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Beschluss

12 A 4504/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.12A4504.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist - unabhängig davon, ob die Klägerin (derzeit) die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt erfüllt, was angesichts ihres relativ hohen Einkommens im Jahr 2019 und der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens fraglich ist - abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ausdrücklich nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist nicht begründet. Soweit ihr Zulassungsantrag dahingehend auszulegen ist, dass sie mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen will, ist auch ein solcher nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin, mit der diese sich gegen die Rückforderung von für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 17. Juni 2015 gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 9.822 € für ihren am 18. Juni 2003 in C. geborenen Sohn N. L. gewandt hat, im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgelehnt: Die Klägerin habe die Zahlung von UVG-Leistungen durch vorsätzliche oder fahrlässige falsche Angaben herbeigeführt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Sie habe zunächst nach der Zeugung des Sohnes N. bewusst und gewollt alles unterlassen, was zur Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung hätte führen können. Nach der Geburt habe sie bis 2005 jedenfalls noch sporadisch Kontakt zum Kindesvater gehabt. Darüber hinaus habe sie auch mit dem Erstantrag auf UVG-Leistungen vom 27. Dezember 2010 - nach ihrer Übersiedlung ins Bundesgebiet - gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen. Der Leistungsanspruch habe aufgrund dessen von Anfang an nicht bestanden. Die Klägerin habe fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Mit ihren Angriffen, die sich im Kern gegen die Würdigung durch das Verwaltungsgericht wenden, sie habe einen rechtswidrigen Leistungsbezug bei der Antragstellung schuldhaft herbeigeführt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und damit des Ergebnisses der Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) reicht dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel oder eines Verfahrensmangels nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris Rn. 2, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5, m. w. N.; zur Verfahrensrüge: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 -, juris Rn. 13. Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die eine unvertretbare Beweiswürdigung aufzeigen, werden mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Klägerin habe schon bei der ersten Antragstellung im Dezember 2010 keine glaubhaften Angaben zur Person des Kindsvaters gemacht, weshalb Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen seien, im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: Aufgrund der Nachfragen im Antragsformular und der zusätzlich protokollierten Fragen sei ihr bewusst gewesen, dass es u. a. auf die genauen Personalien des Kindesvaters ankomme und sie Änderungen und neue Erkenntnisse mitteilen müsse. Sie habe dies auch selbst eingeräumt. Dennoch habe sie Namen und Geburtsdatum des Kindesvaters nicht angegeben. Dass dies auf einer nachlässigen Übersetzung der damaligen Dolmetscherin beruht haben könnte, sei nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, zumal die Klägerin das ausführliche Protokoll vom 27. Dezember 2010 selbst unterschrieben habe. Diese Niederschrift belege jedenfalls, dass die Angaben der Klägerin zum Kindesvater, die sie im Jahr 2017 gemacht habe, deutlich von denen bei Erstantragstellung abwichen. Insoweit könne ausgeschlossen werden, dass die Dolmetscherin - die leider verstorben sei - diese 2017 eigenmächtig ergänzt habe. Sollte die Klägerin, wie sie vorgibt, das Protokoll tatsächlich nicht gelesen haben, hätte sie fahrlässig gehandelt. Sie hätte sich jedenfalls nach besserem Erlernen der deutschen Sprache vergewissern müssen, ob alles vollständig berichtet sei, zumal sie regelmäßig jährlich einen Fragebogen zur Aktualisierung/Ergänzung ihrer Angaben im Rahmen der UVG-Bewilligung habe ausfüllen müssen. Dem kann die Klägerin nicht erfolgreich entgegenhalten, sie sei bei Erstantragstellung der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Zum einen oblag es der Klägerin schon bei Erstantragstellung, sich über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen in der Bundesrepublik genau zu informieren. Wie die Antragstellung zeigt, war ihr die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss für ein Kind zu erhalten, wenn sie als Mutter "alleinstehend" ist, bekannt, obgleich nach ihren Aussagen kein entsprechendes Leistungssystem in C. vorhanden ist. Zum anderen erklären weder sprachliche Schwierigkeiten noch die Unerfahrenheit im Umgang mit behördlichen Vorgängen in der Bundesrepublik die gravierenden Unterschiede ihrer Angaben, die das Verwaltungsgericht im Tatbestand und in den Gründen ausführlich wiedergegeben hat. Es bestehen nämlich objektiv keine Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Dolmetscherin in Bezug auf die der Klägerin entgegengehaltenen Widersprüche falsch übersetzt haben könnte. Das gilt zum einen hinsichtlich des Umstandes, dass die Klägerin 2010 den Nachnamen des Kindesvaters unterdrückt hat. Dass es ihr damals "entgangen" sei, erklärt die Unvollständigkeit keineswegs. Es ist auch mit Blick darauf, dass die Niederschrift ausdrücklich ausweist, der Nachnahme sei unbekannt, nicht glaubhaft. Schon gar nicht lässt Nachlässigkeit ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns entfallen. Ebenso wäre es ihr als (zumindest fahrlässiger) Obliegenheitsverstoß zuzurechnen, wenn sie sich - wie sie vorbringt - nicht über die Bedeutung der an sie gerichteten Fragen vergewissert. Das weitere Vorbringen, etwaige Regressansprüche seien mangels Anerkennung der Vaterschaft durch den Betroffenen bis gegenwärtig nicht möglich bzw. nicht erfolgreich gewesen, lässt sich keinem Zulassungsgrund zuordnen. Es begründet jedenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb der Anspruch nach dem UVG ausgeschlossen sei. Inwieweit eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Kindes und seines Auskunftsanspruchs gegen den anderen Elternteil gemäß § 7 UVG erfolgen kann und der Regress erfolgreich sein wird, ist für die Frage, ob der Leistungsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 UVG wegen Mitwirkungspflichtverletzungen ausgeschlossen ist, nicht von Belang. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Einwände der Klägerin, der Kindesvater habe die Vaterschaft niemals anerkannt und der damalige Antrag sei - ohne Rücksprache mit ihr - von Frau U. zusammen mit Frau C1. ausgefüllt worden. Ob die weitere selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei in C. nach der Zeugung bereits gehalten gewesen, alles Mögliche zu tun, um den Kindesvater zu ermitteln, weshalb Leistungen entsprechend § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen seien, einer rechtlichen Prüfung standhält, kann offenbleiben. Weder hat die Klägerin diese mit dem Zulassungsvorbringen angegriffen noch kommt es wegen der obigen Ausführungen darauf an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.