Beschluss
4 A 2107/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0716.4A2107.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Gemessen daran ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Anträge des Klägers zum Beweis der Tatsachen, 1. welche Kosten für die Behandlung der Hepatitis Erkrankung des Klägers in Pakistan für den Kläger anfallen und welche Kosten er für das von ihm benötigte Medikament Tenofovir 245 mg/täglich zu zahlen hat, Beweis zu erheben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, 2. dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen Hepatitis B Infektion erkrankt ist, und 3. dass eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung bis zum Tode eintritt, wenn der Kläger seine Medikamente, derzeit Tenofovirdisoproxil Zentiva 245 mg, nicht einnimmt, Beweis zu erheben durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens, abgelehnt hat. Die Ablehnung findet eine Stütze im Prozessrecht. Nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts waren die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen, soweit es sie ‒ wie im Falle des Beweisantrags zu 2. nicht als wahr unterstellt hat ‒ nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil es hinsichtlich des Antrags zu 1. für die zum Beweis gestellten Tatsachen an hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen fehle und es auf die Frage der Kosten für die Therapie mit Tenofovir 245 mg für die Entscheidung nicht ankomme. Der Beweisantrag zu 2. werde abgelehnt, weil zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden könne, dass er an einer behandlungsbedürftigen chronischen Hepatitis B leide. Der Beweisantrag zu 3. werde abgelehnt, weil die zum Beweis gestellte Tatsache nicht erheblich sei. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erkenntnisquellen unter anderem ausgeführt, dass eine chronische Hepatitis B in Pakistan behandelbar sei und die in Deutschland gängigen Medikamente bzw. Generika auch in Pakistan erhältlich seien. Weiterhin hat es ebenfalls unter Benennung entsprechender Belege angenommen, dass in Pakistan für die Medikamente nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden müsse, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich seien, und dass bei Bedürftigkeit eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern in Pakistan möglich sei (Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz, bis Seite 12, erster Absatz). Auf die Frage der Kosten der Behandlung komme es nach alledem für die Entscheidung nicht an (Urteilsabdruck, Seite 14, erster Absatz). Dass gerade der Kläger keinen Zugang zu den Medikamenten erhalten werde, sei lediglich pauschal behauptet (Urteilsabdruck, Seite 15, erster Absatz). Mit dieser eigenständigen Begründung hat es die inhaltlich miteinander zusammenhängenden Beweisanträge zu 1. und 3. als nicht erheblich bzw. der Sache nach als unsubstantiiert abgelehnt (Urteilsabdruck, Seite 14, erster Absatz, und Seite 15, erster Absatz). Diese Annahmen finden mit Blick auf die dem Verwaltungsgericht bereits vorliegenden und von ihm ausgewerteten Erkenntnisse eine Stütze im Prozessrecht. Da das Verwaltungsgericht die Beweisanträge schon mit dieser Begründung verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat, kommt es nicht darauf an, ob auch seine weiteren Erwägungen die Ablehnung der Beweisanträge selbständig trügen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2007 ‒ 7 BN 3.07 ‒, juris, Rn. 8. Der Einwand des Klägers greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, durch Beweiserhebung zu dem Schluss zu kommen, dass seine Erkrankung auch bei unvorhersehbarem Verlauf in Pakistan behandelbar sei und er Zugang zu der benötigten Behandlung habe. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung schon keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Auch ein damit zugleich geltend gemachter Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.