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Beschluss

15 B 1270/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0723.15B1270.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu geben: 1. Wie heißt die Person („Zweitverkäufer“), die den sog. Schabowski-Zettel der Antragsgegnerin veräußert hat? 2. Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat? Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller unzumutbare Nachteile, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, nicht glaubhaft gemacht hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 15 B 1357/20 -, juris Rn. 8, vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 40, vom 6. Februar 2017 - 15 B 832/15 -, juris Rn. 4, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist. Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall. Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 23, m. w. N. Bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 26, m. w. N. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014- 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 29 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, juris Rn. 13, und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 15 B 1289/16 -, juris Rn. 36, m. w. N. Dabei können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn ein Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30 f., m. w. N. Daran gemessen hat der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren schwere und irreparable Nachteile drohen, welche es geboten erscheinen lassen, die Auskunftserteilung schon im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zunächst Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen starken Gegenwartsbezug der begehrten Auskünfte mit Blick auf den bereits im Jahr 2015 von der Antragsgegnerin vollzogenen Erwerb des sog. Schabowski-Zettels nicht dargelegt hat. Ergänzend ist zu dem Beschwerdevorbringen Folgendes auszuführen: Aus den vom Antragsteller herangezogenen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 28. Januar 2019 - 15 B 624/18 -, juris Rn. 85, ist nicht abzuleiten, dass immer dann, wenn die Presse in jüngerer Vergangenheit über eine in Rede stehende Thematik berichtet hat, nicht nur von einem gesteigerten öffentlichen Interesse, sondern auch von einem starken Gegenwartsbezug auszugehen ist. Für den letztgenannten Aspekt kommt es vielmehr darauf an, wie ausgeprägt der Bezug der Thematik zum Zeitgeschehen nach objektivem Maßstab (noch) ist. Die mit der Beschwerde erneut herausgestellten Ereignisse - Beginn der Ausstellung des Schabowski-Zettels im Tränenpalast, 30. Jahrestag des Mauerfalls und der Wiedervereinigung - begründen, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, keinen hinreichenden Gegenwartsbezug für das streitgegenständliche Auskunftsersuchen des Antragstellers. Die Details der Provenienz des Schabowski-Zettels, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht, haben für dessen historische Einordnung und Bedeutung im Kontext des Mauerfalls keine nennenswerte Relevanz. Die Frage der Herkunft des Zettels ist als solche nicht von besonderer Aktualität. Daher kann der notwendige Gegenwartsbezug nicht durch aktuelle Ereignisse hergestellt werden, die der Erinnerung an den Mauerfall im November 1989 und seinen Nachwirkungen gewidmet sind. Entsprechendes gilt auch dafür, dass der vom Antragsteller weiter angesprochene Dokumentarfilm „Schabowskis Zettel“ im September 2020 auf 3sat gesendet wurde. Die Produktion des Films an sich kann im Übrigen keinen Gegenwartsbezug vermitteln, da dieser bereits aus dem Jahr 2009 stammt. https://www.filmdienst.de/film/details/534247/schabowskis-zettel-die-nacht-als-die-mauer-fiel. Dass eine weitere Aufklärung der vom Antragsteller als „mehr als zweifelhaft“ bezeichneten Herkunft des Schabowski-Zettels ihren Nachrichtenwert verlöre, wenn sie erst im Hauptsacheverfahren erstritten werden kann, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Seine Ausführungen dazu, dass die diesbezügliche Würdigung des Verwaltungsgerichts „falsch“ und sein Auskunftsbegehren vor dem Hintergrund der Ziele der Provenienzforschung „gerade jetzt eilbedürftig“ sei, bleiben substanzlos. Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin haben in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der Antragsteller schon seit 2015 zu den Erwerbshintergründen recherchierte, er aber erst im April 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Der Einwand der Beschwerde, der notwendige Gegenwartsbezug entstehe (schon) dadurch, „dass die Presse das Thema aktuell für interessant hält“, geht an den dargelegten Anknüpfungspunkten dieses Kriteriums vorbei. Im vorliegenden Fall kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, dass es allein der Presse obliege zu entscheiden, „ob und wann sie über ein beliebiges Thema berichten will“. Das in der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte (und bereits oben angesprochene) Prärogativ der Presse, in den Grenzen des Rechts grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet, entbindet nicht von den dargelegten Anforderungen, die im Eilrechtsschutz an die Vorwegnahme der Hauptsache zu stellen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).