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Urteil

3d A 427/20.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.3D.A427.20O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 20. B. 1962 in I. geborene Beklagte schloss nach Erlangung der mittleren Reife am L. -H. in C. im Juni 1997 in der Zeit vom 6. August 1979 bis zum 20. Juli 1981 eine Ausbildung zum F. an der C1. P. der westfälischen C2. in C3. ab. Im Anschluss daran besuchte er bis Februar 1982 die Fachoberschule in C. in der Fachrichtung Technik, ohne einen Abschluss zu erlangen. In der Zeit von Juli 1982 bis zum 30. Juni 1986 diente er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Danach war er mit Unterbrechungen in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, vornehmlich als Elektriker, tätig, bevor er am 15. Mai 1992 als Justizangestellter in der JVA X. eingestellt wurde. Mit Wirkung vom 1. K1. 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsobersekretäranwärter ernannt und am 26. K. 1995 als Justizvollzugsobersekretär z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde er am 26. Januar 1996 zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. Während seiner gesamten Dienstzeit war der Beklagte in der JVA X. im allgemeinen Vollzugsdienst eingesetzt. Dienstlich wurde der Beklagte während seiner Dienstzeit mit „befriedigend“, „vollbefriedigend“ (untere Grenze) und zuletzt zum Beurteilungsstichtag 31. März 2017 mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ (10 Punkte) beurteilt. Dabei wurde das Einzelmerkmal "Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein" der Befähigungsbeurteilung auf einer Skala von A bis D – wie bei der vorangegangenen Beurteilung – mit der Stufe A als "weniger ausgeprägt" eingestuft, alle anderen Einzelmerkmale mit B "erkennbar ausgeprägt". Der Grad der Beförderungs-/Verwendungseignung wurde mit "gut geeignet unterer Bereich" bewertet. Erstmals im Jahre 1993, während seiner Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst, stellte er einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Elektroinstallateur, die ihm erteilt wurde. Nachfolgend wurden weitere Anträge des Beklagten auf Verlängerung bzw. (vorübergehende) Erweiterung seiner Nebentätigkeit genehmigt. Auf seinen Antrag vom 10. Februar 2005 sollte seine Nebentätigkeitsgenehmigung zuletzt mit Bescheid vom 21. Februar 2005 für bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der Bescheid konnte dem Beklagten aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit zunächst nicht ausgehändigt werden Da sich ab dem Jahr 2002 krankheitsbedingte Ausfälle des Beklagten (2003: 44 Krankheitstage, 2004: 60 Krankheitstage, 2005: 125 Krankheitstage) häuften, wurde am 11. B. 2005 entschieden, dem Beklagten die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 21. Februar 2005 nicht auszuhändigen. Ferner wurde mit Bescheid vom am 18. Mai 2005 die zuvor erteilte Genehmigung der Nebentätigkeit als Elektriker mit sofortiger Wirkung widerrufen. Nachdem der Beklagte darum gebeten hatte, ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Wechseldienst einzusetzen, erfolgte auf Veranlassung der Leitung der JVA am 6. Juni 2005 eine amtsärztliche Untersuchung, nach der keine medizinisch relevanten Befunde, die einer Fortführung des Schichtdienstes entgegenstehen, festgestellt wurden. Da die Zahl der Fehltage des Beklagten weiter anstieg, wurde im August 2007 eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit angeordnet. Weil der Beklagte zunächst nicht mitwirkte, konnte der Amtsarzt erst am 17. Januar 2008 die sofortige volle Dienstfähigkeit des Beklagten feststellen. Medizinische Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit konnte der Amtsarzt nicht feststellen. Nachdem sich der Umfang der Fehlzeiten nicht änderte, erfolgte die erneute Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Januar 2009. Im amtsärztlichen Gutachten gelangte die zuständige Amtsärztin zu der Beurteilung, dass eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit vorliege. Nachdem der Beklagte sich weiterhin unter Vorlage ärztlicher Atteste krank meldete und zum Dienstantritt aufgefordert werden musste, erfolgten im K. und November 2009 erneute Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Da der Beklagte diesen nicht nachkam und gegen die Ankündigung seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand keine Einwendungen erhob, wurde er mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Diese Verfügung wurde, nachdem der Beklagte hiergegen den Verwaltungsrechtsweg beschritten hatte, von der Leitung der JVA X. mit Bescheid vom 4. August 2010 unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 22. B. 2009 aufgehoben und der Beklagte zum Wiederantritt seines Dienstes bis spätestens zum 11. August 2010 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er nach und beantragte am 13. Dezember 2011 erneut die Genehmigung einer Nebentätigkeit im Bereich Elektro- und Hausinstallation, die auf Grund seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten, die sich auch in den folgenden Jahren fortsetzten, nicht erteilt wurde. Auf den früheren Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. die Ablehnung einer Neuerteilung und seine sich hieraus ergebende Verpflichtung, ausgeübte Nebentätigkeiten umgehend einzustellen, wurde der Beklagte u.a. in Personalgesprächen am 24. November 2014, am 11. März und am 25. B. 2016 hingewiesen. Nachdem sich ab dem Jahr 2015 die krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beklagten bis hin zu mehrere Monate andauernden Dienstunfähigkeitszeiträumen häuften und zwei Wiedereingliederungsversuche in den Jahren 2017 und 2018 scheiterten, wurde der Beklagte mit Verfügung vom 15. Februar 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Ruhestand versetzt. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Rechtsmittel ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde durch das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 8. K. 2019 (2 L 261/19) abgelehnt, die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19. August 2020 (6 B 968/19) als unzulässig verworfen. Der Beklagte ist in erster Ehe seit dem 22. Juni 2001 verheiratet, Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte erstmals im Jahre 2013 auffällig geworden. Mit Verfügung vom 24. September 2013 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens eingeleitet. Anlass für dieses Verfahren gab die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B1. vom 6. September 2013 wegen fünffachen Betruges (262 Js 33/13) zum Nachteil der Zahnärztin Dr. T. in M. . Darin wurde dem Beklagten vorgeworfen, in der Zeit von Dezember 2011 bis B. 2012 zahnärztliche Leistungen in Höhe von ca. 600,00 € in Anspruch genommen zu haben, obwohl er weder willens noch in der Lage gewesen sei, die angefallenen Kosten zu bezahlen. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts T1. vom 27. Januar 2014 (20 Ds 197/13) mit Zustimmung aller Beteiligten gegen Zahlung einer Geldbuße von 300,00 Euro, zahlbar in sechs monatlichen Raten zu je 50,00 Euro vorläufig eingestellt. Die endgültige Einstellung gemäß § 153a StPO erfolgte am 9. Oktober 2014, nachdem der Beklagte die festgesetzten Raten mit erheblicher zeitlicher Verzögerung gezahlt hatte. Das während des Strafverfahrens zunächst ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde sodann unter dem 7. November 2014 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW i.V.m. § 14 LDG NRW eingestellt. Die Einstellungsverfügung wurde dem Beklagten zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung am 24. November 2014 zugestellt. Eine erneute Zustellung unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung erfolgte am 24. Dezember 2014, weil die Leiterin der JVA davon ausging, es sei in der Einstellungsverfügung "ein Disziplinarverstoß festgestellt worden, welcher den Bediensteten in rechtlicher Hinsicht beschwert". Eine Anfechtungsklage ist vom Beklagten insoweit nicht erhoben worden. Disziplinarrechtlich trat der Beklagte dann im Jahre 2016 erneut in Erscheinung. Sein Verhalten führte zum jetzigen Disziplinarverfahren, das mit Verfügung vom 31. März 2016 gegen ihn eingeleitet wurde. Zugrunde lagen eine MiStra-Mitteilung der Staatsanwaltschaft B1. vom 11. Januar 2016 über die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten im Strafbefehlswege durch das Amtsgericht B1. (5 Ds 461 Js 465/15- 341/15) wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,00 € auf Grundlage einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B1. vom 28. August 2018 sowie die Anzeige von 12 Gehaltspfändungen in einer Gesamthöhe von über 36.000,00 € durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW). In der Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten vorgeworfen, durch den Betrug sowie die unverantwortliche und vorwerfbare Wirtschaftsführung zwei Dienstpflichtverletzungen gemäß § 34 BeamtStG begangen zu haben. Mit Verfügung vom 24. August 2016 wurde dieses Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit ausgedehnt. Hintergrund war ein vor dem Amtsgericht X. (Az. 4 C 116/16) gegen den Beklagten geführter Zivilrechtsstreit, dem vom Beklagten im K. 2015 in einem Privathaus gegen Entgelt durchzuführende Elektroarbeiten zugrunde lagen. Mit der Ausdehnungsverfügung wurde das Verfahren bis zum Abschluss des amtsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Nachdem das Verfahren durch Vergleich vom 2. Dezember 2016 beendet worden war, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 20. März 2017 wieder aufgenommen. Das Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 bekannt gegeben und die Möglichkeit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Seinen nach Belehrung gestellten Antrag auf Beteiligung des Personalrates vom 28. März 2018 zog der Beklagte mit Schreiben vom 6. B. 2018 zurück. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde angehört. In der am 22. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Disziplinarklageschrift, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das klagende Land dem Beklagten vorgeworfen, durch den außerdienstlichen Betrug, die unredliche Wirtschaftsführung und die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit vorsätzlich und schuldhaft ein außerdienstliches Dienstvergehen von erheblichen disziplinarischem Gewicht begangen zu haben. Das klagende Land hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, hilfsweise, den Beklagten wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Er hat eingeräumt, sich am 7. Mai 2015 einer vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht und in Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit eine ungenehmigte Nebentätigkeit aufgenommen und ausgeübt zu haben. Er habe jedoch nicht vorwerfbar eine unredliche Schuldenwirtschaft geführt. Die hierzu in der Klageschrift zu den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen und Pfändungen gemachten Angaben seien unsubstantiiert. Er habe schon bei Eintritt in den Dienst des klagenden Landes bekanntermaßen Schulden gehabt. Allein dieser Umstand könne keinen Dienstpflichtverstoß begründen, insbesondere da kein Dienstbezug bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Der außerdienstlich begangene Betrug, die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit sowie die vorzuwerfende unredliche Schuldenwirtschaft stellten ein schweres, einheitliches Dienstvergehen dar, dessen der Beklagte sich schuldig gemacht habe. Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, auszusprechen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das am 31. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 31. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Klageschrift leide an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 54 LDG NRW. Die Substantiierung der Zahlungsverpflichtungen und Pfändungen, auf die der Vorwurf der unredlichen Wirtschaftsführung gestützt werde, sei von wesentlicher Bedeutung. Aus der Klageschrift ergebe sich nicht eindeutig, welche konkreten Handlungen ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt würden. Der Verweis in der Klageschrift auf die in der Disziplinarakte befindlichen Einzelaufstellungen sei unzureichend. Hierin sei entgegen dem Verwaltungsgericht ein wesentlicher Mangel zu sehen. Aus diesen Gründen könnten alle Aspekte zur Wirtschaftsführung nicht gegen ihn verwandt werden. Die Abwicklung seiner Verbindlichkeiten stelle zudem kein disziplinarwürdiges Verhalten dar. Im Rahmen der Bestimmung der disziplinarischen Maßnahme habe die unredliche Wirtschaftsführung nicht berücksichtigt werden dürfen. Ferner habe das Verwaltungsgericht Tatsachen, die in der Klageschrift nicht substantiiert dargelegt worden seien, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Trotz eines Schadens von über 2.000,00 € liege der Unrechtsgehalt der Betrugstat an der unteren Schwelle. Hinsichtlich der Nebentätigkeit habe das Verwaltungsgericht es verabsäumt zu klären, ob die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit tatsächlich eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit verhindert habe. Dementsprechend könne bei der Bestimmung der disziplinarischen Maßnahme der Umstand, dass die Nebentätigkeit in Zeiten der Krankschreibung erfolgt sei, nicht erschwerend berücksichtigt werden. Im Rahmen der Gesamtwürdigung habe das Verwaltungsgericht seine persönliche Überlastungssituation nicht ausreichend gewürdigt. Der Kläger habe zudem seine Fürsorgepflicht vernachlässigt. Im Hinblick auf seine Leistungen und seine vorherige Unbescholtenheit sei das Vertrauen des Dienstherrn, der Öffentlichkeit und der mit ihm im Dienst in Berührung kommenden Personen nicht unwiederbringlich zerstört. Insgesamt sei die Verhängung der Höchstmaßnahme aus den vorgenannten Gründen unverhältnismäßig. Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 hat der Senat dem Kläger zur Konkretisierung der dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift vom 17. Oktober 2018 zur Last gelegten Tatsachen betreffend einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht durch unredliche Wirtschaftsführung gemäß § 54 Abs. 3 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW eine Frist bis zum 23. B. 2021 gesetzt. Mit am 22. B. 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Klageschrift dahingehend konkretisiert, dass er die in der Mitteilung des LBV NRW vom 18. Mai 2017 aufgeführten 24 Einzelforderungen in einer Gesamthöhe von 81.521,71 € im Einzelnen aufgeführt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen. Der Beklagte hat insoweit nicht (mehr) Stellung genommen. Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht wegen eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 S. 1 LDG NRW. Ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklageschrift, der dem Senat Veranlassung gibt, dem Kläger zur Behebung eine Frist gemäß den §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 LDG NRW zu setzen, ist nicht (mehr) gegeben, nachdem der Kläger nach Fristsetzung durch den Senat seine Klageschrift mit Schriftsatz vom 19. B. 2021 konkretisiert hat (I.). Der Beklagte hat ein schwerwiegendes teils inner-, teils außerdienstliches Dienstvergehen begangen (II.), das nach umfassender Würdigung aller Aspekte nur den Schluss zulässt, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (III.). I. Die Disziplinarklageschrift genügt den an sie zu stellenden Anforderungen, nachdem der Kläger nach Fristsetzung durch den Senat mit Beschluss vom 24. Februar 2021 eine die Anforderungen des § 52 LDG NRW erfüllende Konkretisierung der Klageschrift fristgerecht vorgelegt hat. 1. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass diese Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris Rn. 14 m.w.N. Soweit die Klageschrift hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, nämlich des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht durch unredliche Wirtschaftsführung, auf in der Disziplinarakte befindliche Einzelaufstellungen verweist, kann sie die ihr durch § 52 LDG NRW zugedachte Eingrenzungs- und Informationsfunktion nicht erfüllen. Durch eine derartige Verweisung auf die Behördenakten ist die Klageschrift nicht mehr aus sich heraus verständlich, sodass der Beklagte sich nicht auf sie beschränken kann, um den genauen Gegenstand der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und sein hiergegen mögliches Prozessverhalten bestimmen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 A 3.05 –, juris Rn. 29 und Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris Rn. 15. Allerdings kann in einem Disziplinarverfahren, in dem einem Beamten – wie hier – eine Vielzahl gleichförmiger Taten zur Last gelegt werden, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, hinsichtlich der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten auf eine tabellarische Aufstellung verwiesen werden. Diese Aufstellung muss indes Teil der Klageschrift sein, weil nur so der Sachverhalt, aus dem das Dienstvergehen hergeleitet wird, in dieser hinreichend bestimmt dargestellt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris Rn. 17 m.w.N. 2. Diese Voraussetzungen erfüllt die nunmehr am 22. B. 2021 vorgelegte Konkretisierung der Klageschrift. In dieser sind die vom Kläger in Bezug genommene Aufstellung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 18. Mai 2017 betreffend dort vorliegende Gehaltspfändungen unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Beihilfestelle des Oberlandesgerichts I. über gewährte Beihilfeleistungen im Einzelnen unter Erläuterung der jeweiligen Vorgänge näher dargelegt. In der Konkretisierung der Klageschrift werden die vom Beklagten eingegangenen Verpflichtungen, die dann notleidend wurden, im Einzelnen aufgelistet, zeitlich eingeordnet und nach ihrem Entstehungsgrund differenziert dargestellt. Aufgrund dieser – weiteren – Konkretisierung der Klageschrift kann der Beklagte bei verständiger Lektüre eindeutig erkennen, welche konkreten Handlungen ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. II. Dem Beklagten ist wegen eines schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. Durch den begangenen Betrug, die unredliche Wirtschaftsführung und die ausgeübte ungenehmigte Nebentätigkeit hat der Beklagte ein einheitlich zu beurteilendes schwerwiegendes sowohl innerdienstliches als auch außerdienstliches Dienstvergehen begangen, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. 1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat betreffend die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nach eigener Prüfung im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die hinsichtlich des Betrugs und der ungenehmigten Nebentätigkeit ihrerseits auf den umfassend geständigen Einlassungen des Beklagten beruhen, zugrunde, soweit nicht nachfolgend Abweichungen dargestellt werden. a)Ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts B1. vom 3. Dezember 2015 (5 Ds 461 Js 465/15- 341/15) hat der Beklagte am 7. Mai 2015 einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Firma B2. E. W. dadurch begangen, dass er diese mit der Reparatur seines Pkw T2. P1. , amtliches Kennzeichen T3. -S. 2xx, beauftragte, obwohl er zu keiner Zeit geplant hatte, den Rechnungsbetrag, der sich letztlich auf 2.087,72 € belief, zu bezahlen. Wegen dieser Straftat wurde gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20,00 € festgesetzt. Die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen entfalten zwar nicht die einem Strafurteil nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW innewohnende Bindungswirkung, können aber gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Dabei rechtfertigt die Vorschrift es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht (mehr) substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 06.06.2018 – 3d A 1700/16.BDG –, juris, Rn. 78 ff. m.w.N. Das ist hier der Fall, da der Beklagte die Richtigkeit der dort festgestellten Tatsachen im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren eingeräumt hat und auch im Berufungsverfahren vollumfänglich einräumt. b) Hinsichtlich der vorgeworfenen unredlichen Wirtschaftsführung gilt Folgendes: Der Beklagte erhielt am 30. März 2000 ein Privatdarlehen über 15.500 € von Frau T4. E1. , seiner späteren Ehefrau, zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent. Zur Sicherung dieser Forderung trat er sodann am 10. Januar 2010 seine Gehaltsforderung gegen das LBV NRW an seine Ehefrau in beglaubigter Form ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Forderung noch in voller Höhe. Als Grund für die Abtretung wurde ein Unterhaltsbedarf der Ehefrau nach erfolgter Trennung angegeben. Im K. 2007 lieh sich der Beklagte von seiner Ehefrau einen weiteren Betrag in Höhe von 15.500,00 €. Nachdem auf die Forderung keine Zahlungen erfolgten, trat der Beklagte mit beglaubigter Abtretungserklärung vom 15. Dezember 2010 auch insoweit seine Gehaltsansprüche gegen das LBV NRW an seine Ehefrau ab. Am 28. Februar 2011 schloss er einen Kreditvertrag mit der T5. L1. AG über 4.270,00 € ab. Zur Sicherung der Darlehensforderung trat er seine Gehaltsansprüche gegen das LBV NRW an die T5. L1. in beglaubigter Form ab. Am 25. Oktober 2011 legte die Ehefrau des Beklagten dem LBV NRW die Abtretungserklärung vom 10. Januar 2010 vor und forderte die Behörde auf, den pfändbaren Teil des Einkommens des Beklagten an sie auszuzahlen. Aufgrund dieser Abtretung führte das LBV NRW in der Folgezeit den pfändbaren Teil des Einkommens des Beklagten an dessen Ehefrau ab. Dabei handelte es sich regelmäßig um Beträge in Höhe von um die 300,00 €; in Monaten mit Sonderzahlungen erhöhte sich der Betrag entsprechend. Die Forderung der Ehefrau wurde auf diese Weise bis B. 2016 vom LBV NRW vollständig erfüllt. Unter dem 9. Juni 2015 übersandte die Ehefrau des Beklagten sodann die Abtretungserklärung des Beklagten vom 15. Dezember 2010 an das LBV NRW und forderte die Behörde auf, den pfändbaren Teil des Einkommens des Beklagten an sie auszuzahlen. Diese Abtretung sandte das LBV NRW wegen Formmängeln am 17. Juni 2010 an die Ehefrau des Beklagten zurück. Nach Beseitigung des Formmangels übersandte das LBV NRW unter dem 18. September 2015 eine Drittschuldnererklärung zur Abtretung an den Beklagten und seine Ehefrau (Nr. 5 Konkretisierung). Nachdem ein Gläubiger der Ehefrau des Beklagten diese Forderung hatte pfänden und sich überweisen lassen, legten die Eltern des Beklagten eine Abtretungserklärung der Ehefrau vor, wonach diese eine Forderung in Höhe von 20.000,00 € an sie abgetreten habe. Schuldgrund war ein angeblich von den Eltern am 20. November 2001 der Ehefrau gewährtes Darlehen. Das LBV NRW lehnte die Berücksichtigung dieser Abtretung wegen vermuteter Gläubigerbenachteiligung mit Schreiben vom 21. Juni 2016 ab. Zahlungen wurden vom LBV NRW aufgrund dieser Abtretung nicht geleistet. Der Kredit des Beklagten bei der T5. L1. AG wurde wegen Zahlungsverzuges des Beklagten notleidend und am 30. Mai 2012 gekündigt. Aufgrund der vereinbarten Sicherungsabtretung machte die C4. Inkasso AG für die T5. L1. AG mit am 13. K. 2012 beim LBV NRW als Drittschuldner eingegangenem Schreiben Zahlungsansprüche in Höhe von 3.420,65 € nebst Zinsen geltend. Mit Schreiben vom 19. K. 2012 gab das LBV NRW gegenüber der C4. Inkasso AG die geforderte Drittschuldnererklärung ab und wies darauf hin, dass Abtretungen in Höhe von 13.819,61 €, hierbei handelte es sich um die Abtretung an die Ehefrau vom 10. Januar 2010, sowie Pfändungen in Höhe von 3.420,65 € vorrangig zu berücksichtigen seien. Nach der am 10. Januar 2010 erfolgten Abtretung seiner Gehaltsansprüche an seine Ehefrau ging der Beklagte in den Folgejahren zahlreiche Zahlungsverpflichtungen ein, denen er dann nicht nachkam. Nach Titulierung dieser Verbindlichkeiten kam es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beklagten, da dieser die Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllte. In chronologischer Folge handelte es sich um folgende Zahlungsverpflichtungen, soweit sie vom Kläger zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht worden sind: - Am 21. September 2011 erließ das Amtsgericht T1. im Verfahren 9 M 1408/11 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der J. K2. GmbH über eine Gesamtforderung in Höhe von 1.165,38 €. Mit der Beitreibung beauftragte die Gläubigerin die B3. Rechtsanwälte. Der Beschluss ist dem LBV NRW als Drittschuldner am 11. Oktober 2011 zugegangen. (Nr. 6 Konkretisierung) - Unter dem 6. Oktober 2011 erging im Verfahren 9 M 1334/11 AG T1. ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der C5. & Q. GmbH über eine Gesamtforderung in Höhe von 2.996,82 €. Die Gläubigerin ließ sich ausweislich des Beschlusses durch die Kreishandwerkerschaft I1.---weg -M1. vertreten, die wiederum gesetzlich durch HGF X1. C6. vertreten worden ist. Der Beschluss ist dem LBV NRW am 25. Oktober 2011 zugegangen. (Nr. 7 Konkretisierung) - Am 25. Oktober 2011 erließ das Amtsgerichts T1. im Verfahren 9 M 1481/11 gegen den Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der N. GmbH über eine Gesamtforderung in Höhe von 796,50 €. Dieser Beschluss ist dem LBV NRW als Drittschuldner am 8. November 2011 zugegangen. Die Hauptforderung aus einer Rechnung für ärztliche Leistungen vom 4. Januar 2011 belief sich auf 382,59 €. (Nr. 9 Konkretisierung) - Der Kreis T1. erließ am 4. November 2011 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung – 20.03.0940-21.60.00 – über einen Forderungsbetrag in Höhe von 60,00 €, die dem LBV NRW am 9. November 2011 zuging. (Nr. 8 Konkretisierung) - Am 15. Januar 2013 erließ das Amtsgericht T1. im Verfahren 9 M 2075/12 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Q1. X2. über eine Gesamtforderung in Höhe von 398,68 €. Zugrunde lag eine Hauptforderung aus einer Rechnung für ärztliche Leistungen vom 9. März 2013 in Höhe von 137,39 €. Der Beschluss ging dem LBV NRW am 29. Januar 2013 zu. (Nr. 10 Konkretisierung) - Das Finanzamt T1. erließ am 7. Januar 2015 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung – 5343/5024/2972 - XII/1 - 153/15F – über einen Forderungsbetrag in Höhe von 578,44 €, die dem LBV NRW am 9. Januar 2015 zuging. (Nr. 11 Konkretisierung) - Am 4. März 2015 erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 180/15 gegen den Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten des Gläubigers V. K3. über eine Gesamtforderung in Höhe von 383,02 €. Dieser Beschluss ist dem LBV NRW als Drittschuldner am 13. März 2015 zugegangen. (Nr. 1 und Nr. 12 Konkretisierung = doppelt) - Das Finanzamt T1. erließ am 21. September 2015 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung – 5343/5024/2972 - XII/1 - 2960/15F – über einen Forderungsbetrag in Höhe von 2.540,22 €, die dem LBV NRW am 22. September 2015 zuging. (Nr. 13 Konkretisierung) - Aus einem gekündigten Mietverhältnis standen dem Vermieter K4. P2. Miet- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu. Auf Antrag von Herrn P2. erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 1080/15 am 3. Dezember 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.088,85 €. Dieser Beschluss ist am 15. Dezember 2015 beim LBV NRW als Drittschuldner eingegangen. (Nr. 14 Konkretisierung) - Das Finanzamt C. erließ am 18. Dezember 2015 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung – 5343/5173/2846 - EHST 2 - 3239/15F – über einen Forderungsbetrag in Höhe von 1.638,14 €, die dem LBV NRW am 17. Dezember 2015 zuging. (Nr. 15 Konkretisierung) - Aus dem gekündigten Mietverhältnis standen dem Vermieter K4. P2. weitere Miet- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und dessen Ehefrau als Gesamtschuldner zu. Auf seinen Antrag erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 0129/16 am 11. März 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.889,95 €, wobei Schuldnerin die Ehefrau des Beklagten war, die Vollstreckung aber in deren Ansprüche aus abgetretenen Recht erfolgen sollte. Grundlage war insoweit ein gegen den Beklagten und seine Ehefrau ergangenes Versäumnisurteil im Verfahren 4 C 120/15 AG X. . Dieser Beschluss ist am 17. März 2016 beim LBV NRW als Drittschuldner eingegangen. (Nr. 20 Konkretisierung) Auf weiteren Antrag von Herrn P2. erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 0376/16 am 25. Mai 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.127,71 €, wobei Schuldnerin die Ehefrau des Beklagten war, die Vollstreckung aber wiederum in deren Ansprüche aus abgetretenen Recht erfolgen sollte. Dieser Beschluss ist am 3. Juni 2016 beim LBV NRW als Drittschuldner eingegangen. (Nr. 16 Konkretisierung) Auf einen weiteren Antrag von Herrn P2. erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 0498/16 am 27. Juni 2016 gegen den Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.260,39 €. Dieser Beschluss ist am 4. K. 2016 beim LBV NRW als Drittschuldner eingegangen. (Nr. 17 Konkretisierung) - Am 13. K. 2016 erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 0539/16 gegen den Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Q1. T6. über eine Gesamtforderung in Höhe von 469,26 €. Zugrunde lag eine Hauptforderung aus einer Rechnung für ärztliche Leistungen vom 5. Oktober 2015 in Höhe von 107,20 €. (Nr. 18 Konkretisierung) - Ebenfalls am 13. K. 2016 erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 0568/16 gegen den Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten des Gläubigers N1. Q2. über eine Gesamtforderung in Höhe von 1.298,39 €. Dieser Beschluss ist dem LBV NRW als Drittschuldner am 21. K. 2016 zugegangen. (Nr. 19 Konkretisierung) - Am 2. November 2016 erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 0942/16 gegen den Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Q1. T6. über eine Gesamtforderung in Höhe von 288,32 €. Zugrunde lag eine Hauptforderung aus einer Rechnung für ärztliche Leistungen vom 26. März 2016 in Höhe von 130,20 €. Dieser Beschluss ist dem LBV NRW als Drittschuldner am 4. November 2016 zugegangen. Auf seinen Antrag hin erhielt der Beklagte insoweit Leistungen der Beihilfe, leitete sie jedoch nicht weiter. (Nr. 22 Konkretisierung) - Am 5. Dezember 2016 erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 1065/16 gegen den Beklagten einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Q1. T6. über eine Gesamtforderung in Höhe von 181,18 €. Zugrunde lag eine Hauptforderung aus einer Rechnung für ärztliche Leistungen vom 14. B. 2016 in Höhe von 32,17 €. Dieser Beschluss ist dem LBV NRW als Drittschuldner am 12. Dezember 2016 zugegangen. Auf seinen Antrag hin erhielt der Beklagte Leistungen der Beihilfe, die er jedoch nicht weiterleitete. (Nr. 23 Konkretisierung) - Aus einem weiteren gekündigten Mietverhältnis standen dem Vermieter X1. Q3. Miet- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu. Auf Antrag von Herrn Q3. erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 0024/17 am 17. Januar 2017 einen Pfändungs- und Überweisungs beschluss über einen Gesamtbetrag in Höhe von 13.669,87 €. Dieser Beschluss ist am 31. Januar 2017 beim LBV NRW als Drittschuldner eingegangen. (Nr. 2 Konkretisierung) - Der Kreis T1. erließ am 9. Mai 2017 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung – 20.03.0940-21.60.00 – über einen Forderungsbetrag in Höhe von 74,70 €, die dem LBV NRW am 11. Mai 2017 zuging. (Nr. 3 Konkretisierung). Dieser Betrag war im Zeitpunkt der Aufstellung allerdings bereits getilgt. - Am 1. Juni 2017 erließ das Amtsgericht X. im Verfahren 8 M 0436/17 gegen den Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Q1. O. über eine Gesamtforderung in Höhe von 161,78 €. Zugrunde lag eine Hauptforderung aus einer Rechnung für ärztliche Leistungen vom 12. K. 2016 in Höhe von 137,23 €. Dieser Beschluss ist dem LBV NRW als Drittschuldner am 12. Dezember 2016 zugegangen. Auf seinen Antrag hin erhielt der Beklagte Leistungen der Beihilfe, die er jedoch nicht weiterleitete. (Nr. 24 Konkretisierung) Zu Beginn des hier bedeutsamen Zeitraums teilte das LBV NRW auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Kreises T1. vom 4. November 2011 dem Kreis mit Schreiben vom 25. November 2011 mit, dass hinsichtlich des Gehaltskontos des Beklagten vorrangige Abtretungen im Umfang von 16.028,05 € und vorrangige Pfändungen im Umfang von 3.542,08 €, insgesamt also 19.570,13 €, zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 unterrichtete das LBV NRW den Kläger auf dessen Anfrage vom 12. B. 2017 über die aktuell gegen den Beklagten bestehenden Forderungen. Diese Aufstellung liegt der Konkretisierung der Disziplinarklage vom 19. B. 2021 zugrunde, wobei vom Kläger zusätzlich noch die Forderung der Q1. O. über 161,78 € (Nr. 24 der Konkretisierung) berücksichtigt worden ist. Danach waren Forderungen gegen den Beklagten beim LBV NRW als Drittschuldner in Höhe von insgesamt 81.683,49 € angemeldet, die im Zeitpunkt der Auskunft noch mit 71.325,52 € valutierten, wie der nachfolgenden Aufstellung, die sich an der Nummerierung im Schriftsatz des Klägers vom 19. B. 2021 orientiert, zu entnehmen ist. Soweit die Position 12. im Ergebnis unberücksichtigt geblieben ist, ergibt sich dies daraus, dass der Kläger in seiner Aufstellung die Forderung des Gläubigers K3. doppelt berücksichtigt hat. lfd. Nr. Gläubiger Forderung Restforderung 1. K3. 383,02 € 383,02 € 2. Q3. 13.669,87 € 13.664,87 € 3. Kreis T1. 74,70 € 0,00 € 4. C4. Inkasso 4.814,00 € 2.466,78 € 5. E1. 15.500,00 € 7.568,95 € 6. B3. 1.165,38 € 1.165,38 € 7. HGF C7. 2.996,82 € 2.996,82 € 8. Kreiskasse L2. T1. 60,00 € 60,00 € 9. N. 796,50 € 796,50 € 10. Q1. 398,68 € 398,68 € 11. FA T1. 578,44 € 578,44 € 12. K3. 0,00 € 0,00 € 13. FA T1. 2.540,22 € 2.540,22 € 14. P2. 6.088,85 € 6.088,85 € 15. FA C. 1.638,14 € 1.638,14 € 16. P2. 10.127,71 € 10.127,71 € 17. P2. 10.260,39 € 10.260,39 € 18. Q1. 469,26 € 469,26 € 19. Q2. 1.298,39 € 1.298,39 € 20. P2. 5.504,01 € 5.504,01 € 21. T5. AG 2.687,83 € 2.687,83 € 22. Q1. 288,32 € 288,32 € 23. Q1. 181,18 € 181,18 € 24. Q1. 161,78 € 161,78 € Summe 81.683,49 € 71.325,52 € Dieser Sachverhalt, der Gegenstand der konkretisierten Disziplinarklage ist, steht aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, insbesondere auf Grund der beigezogenen Vollstreckungs- sowie Gerichtsakten, zudem aufgrund der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Verfahren 262 Js 33/13 StA B1. sowie der Besoldungsakte des Beklagten beim LBV NRW fest. Im Disziplinarverfahren hat der Beklagte seine Verschuldung eingeräumt und ist dem Vortrag des Klägers auch nach Konkretisierung der Disziplinarklageschrift nicht (geschweige denn substantiiert) entgegengetreten. Er ist lediglich weiterhin der Ansicht, dass sich aus der dargestellten Verschuldung keine unredliche Wirtschaftsführung herleiten lasse. c) Die dem Beklagten erstmals im August 1993 erteilte und nachfolgend regelmäßig verlängerte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Elektriker wurde auf Grund seiner zahlreichen krankheitsbedingten Ausfälle mit Verfügung des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes vom 18. Mai 2005 widerrufen. Obwohl der Beklagte mehrfach in Personalgesprächen u.a. am 24. November 2014 und 11. März 2016, auf den Widerruf der Genehmigung hingewiesen worden war, meldete er zum 1. August 2015 ein Gewerbe als Elektriker beim Gewerberegister der Stadt X3. (S1. ) an. Darüber hinaus bot er seine Dienste als Elektriker im Bereich Haustechnikservice auf der Internetplattform „ebay-kleinanzeigen“ an. Hierauf meldete sich der Herr Q2. , der den Beklagten am 15. K. 2015 mit der Neuverlegung der kompletten Elektrik in seinem Haus zu einem Festpreis von 1.800,00 € beauftragte und einen Vorschuss von 200,00 € zahlte. Bei den Vertragsverhandlungen wies der Beklagte darauf hin, dass er Beamter in der JVA X. sei und ein Nebengewerbe angemeldet habe. Am 15., 18., 23. und 29. K. 2015 führte der Beklagte, der sich für die Zeit vom 20. bis 24. K. 2015 in der JVA X. dienstunfähig erkrankt gemeldet hatte, Stemmarbeiten und Bohrungen im Haus des Herrn Q2. aus. Im Zuge der Arbeiten erhielt er von Herrn Q2. weitere Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.000,00 €. Nach Erhalt der letzten Abschlagszahlung in Höhe von 200,00 € erschien er nicht mehr auf der Baustelle, reagierte nicht mehr auf Anrufe des Herrn Q2. und schloss die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht ab. Für seine selbstständige Tätigkeit als Elektrotechniker, die der Beklagte als sog. stehendes Gewerbe betrieb, bestand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 HWO i.V.m. Anlage A Nr. 25 HWO eine Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle, der der Beklagte nicht nachkam. Dieser Sachverhalt, der vom Beklagten vollumfänglich eingeräumt worden ist, steht aufgrund dessen Angaben und der Aussage des Herrn Q2. im behördlichen Disziplinarverfahren zur Überzeugung des Senats fest. 2. Der Beklagte hat durch seine Verhaltensweisen gegen innerdienstliche und außerdienstliche Dienstpflichten verstoßen. a) Dadurch, dass er ohne Genehmigung die dargestellte Nebentätigkeit für Herrn Q2. ausgeübt hat, hat der Beklagte gegen mehrere Dienstpflichten verstoßen (innerdienstlich). aa) Da der Beklagte eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne die erforderlichen Genehmigung ausgeübt hat, hat er gegen das sich aus den §§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 51 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 40 BeamtStG insoweit ergebende Verbot verstoßen. Danach bedarf ein Beamter zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes der vorherigen Genehmigung. Die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit als Elektriker stellt eine genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW dar. Nach dem Widerruf der dem Beklagten erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung im Jahre 2005 verfügte er über keine Nebentätigkeitsgenehmigung für solche Tätigkeiten. Seinem diesbezüglichen Antrag vom 13. Dezember 2011 war nämlich im Hinblick auf die weiterhin hohen Ausfallzeiten nicht entsprochen worden. bb) Indem der Beklagte für Herrn Q2. teilweise in Zeiten tätig geworden ist, in denen er sich krank gemeldet hatte, also eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit vorlag, hat er gegen seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG folgende Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. Genesungspflicht verstoßen. Der Beamte, der in einem besonderen Treue-verhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um seine Arbeitsfähigkeit rasch wiederherzustellen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1992 – 1 D 2.91 –, juris, Rn. 38; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 29.01.2020 – 2 B 27.19 –, juris Rn. 12. Daher verstößt ein Beamter, der während einer Krankschreibung Nebentätigkeiten ausübt, gegen seine Genesungspflicht, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es insoweit nicht. BVerwG, Beschlüsse vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris, Rn. 8, und vom 29.01.2020 – 2 B 27.19 –, juris Rn. 12. Dementsprechend greift der Einwand des Beklagten nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die ausgeübte Nebentätigkeit tatsächlich eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit verhindert habe. Denn seine im Haus des Herrn Q2. zur Neuverlegung der Elektroinstallation ausgeübten Stemm- und Bohrarbeiten stellen körperliche Tätigkeiten dar, die bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit generell geeignet waren, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu verzögern. cc) Da dem Beklagten die Notwendigkeit der Genehmigung ebenso wie der Widerruf der früheren Nebentätigkeitsgenehmigung sowie die Versagung der Erteilung einer neuen Nebentätigkeitsgenehmigung bekannt waren und er auf den Widerruf auch in einzelnen Personalgesprächen hingewiesen worden war, handelte er vorsätzlich. Er handelte auch schuldhaft. Gesichtspunkte, die hieran Zweifel aufkommen lassen könnten, werden weder vom Beklagten vorgetragen noch sind sie aus der Akte ersichtlich. dd) Die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. b) Mit der Begehung eines Betrugs sowie der unredlichen Wirtschaftsführung hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), wozu auch die Pflicht gehört, die Gesetze – insbesondere die Strafgesetze – zu beachten. Vgl. Werres in: BeckOK Beamtenrecht, 21. Edition, Stand: 01.01.2021, § 34 BeamtStG Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 – 3d A 2254/16.O –, juris Rn. 138. aa) Hierin sind außerdienstliche Dienstvergehen zu sehen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einbindung nicht möglich, sondern stellt sich das pflichtwidrige Verhalten als das Verhalten einer Privatperson dar, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 10. So ist es hier. Der Betrug und auch die unredliche Wirtschaftsführung erfolgten außerhalb des Dienstes, da sie weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in seine dienstliche Tätigkeit eingebunden waren. bb) Das Verhalten des Beklagten ist auch gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarwürdig. Allerdings erwartet der Gesetzgeber von Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG. Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei muss sich die Beeinträchtigung des Vertrauens auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 16 ff., oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom. 30.08.2000 – 1 D 37.99 –, juris Rn. 17 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12, juris Rn. 17 f., und vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 16. Hinsichtlich des vom Beklagten begangenen Betrugs sind diese Voraussetzungen erfüllt, da Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren belegt ist. Aufgrund dessen greift der Einwand des Beklagten nicht durch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege der Unrechtsgehalt der Betrugstat trotz eines Schadens von über 2.000,00 € an der unteren Schwelle. Eine unredliche Wirtschaftsführung beinhaltet zwar nicht zwangsläufig die Begehung von Straftaten. Gleichwohl ist sie geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung zu beeinträchtigen und hat von daher disziplinares Gewicht. Zwar darf ein Beamter grundsätzlich wie jeder andere Bürger Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsverträge abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen, ohne dass seine beamtenrechtlichen Pflichten davon betroffen werden. Auch die leichtsinnige Begründung von Schuldverpflichtungen als solche stellt für sich genommen noch keinen disziplinarrechtlich erheblichen Pflichtenverstoß dar, selbst dann nicht, wenn sich der Beamte in der Folgezeit als schlechter Schuldner erweist und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Disziplinarrechtliche Bedeutung erlangt die Schuldenwirtschaft eines Beamten aber dann, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine nach den Umständen vorhersehbare Abwicklungsstörung folgt. Entsprechendes gilt, wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter und unredlich verhält, indem er etwa seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über seinen Schuldenstand täuscht oder wenn der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2012 – 3d A 1572/10.O – juris Rn. 79; BVerwG, Urteile vom 22.04.1991 – 1 D 62.90 –, BVerwGE 93, 78 m.w.N., juris Rn. 111, und vom 28.06.1995 – 1 D 66.94 –, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 1, juris Rn. 9. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich bedeutsam leichtfertig Verbindlichkeiten eingegangen, die in ihrer späteren Abwicklung – vorhersehbar - gestört waren. Wegen der von ihm am 15. Dezember 2010 erklärten Abtretung des pfändbaren Teils seines Gehalts an seine Ehefrau hätte der Beklagte bei der Eingehung neuer Verbindlichkeiten äußerste Zurückhaltung üben müssen. Davon war sein Verhalten jedoch weit entfernt. Vielmehr erklärte er am 28. Februar 2011, also kurz nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung mit der Ehefrau, die erneute Abtretung seiner Gehaltsansprüche an die T5. L1. , ohne die Vorabtretung zu offenbaren. Auch bei Abschluss des Teilzahlungsvergleichs mit Dr. I2. am 19. September 2012 legte er die Abtretung an seine Ehefrau, aber auch die Abtretung an die T5. L1. nicht offen. Er erklärte vielmehr wahrheitswidrig, dass Vorabtretungen nicht vorhanden seien. In diesem Verhalten liegt eine ansehensmindernde Täuschung der T5. L1. und des Dr. I2. über seine Vermögenslage und seine Schuldensituation. Trotz dieser bereits unredlichen mehrfachen Abtretung seines pfändbaren Gehaltsanteils ging der Beklagte in der Folgezeit eine Vielzahl weiterer Verbindlichkeiten ein, die, soweit sie gegenüber dem LBV NRW als Drittschuldner geltend gemacht wurden, am 18. Mai 2017 einen Umfang von 71.325,52 € erreichten. Dies geschah, obwohl er vorhersehen konnte, dass es bei deren Zurückführung zu Schwierigkeiten kommen würde. Das Gewicht der Verfehlung wird dadurch gesteigert, dass der Beklagte Beihilfemittel zweckwidrig verwendet hat. Es handelt sich dabei um die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 2. November 2016 – 8 M 0942/16 – betreffend eine Rechnung für ärztliche Leistungen über 130,20 €, vom 5. Dezember 2016 – 8 M 1065/16 – betreffend eine Rechnung für ärztliche Leistungen über 32,17 € und vom 1. Juni 2016 – 8 M 0436/17 – betreffend eine Rechnung für ärztliche Leistungen über 137,23 €. Diese drei Rechnungen hat der Beklagte unstrittig bei der Beihilfestelle eingereicht und hierauf Mittel zur Erstattung beihilfefähiger Aufwendungen erhalten. Daraus, dass insoweit gleichwohl noch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind, ergibt sich, dass er die Beihilfemittel nicht ihrer Bestimmung gemäß zur Begleichung der Arztrechnungen, sondern für andere Ausgaben eingesetzt hat. Diese Fälle zweckwidriger Verwendung von Beihilfemitteln haben zusätzliches disziplinares Gewicht. Wenn ein Beamter, obwohl ihm entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlt und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, schädigt das in besonderem Maße das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit, der die Gewährung von Beihilfeleistungen des Dienstherrn an seine Beamten bekannt ist, in seine Integrität. Einem solchen Beamten traut man nicht mehr zu, dass er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08.05.1996 – 1 D 74.95 –, juris Rn. 11, und vom 21.01.1997 – 1 D 5.96 –, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 12, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 10.10.2012 – 3d A 1572/10.O –, juris Rn. 81. Auch die Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens, dem eine offene Forderung der Zahnärztin Dr. T. und zugrunde lag, und das hiermit verbundene Strafverfahren hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen und sein Verhalten geändert. Selbst nach Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist er weiterhin Verbindlichkeiten eingegangen, die von den jeweiligen Gläubigern tituliert und im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden mussten, obwohl die Berechtigung der jeweiligen Forderung vom Beklagten zu keiner Zeit und insbesondere nicht im Disziplinarverfahren bestritten worden ist. Im Hinblick auf die vorgenommenen Gehaltsabtretungen musste der Beklagte absehen, dass es bei der Zurückführung der zusätzlich eingegangenen Verbindlichkeiten zu erheblichen Schwierigkeiten kommen und eine Begleichung der Forderungen auf lange Sicht unterbleiben würde. Ein Beamter, der ein solches Verhalten an den Tag legt, zeigt seine ganz erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber berechtigten Gläubigerinteressen. Sie ist in besonderem Maß geeignet, das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in seine Integrität und das Ansehen des Berufsbeamtentums generell zu schädigen. cc) Sowohl hinsichtlich des strafrechtlich geahndeten Betrugs als auch in Bezug auf die unredliche Schuldenwirtschaft handelte der Beklagte vorsätzlich. Letzteres ergibt sich bereits aus der bewusst erfolgten mehrfachen Abtretung des pfändbaren Teils seines Gehalts. Zudem hat er, obwohl das LBV NRW ihm jeweils eine Mitteilung hinsichtlich der abgegebenen Drittschuldnererklärungen hat zukommen lassen, keine Initiative zur Befriedigung der Gläubiger ergriffen, sondern vielmehr weitere Pfändungen bis zu einer Höhe von über 71.000,00 € auflaufen lassen, die nach Aktenlage seit der Zurruhesetzung nicht mehr bedient werden, da sein Ruhegehalt unter den Pfändungsgrenzen liegt. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, was für den Betrug bereits aus der Verurteilung – ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren – folgt. Gesichtspunkte, die hieran Zweifel aufkommen lassen könnten, werden weder vom Beklagten vorgetragen noch sind solche aus der Akte ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der unredlichen Schuldenwirtschaft, in der der Beklagte lediglich kein disziplinarwürdiges Verhalten sieht. c) Die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus als geboten erscheinen lassen. Soweit verschiedene Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach grundsätzlich einheitlich zu würdigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17. Eine Fallkonstellation, in der von diesem Grundsatz abgewichen werden müsste, liegt nicht vor. III. Unter dem Gesichtspunkt eines endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlusts ist dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 36 ff. = NVwZ–RR 2013, 693, 696, vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 22 ff. = NVwZ 2011, 299, 301, vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 12 ff. = NVwZ–RR 2007, 695, 696, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 28 ff. = NVwZ 2006, 469, 472. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be– und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m.w.N. = BVerwGE 147, 229 (zu § 13 BDG). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Gleiches gilt für die Aberkennung des Ruhegehalts als alternative Höchstmaßnahme) ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen ist, weshalb er als Beamter nicht mehr tragbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 – 1 D 2.07 –, juris Rn. 58 f., m.w.N. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis, auch im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, beendet werden. Ist der Beamte nach Begehung der Dienstpflichtverletzung – wie hier – bereits in den Ruhestand versetzt, ist ihm unter diesen Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven E. begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31 f. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Überzeugung, dass der Beklagte sich mit seinem vorliegend zu beurteilendem Verhalten eines so schwerwiegenden einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes erforderlich ist, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Wäre er noch im E. , wäre er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Dies ist hier – aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens – der vom Beklagten außerdienstlich begangene Betrug. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist im Streitfall die Höchstmaßnahme indiziert. 1. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn.19. Der Strafrahmen für den Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Aufgrund dieses Strafrahmens ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22. b) Dem für die außerdienstlich begangene Straftat ausgesprochenen konkreten Strafmaß kommt indes disziplinarrechtlich keine Bedeutung zu, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige, eine indizielle Bedeutung annehmende Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 37, und vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 38. zwischenzeitlich aufgegeben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2020 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 39 m.w.N. Aus der konkreten strafgerichtlichen Ahndung einer Straftat mit einer Geldstrafe kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht indiziell auf eine geringe disziplinare Schwere des Dienstvergehens geschlossen werden. Auch die Geldstrafe ist eine Hauptstrafe von Gewicht. Seine früher vertretene Auffassung, wonach bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe im unteren Bereich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht kommt, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als mit § 13 LDG NRW unvereinbar angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2020 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 35. Die Geldstrafe ist im Strafgesetzbuch gleichwertig zur Freiheitsstrafe als Hauptstrafe konzipiert. Das Strafgesetzbuch benennt unter der Überschrift seines Dritten Abschnitts (Rechtsfolgen der Tat) zwei Hauptstrafen, die Freiheitsstrafe (§§ 38 und 39 StGB) und die Geldstrafe (§§ 40, 41 und 42 StGB). An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt nach § 43 Satz 1 StGB die Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe ist eine Strafe, die nur durch ein Strafurteil oder durch einen Strafbefehl im Strafprozess nach Feststellung der Schuld des Täters (vgl. § 46 Abs. 1 StGB) verhängt werden kann. Aus § 41 BBG und § 24 BeamtStG ergibt sich, dass für den disziplinarrechtlich im Einzelfall relevanten Bereich von Straftaten durch Beamte typischerweise Freiheitsstrafen von unter einem Jahr oder Geldstrafen betroffen sind, da ansonsten die strafgerichtliche Verurteilung automatisch kraft Gesetzes zum Verlust der Beamtenrechte durch Beendigung des Beamtenverhältnisses führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2020 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 36 ff. Kommt dem Strafmaß für die außerdienstlich begangene Straftat des Beklagten disziplinarrechtlich keine Bedeutung zu, ist im Streitfall allerdings erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Justizvollzugsbeamter mit seinem (auch außerdienstlichen) Verhalten eine gewisse Vorbildfunktion innehat. Für die Resozialisierung beispielsweise von Betrugsstraftätern wäre das Bekanntwerden von Straftaten der in Rede stehenden Art erheblich nachteilig. c) Hinzu tritt, dass infolge des vom Beklagten begangenen Betruges ein nicht unerheblicher Schaden von über 2.000,00 € entstanden ist. Dass das Strafgericht trotz dieser Schadenshöhe keine besondere Schwere der individuellen Schuld angenommen hat, ist – wie dargelegt – für die Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren nicht ausschlaggebend. d) Weiter erschwerend ist die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit durch den Beklagten zu berücksichtigen. Das Ausüben einer ungenehmigten Nebentätigkeit wiegt bereits für sich schwer. In einem öffentlich-rechtlichen E. - und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten – anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen. Der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser wechselseitigen Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit auszuüben, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden. Darüber hinaus liegt es im Interesse sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Genehmigungs- oder Anzeigepflichten sollen sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es ist auch zu erwägen, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.1990 – 1 D 63.89 –, juris Rn. 25, und vom 01.06.1999 – 1 D 49.97 –, juris Rn. 55. Zwar wird dem Beklagten in der Disziplinarklage lediglich ein einmaliger konkreter Verstoß vorgeworfen. Dieser war allerdings eingebunden in das vom Beklagten angemeldete Gewerbe und Resultat einer Werbeanzeige auf einer Internetplattform für seine gewerbliche Tätigkeit. Es handelte sich insofern ersichtlich nicht um einen "singulären" Verstoß. Vielmehr ist die Absicht des Beklagten offenkundig, sich aus gleichartigen Aufträgen (und entsprechenden Verstößen gegen das Nebentätigkeitsrecht) eine dauernde Einnahmequelle zu schaffen. Zu Lasten des Beklagten spricht insofern, dass die zuvor bestehende Nebentätigkeitsgenehmigung wegen der vielen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beklagten widerrufen und er mehrfach auf diesen Widerruf bzw. die Unzulässigkeit einer Nebentätigkeit hingewiesen worden war. Die ausgeübte Nebentätigkeit war folglich auch nicht genehmigungsfähig. Ein solches Verhalten des Beklagten erschüttert das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit. e) Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beklagte die ungenehmigte Nebentätigkeit – wie oben dargelegt – während einer Krankmeldung ausgeübt hat. Dabei kann, wie erwähnt, dahinstehen, ob durch diese Nebentätigkeit die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt oder verhindert worden ist. Denn andernfalls hätte der Beklagte, da er sich zur Ausübung einer Nebentätigkeit in der Lage sah, seine Dienstleistung seinem Dienstherrn anbieten müssen, da dieser ihn alimentiert. In beiden Fällen hätte der Beklagte gegen seine sich aus dem besonderen Treueverhältnis ergebenden Pflichten verstoßen. Insgesamt zeigt die Verhaltensweise des Beklagten, dass er seine eigenen Interessen über diejenigen seines Dienstherrn gestellt und nicht bereit gewesen ist, die für jeden Beamten bestehenden Rahmenbedingungen zu akzeptieren. f) Die zuvor im Einzelnen dargelegte ungeordnete Schuldenwirtschaft des Beklagten wirkt sich ebenfalls erschwerend aus. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte, nachdem er den pfändbaren Teil seines Gehalts an seine Ehefrau abgetreten hatte, zwei weitere Abtretungen vorgenommen hat, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er dadurch die Abtretungsempfänger schädigte, weil diesen entgegen der Vereinbarung keine in absehbarer Zeit realisierbare adäquate Sicherheit übertragen wurde. Hinzu kommt, dass der Beklagte, obwohl der pfändbare Teil seines Einkommens für Gläubiger bis zur Erledigung der Abtretungen – also für einen langen Zeitraum – nicht zur Verfügung stand, eine Vielzahl von Verbindlichkeiten eingegangen ist, die notleidend wurden und in die Zwangsvollstreckung mündeten. Im Hinblick darauf, dass sein Ruhegehalt nunmehr der Höhe nach pfändungsfrei ist, jedenfalls erfolgen seitdem keine Abzweigungen durch das LBV NRW, hat er bei seinen Gläubigern einen Schaden von über 71.000,00 € verursacht, weil deren Forderungen uneinbringlich sind. Einem derart pflichtvergessenen Beamten, der zudem noch zweckgebundene Erstattungsleistungen der Beihilfe nicht zur Begleichung von Arztrechnungen einsetzt, sondern für sich selbst verbraucht, traut man nicht mehr zu, dass er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommt. Dies gilt insbesondere im sensiblen Bereich des Justizvollzuges, da der Beklagte bei Bekanntwerden seiner finanziellen Situation ein potenzielles Ziel z.B. für Bestechungen sein könnte. 2. Ist demzufolge aufgrund der Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N = BVerwGE 147, 229, sowie Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, = juris Rn. 9 = USK 2012, 164. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 18 m.w.N. Derartige erhebliche Milderungsgründe, die den Schluss rechtfertigen, der Beklagte habe das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, sind nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung beider Zumessungskriterien kommt allein die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6 = NVwZ–RR 2014, 314. aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. (1) Insbesondere lag bei dem Beklagten im Tatzeitraum nicht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor. Dies wird weder von ihm behauptet noch finden sich insoweit Anhaltspunkte in der Akte. (2) Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies setzte voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014– 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N. Dem Beklagten werden mit dem (wenngleich einmaligen) Betrug und der (ebenfalls nur einmaligen) Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit schon zwei Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen, sodass von einer einmaligen Tat nicht die Rede sein kann. Beide Dienstpflichtverletzungen sind zudem eingebettet in seine über viele Jahre andauernde ungeordnete Schuldenwirtschaft. Denn letztlich sind der Betrug und die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit Ausdruck seiner angespannten finanziellen Situation, weshalb keine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat auf Seiten des Beklagten vorliegt. (3) Der Beklagte befand sich auch nicht in einer, einen Milderungsgrund begründenden besonderen wirtschaftlichen Notlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies nur bei einem Handeln in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Dies erfordert, dass der Beamte ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.10.1994 – 1 D 31.94 –, juris Rn. 18, vom 27.09.2000 – 1 D 24.98 –, juris Rn. 13 und vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 28 ff.. Eine solche existenzbedrohende Notlage wird vom Beklagten nicht einmal selbst behauptet. Allein die pauschale Erklärung in der Berufungsbegründung, der Beklagte habe sich in einer persönlichen Überlastungssituation befunden, reicht nicht aus. Insbesondere ist eine solche Situation in keiner Weise erkennbar, da den geschuldeten Beträgen vielfach geringe Forderungen zugrunde liegen, die allein in Folge der Vollstreckungskosten massiv angestiegen sind. Da der Beklagte zudem über den pfändungsfreien Teil seines monatlich gezahlten Gehalts immer verfügen konnte und konkrete Besonderheiten nicht behauptet, geschweige denn aus den Akten ersichtlich sind, scheidet eine existenzbedrohende Notlage vorliegend aus. (4) Ungeachtet dessen, ob es sich um einen anerkannten Milderungsgrund handelt, ist der vom Beklagten in der Berufungsbegründung dem Kläger vorgeworfene Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des Betrugs und der ungenehmigten Nebentätigkeit liegt dies auf der Hand, zumal der Beklagte mehrfach bei Personalgesprächen auf die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung hingewiesen worden ist. Aber auch hinsichtlich der ungeordneten Schuldenwirtschaft lässt sich eine Fürsorgepflichtverletzung nicht erkennen. Dass der Beklagte sein Gehalt mehrfach abtritt und eine Vielzahl von Verbindlichkeiten eingeht, die später notleidend werden, war für den Kläger schlechterdings nicht vorhersehbar, unabhängig davon, welches Maß an Fürsorge man insoweit zu Grunde legen wollte. Ungeachtet dessen davon hätte der Beklagte ein privates Insolvenzverfahren betreiben können, um seiner Situation Herr zu werden. Dass er dies unterlassen hat, stattdessen sowohl nach Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens als auch nach Einleitung des vorliegenden, zweiten Disziplinarverfahrens weiterhin Schulden angehäuft hat, zeigt zudem, dass es ihm zu keiner Zeit um eine (wirksame) Schuldenbereinigung gegangen ist. bb) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagte wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25. Dies zugrunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be– und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. Insoweit hat der Senat insbesondere auch die langjährige Schuldensituation berücksichtigt. Zu deren konkreten Auswirkungen auf den Beklagten hat dieser sich nicht näher geäußert. Von daher kann – mit dem Verwaltungsgericht – zugunsten des Beklagten entgegenkommend nur davon ausgegangen werden, dass die Schuldenlast zu einer persönlichen Überlastungssituation geführt hat. Im Hinblick auf die Schwere der dargestellten Dienstpflichtverletzungen sowie die bestehenden Möglichkeiten zur Schuldenbereinigung geben diese Gesichtspunkte dem Senat aber keinen Anlass, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Ferner hat der Senat die sich in den Beurteilungen des Beklagten widerspiegelnde Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen zu seinen Gunsten berücksichtigt. Allerdings sind grundsätzlich nicht einmal überdurchschnittliche Beurteilungen geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind daher geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. cc) Erschwerende Persönlichkeitsaspekte ergeben sich demgegenüber daraus, dass der Beklagte, wie bereits erwähnt, das Straf- und Disziplinarverfahren wegen des Eingehungsbetrugs zu Lasten der Zahnärztin nicht zum Anlass für eine Verhaltensänderung genommen, sondern kurze Zeit später einen weiteren Eingehungsbetrug mit einer noch höheren Schadenssumme begangen hat. In der Verfügung über die Einstellung des früheren Disziplinarverfahrens waren ausdrücklich disziplinare Folgen weiterer Dienstpflichtverletzungen in Aussicht gestellt worden. Dass er sich gleichwohl von der Verfolgung seiner eigenen Interessen durch dienstpflichtwidriges Verhalten nicht hat abbringen lassen, zeigt eine erhebliche Hartnäckigkeit. Sie wäre (was hier angesichts der ohnehin angezeigten Höchstmaßnahme nicht in Betracht kommt) allenfalls geeignet, die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme noch zu verschärfen. Insgesamt können die wenigen für den Beklagten sprechenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ihn angesichts der Schwere seines Vergehens und seiner negativen Persönlichkeitsaspekte nicht durchgreifend entlasten. b) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Durch sein als gravierendes Dienstvergehen zu bewertendes Verhalten hat der Beklagte einerseits das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit, sein Ansehen, seine Autorität und Glaubwürdigkeit irreparabel zerstört sowie andererseits das Ansehen seiner gesamten Berufsgruppe erheblich beeinträchtigt. Durch das Dienstvergehen ist bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten und die von dem Beklagten verursachte Ansehensschädigung bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis wäre nicht wieder gutzumachen. Als Reaktion auf das Fehlverhalten des Beklagten kommt allein die Aberkennung des Ruhegehalts in Frage, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. 3. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem E. ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Es kann dahinstehen, ob das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Denn eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens wäre nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2014 – 2 B 66.14 –, juris Rn. 7 m.w.N., und Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 40 = NVwZ–RR 2014, 105 ff. C.Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. D.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.