Beschluss
19 A 3526/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.19A3526.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 5, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Der Kläger macht geltend, bei der im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose sei auch dann eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen, wenn der Schutzsuchende räumlich getrennt von seiner Frau und den Kindern lebe, aber es sich lediglich um eine vorübergehende und auf verfahrensrechtlichen Gründen beruhende räumliche Trennung handele und intensive Kontakte und eine tiefe emotionale Beziehung zu seiner Frau und den Kindern beständen. Er würde liebend gerne schon seit längerer Zeit mit seiner Familie zusammenleben, daran sei er nur durch die Zuweisung in die Gemeinde B. gehindert worden. Über seinen Umverteilungsantrag sei noch nicht entschieden worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich in Bezug auf von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie festgestellt, dass sie für sich allein nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose rechtfertigten. Ob dies auch für die Kernfamilie gelte, sei dagegen nicht geklärt. Die vom Kläger vor diesem Hintergrund als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen „ob die Regelvermutung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - eine derartige Situation ausschließt und immer auch bei einer nur räumlich getrenntlebenden Familie nicht von einer gelebten familiären Begegnungsgemeinschaft auszugehen ist“, „ob die Regelvermutung der geschützten Kernfamilie auch dann gilt, wenn vorübergehende räumliche Trennung aufgrund z. B. der notwendigen Verfahrensregelungen besteht“, und „ob die so verstandene Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich dazu führt, dass innerhalb der Kernfamilie räumlich getrennte Familienmitglieder bei emotionaler Verbundenheit unter den Schutzbereich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen“, bedürfen keiner allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie entgegen dem Vorbringen des Klägers in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose eine familiäre Gemeinschaft voraussetzt, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113, juris, Rn. 18. Diese Feststellung gilt unabhängig von den nachfolgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu engen familiären Verbindungen jenseits der Kernfamilie. Eine „gelebte“ Kernfamilie setzt eine bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft voraus, eine – wie der Kläger formuliert – „gelebte familiäre Begegnungsgemeinschaft“ reicht dafür nicht aus. Dies schließt es nicht aus, im Einzelfall trotz räumlicher Trennung von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen, wenn dafür hinreichende konkrete Anhaltspunkte bestehen. Zur erforderlichen Einzelfallprüfung vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 15 ZB 19.33171 -, juris, Rn. 13 m. w. N. Für die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Regelvermutung ist in diesem Fall jedoch nach dem genannten Maßstab kein Raum. Unabhängig davon gehören die für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen nicht zum entscheidungstragenden Begründungsteil des angefochtenen Urteils. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss aber gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 8 A 84/10.A -, juris, Rn. 4; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der durch die Grundsatzrüge zur Überprüfung gestellten Feststellung, dass eine räumliche Trennung die Annahme einer „gelebten“ Kernfamilie auch bei intensiven sonstigen Kontakten ausschließe. Das Verwaltungsgericht hat überhaupt keine Anhaltspunkte für einen bestehenden Familienverband gesehen und lediglich festgestellt, dass der Vortrag, Frau und Kinder zu haben, die in einer anderen Stadt wohnen, dafür nicht ausreiche (S. 16 des Urteils). Dass intensive Kontakte und eine tiefe emotionale Beziehung zu seiner Frau und den Kindern beständen und er gegen seinen Willen daran gehindert werde, mit seiner Familie zusammenzuleben, hat der Kläger erstmalig im Zulassungsverfahren vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).