OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 E 579/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.16E579.21.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen.

2. Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann nicht durch die Anbringung einer qualifizierten Containersignatur erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem – qualifiziert – signierten Container übermittelt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen. 2. Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 55a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann nicht durch die Anbringung einer qualifizierten Containersignatur erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem – qualifiziert – signierten Container übermittelt wird. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht wirksam innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist. Nach § 55a Abs. 1 VwGO können Anträge der Beteiligten nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (1. Alt.) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (2. Alt.). Als sichere Übermittlungswege gelten dabei nur die in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat ihre Beschwerde vom 16. Juni 2021 über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und damit nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Privatpersonen wie der Klägerin steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen. Die über das EGVP eingereichte Beschwerde der Klägerin ist auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. v. § 55a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO versehen worden. Dies ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Prüfvermerk vom 16. Juni 2021. In diesem steht in der Spalte „Qualifiziert signiert nach ERVB?“ mit Blick auf das die Beschwerde enthaltende pdf-Dokument „nein“. Insbesondere folgt eine solche qualifizierte elektronische Signatur auch nicht aus dem Vorhandensein eines „qualifizierten Zertifikates“, weil dieses nach Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung) nur eine der Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur ist, diese bzw. deren Anbringung an die zu signierende Nachricht aber nicht ersetzt. Die Übermittlungsbestimmung des § 55a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist nicht durch das Anbringen einer qualifizierten Containersignatur gewahrt. Deren Vorliegen ergibt sich schon nicht aus dem Prüfvermerk vom 16. Juni 2021, da dieser nur erwähnt, dass die gesamte Nachricht mit einer Containersignatur versehen ist, aber nicht, dass diese qualifiziert erfolgt ist. Zudem genügt eine qualifizierte Containersignatur nicht der Übermittlungsbestimmung des § 55a Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Eine Containersignatur betrifft – vergleichbar mit einer Unterschrift auf der Rückseite eines verschlossenen Briefumschlages – nicht das einzelne in dem Container enthaltene Dokument, sondern die elektronische Sendung insgesamt. Gemäß § 4 Abs. 2 der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht (mehr) mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Dies gilt über den Wortlaut des § 4 Abs. 2 ERVV hinaus auch dann, wenn dem Gericht, wie hier, lediglich ein einziges formbedürftiges Dokument in einem signierten Container übermittelt wird. Hierfür spricht schon der Regelungszweck der Norm. Dieser besteht namentlich darin, zu verhindern, dass die Containersignatur nach der Trennung der elektronischen Dokumente vom Nachrichtencontainer nicht mehr überprüft werden kann. Vgl. BR-Drs. 645/17, S. 15; zur Unzulässigkeit einer Containersignatur auch bei nur einem Dokument vgl. BAG, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris, Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 -, juris, Rn. 19, und BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris, Rn. 4 ff.; BSG, Beschluss vom 20. März 2019 - B 1 KR 7/18 B -, juris, Rn. 6; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3.18 -, juris, Rn. 8. Der Ausschluss der Containersignatur ermöglicht es für alle Beteiligten für die gesamte Verfahrensdauer nachprüfbar sicherzustellen, dass das Dokument mit einem nach Eingang bei Gericht unveränderten Inhalt einer bestimmten verantwortenden Person zuzuordnen ist. Vgl. zu dem Fall eines formbedürftigen Schriftsatzes nebst Anlage BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 -, juris, Rn. 19. Diese Überlegungen greifen auch dann, wenn sich – wie hier – lediglich ein einziges Dokument in dem mit einer Containersignatur versehenen Nachrichtencontainer befindet, da es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob mehrere oder ob ein Schriftstück vom Nachrichtencontainer und damit von der Signatur getrennt werden. Denn in beiden Fällen kann nach einer Trennung des Dokuments vom Container eine diesen umfassende Containersignatur nicht mehr überprüft werden bzw. dem Schriftstück während des Verfahrensgangs nicht mehr zuverlässig zugeordnet werden. Der generelle Ausschluss der Containersignatur stellt sich als zulässiges und zuverlässiges Mittel dar, dieser Gefahr zu begegnen. Neben diesen Erwägungen spricht schließlich auch der Wortlaut des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO („Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein […]“) und des § 4 Abs. 1 ERVV („Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden […]“) dagegen, dass eine Containersignatur den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Denn bei der Verwendung einer Containersignatur wird gerade nicht das Dokument selbst, sondern der Nachrichtencontainer als elektronisches Transportmittel, mit einer Signatur versehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.