Leitsatz: 1. Die Vernehmung von Angehörigen eines anderen Staates in dessen Staatsgebiet durch deutsche Konsularbeamte ist völkerrechtlich grundsätzlich nur zulässig, soweit eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt. 2. Nach der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt dabei nicht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, den Cousin des Klägers, Herrn D. J. , 14, C. T. , J1. P. J2. , M. , Nigeria als Zeugen zu hören, zum Beweis der Behauptung, dass der Kläger in Nigeria im Militärcamp war, sich vor seiner Flucht aus Nigeria aus dem Militärcamp entzogen und versteckt hat, sowie dass Angehörige des Militärs den Zeugen aufgesucht und nach dem Kläger ‑ insbesondere nach dessen Aufenthaltsort ‑ befragt haben, wobei sie zu erkennen gaben, dass sie nach dem Kläger suchen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, Asylmagazin 2020, 229, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - 19 A 2593/20.A -, juris, Rn. 7, vom 7. Mai 2021 ‑ 19 A 177/21.A ‑, juris, Rn. 3, vom 24. Februar 2021 - 19 A 1136/20.A -, juris, Rn. 12 f., vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 23 f., vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 3067/18.A ‑, juris, Rn. 11 f., und vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. jeweils m. w. N. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit den jeweils selbstständig tragenden Begründungen abgelehnt, das Vorbringen des Klägers zu den unter Beweis gestellten Tatsachen sei in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösender Weise widersprüchlich, außerdem sei der Antrag auf Vernehmung von Zeugen im Ausland ‑ hier Nigeria ‑ ein ungeeigneter Beweisantritt; insbesondere komme eine Vernehmung durch nigerianische Behörden oder Gerichte nicht in Betracht, weil einer in dieser Weise gewonnenen Aussage ein so hohes Maß nicht klärbarer Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit innegewohnt hätte, dass sie als Beweismittel schlechthin unverwertbar gewesen wäre (S. 6 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung). Die Ablehnung des Beweisantrags mit der Begründung, die Vernehmung des namentlich und mit Anschrift benannten Zeugen in Nigeria komme nicht in Betracht, findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht, so dass dahinstehen kann, ob die behaupteten Beweistatsachen unauflöslich widersprüchlich sind und die hierauf gestützte Ablehnung greift. Die Vernehmung von Angehörigen eines anderen Staates in dessen Staatsgebiet durch deutsche Konsularbeamte ist völkerrechtlich grundsätzlich nur zulässig, soweit eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, denn die Grundsätze der Gebietshoheit und der Staatensouveränität, die Teil des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts sind, verbieten einem Staat, mittels entsendeter Mitarbeiter ohne Zustimmung des Gaststaates dessen Staatsangehörige in dessen Hoheitsgebiet zu vernehmen. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 13 A 1294/14.A -, NVwZ-RR 2014, 939, juris, Rn. 7 m. w. N. Das Bestehen einer solchen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Nigeria ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen geltend macht, eine Vernehmung des Zeugen in Amtshilfe in Nigeria sei nicht Ziel des Beweisantrags gewesen, und andere aus seiner Sicht in Betracht kommende Vernehmungsmöglichkeiten benennt, ist dies nicht widerspruchsfrei. Denn er nennt etwa die „audiovisuelle Vernehmung“ des Zeugen „beispielsweise in den Räumlichkeiten eines nigerianischen Gerichts“ (S. 8 des Zulassungsantrags), was nicht anders als im Wege der Amtshilfe gangbar wäre. Selbst wenn man den benannten Zeugen als im völkerrechtlichen Sinn „erreichbar“ einstufen würde, findet die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Auslandszeugen eine Stütze im Prozessrecht. Nach der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Nach höchstrichterlicher, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist für die Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgebend, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Es ist dem Richter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht. Die Entscheidung über den Beweisantrag darf davon abhängig gemacht werden, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, NVwZ 2012, 1128 (LS), juris, Rn. 53 m. w. N. Diese Ablehnungserwägung liegt der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung seiner Beweisantragsablehnung offensichtlich ebenfalls zugrunde, da es den klägerischen Verfolgungsvortrag bereits vorher als unglaubhaft, in wesentlichen Punkten unzutreffend und widersprüchlich bewertet hat. Es liegt auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht nach seiner ‑ hierfür ausnahmsweise zulässigen ‑ Beweisantizipation keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung durch Zeugenvernehmung gesehen hat. Diese Würdigung stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weicht die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2020 erheblich von seiner Aussage im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 15. September 2016 ab. Soweit der Kläger gegen die Würdigung seines Vorbringens als unauflösbar widersprüchlich sinngemäß unter anderem einwendet, er habe vor dem Bundesamt weder gesagt, dass sein Freund L. am 3. März 2013 erschossen worden sei, noch dass die Schüsse auf L. am 19. Februar 2013 tödlich gewesen seien, und in der mündlichen Verhandlung nicht gesagt, dass er bereits am 19. Februar 2013 von dessen Tod erfahren habe, zeigt dies die Lückenhaftigkeit und Detailarmut seiner Schilderungen und vermag nicht zu erklären, warum er zu diesen zentralen Punkten der seiner Flucht angeblich zugrundeliegenden Ereignisse keine übereinstimmenden Angaben gemacht und es bei einer oberflächlichen Beschreibung der behaupteten Erlebnisse belassen hat, obwohl ihm das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung umfassend Gelegenheit gegeben hat, die Gründe für seine Flucht glaubhaft darzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).