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Beschluss

9 A 879/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.9A879.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190), juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.), juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11. Hiervon ausgehend zeigt das Zulassungsvorbringen eine Gehörsverletzung nicht auf. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einen in der mündlichen Verhandlung nicht erörterten Gesichtspunkt gestützt wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Ebenso wenig legt er dar, dass das Verwaltungsgericht sein (Kern-) Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen habe. Vielmehr macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine (etwaig bestehende) Asylakte seines Vaters beizuziehen und diese seinem Prozessbevollmächtigten zur Einsicht zu übersenden. Der Einwand unterbliebener Aktenbeiziehung bezieht sich jedoch auf die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 und 3 VwGO. Denn die von dem Kläger für erforderlich gehaltene Beiziehung hätte dem Zweck dienen sollen, seine eigenen vom Verwaltungsgericht als unplausibel gewerteten Angaben zu einer befürchteten Verfolgung schlüssig zu machen. Ein Aufklärungsmangel begründet indes grundsätzlich – und so auch hier – selbst im Falle seines Vorliegens weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 ‑ 4 A 1439/15.A ‑, juris Rn. 7 f. m. w. N. Sofern der Kläger meinen sollte, die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht begründe zugleich eine Gehörsversagung, trifft dies nicht zu. Wie ausgeführt, soll das Gebot des rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Zu dem Wesensgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG gehört hingegen nicht, dass das Gericht von sich aus weitere, von einem Kläger bisher nicht vorgetragene Tatsachen ermittelt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 ‑ 2 BvR 1324/87 ‑, juris Rn. 18 f., und vom 12. Januar 1983 ‑ 2 BvR 864/81 ‑, juris Rn. 47 f. Aus den von dem Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, namentlich vom 23. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2584/12 ‑ juris Rn. 18, und vom 7. Dezember 1999 ‑ 2 BvR 1533/94 ‑ juris Rn. 123, folgt nichts anderes. Diese verhalten sich zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (aus Art. 19 Abs. 4 GG), nicht aber zum Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG. Davon abgesehen ist das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) verletzt, wenn ein Gericht die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegt, dass ihm eine sachliche Prüfung der ihm vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Zulassungsvorbringen nichts zu entnehmen und im Übrigen auch nichts ersichtlich. Im Kern wendet sich das Zulassungsvorbringen in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist jedoch regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 ‑ 10 B 21.09 ‑, juris Rn. 13. Einen Gehörsverstoß zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht im Zusammenhang mit der gerügten unterbliebenen Übersendung der nicht beigezogenen Akten an den Prozessbevollmächtigten auf. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg betrifft eine Gehörsverletzung infolge einer Versagung des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO. Ein Recht auf Akteneinsicht nach dieser Norm besteht jedoch nur in die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. Auch unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt – korrespondierend mit dem fehlenden Anspruch auf Beiziehung weiterer Akten – lediglich ein Anspruch auf Einsicht in die tatsächlich vorliegenden Akten. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 ‑ 2 BvR 864/81 ‑, juris Rn. 47 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).