Beklagten von einem den Schonbetrag (10.000 Euro) übersteigenden Vermögen i. H. v. 11.054,35 Euro auszugehen. Das hätte im Januar und Februar 2017 an sich eine Pflegewohngeldbewilligung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Folgemonate könnte jedoch - was in den Berechnungen des Beklagten anscheinend unberücksichtigt geblieben ist - von Bedeutung sein, inwieweit sich das Vermögen der Klägerin im Falle nicht gewährten Pflegewohngelds (364,43 Euro pro Monat) dadurch verringert hätte, dass sie die gesondert berechenbaren Aufwendungen jeden Monat selbst aus dem verwertbaren Vermögen hätte begleichen müssen. Hätte sie die zunächst nicht mitgeteilten Vermögenswerte von vornherein angegeben, wäre ihr für Anfang 2017 noch kein Pflegewohngeld bewilligt worden und sie hätte mangels Einkommensüberhangs die Investitionskosten aus ihrem 10.000 Euro übersteigenden verwertbaren Vermögen begleichen müssen. Das hätte zeitnah zu einer Unterschreitung der Vermögensschongrenze geführt, die allenfalls durch spätere Zuflüsse des erst dann verwertbaren Vermögens aus den Anlagen in Dreiländerfonds wieder kurzzeitig überschritten worden wäre. Damit hätte sie für die Monate, in denen die Vermögensschongrenze bei eigener Tragung der Investitionskosten unterschritten worden wäre, auch bei ordnungsgemäßer Angabe der Lebensversicherungen voraussichtlich einen Pflegewohngeldanspruch gehabt, was gegen eine Aufhebung der insoweit erfolgten Bewilligung sprechen könnte. Unabhängig davon sind - auch für die Monate, für die ein fiktiver Abzug der gesondert berechenbaren Aufwendungen noch nicht zu einer Unterschreitung des Vermögensschonbetrags geführt hätte - die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Klägerin aus einem weiteren Grunde jedenfalls als noch hinreichend i. S. v. § 114 Abs. 1 ZPO anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin gemäß § 45 Abs. 2 SGB X ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Pflegewohngeldbewilligung zuzuerkennen ist, auf das sie sich auch berufen kann, ist nicht bloß eine fernliegende, sondern bedarf weiterer Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob ihr hinsichtlich der unvollständigen Vermögensangaben und einer Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder gar des Vorsatzes gemacht werden kann (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB X). Die Klägerin litt ausweislich der Bescheinigung der LWL-Klinik X. zur Notwendigkeit der Heimversorgung vom 21. April 2016 an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer kognitiven Störung im Rahmen eines beginnenden amnestischen Syndroms (Korsakow-Syndrom). Auch aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 17. März 2016 sowie vom 9. Juni 2016 ergeben sich deutliche kognitive Defizite der Klägerin, die bereits im Jahr 2016 bestanden bzw. sich andeuteten. Allein aus den Umständen, dass für die Klägerin vom Betreuungsgericht bei der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist und dass sie im Jahr 2015 noch selbst behördliche Angelegenheiten erledigt hat, folgt nicht, dass ihr bei der Beantragung von Pflegewohngeld im März 2017 eine eigene grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz hinsichtlich der Nichtangabe der Lebensversicherungen anzulasten ist. Auch die Frage, ob ihr gesetzlicher Betreuer bei der Antragstellung in Bezug auf die Nichtangabe der Lebensversicherungen grob fahrlässig gehandelt hat und ob ihr das zuzurechnen ist, ist nach Aktenlage jedenfalls nicht mit einer gegen hinreichende Erfolgsaussichten der Klage sprechenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar beizupflichten, dass der Betreuer grundsätzlich verpflichtet war, sich selbst einen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu verschaffen und die persönlichen Unterlagen selbst zu sichten. Insbesondere nach dem Beschwerdevorbringen erscheint es aber nicht als nur sehr fernliegend, dass der Betreuer keine eigenen Zugriffsmöglichkeiten auf Unterlagen betreffend die streitgegenständlichen Lebensversicherungen hatte. Dann wäre er auf Angaben der Klägerin, die womöglich zu jener Zeit insoweit nicht mehr grob fahrlässig handeln konnte, und ihrer Tochter angewiesen gewesen. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Tochter der Klägerin hinsichtlich des Bestands der Lebensversicherung erscheint mit Blick darauf, dass diese für den Todesfall als Bezugsberechtige vorgesehen war, zwar nicht unwahrscheinlich. Jedoch dürfte deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Klägerin nicht zuzurechnen sein, da diese während des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens nicht Vertreterin der Klägerin war. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).