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Beschluss

2 B 898/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0804.2B898.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Darlegungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auf keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 10. März 2021 erhobenen Klage (1 K 854/21) gegen die auf die Beigeladenen übergegangene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2018 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 25. November 2019 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die angegriffene Baugenehmigung verletze voraussichtlich keine ihn als Eigentümer eines Nachbargrundstückes schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Ob die für eine Klageverwirkung regelmäßig angenommene Jahresfrist ab sicherer Kenntnis von der Baugenehmigung eingehalten sei, könne der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers. Es sei zwar zweifelhaft, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben den Vorgaben des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB entspreche. Das betreffe zum einen die Annahme des Antragsgegners, das Vorhaben sei im Sinne einer Abrundung und Lückenfüllung gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genehmigungsfähig, zum anderen einen möglichen Widerspruch gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde T. , der an dieser Stelle Flächen für die Landwirtschaft ausweise. Nachbarschützend seien die potentiell verletzten Normen nämlich nicht. Nachbarschutz im Außenbereich werde, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, nur über das Rücksichtnahmegebot gewährt. Der Antragsteller könne auch keinen „Gebietserhaltungsanspruch“ hinsichtlich des Außenbereichs geltend machen. Ein solcher allgemeiner Anspruch auf Erhalt der Außenbereichsqualität einer Fläche bestehe – selbst für im Außenbereich privilegierte Vorhaben bzw. den dortigen Bestand – nicht. Der Außenbereich sei kein Baugebiet und es fehle auch ein bestimmter Gebietscharakter. Das Vorhaben der Beigeladenen sei dem Antragsteller gegenüber auch nicht rücksichtslos. Für die Abwägungsmechanismen des Rücksichtnahmegebots komme es nicht darauf an, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung – objektivrechtlich – rechtswidrig sei. An einer schutzwürdigen Abwehrposition des Antragstellers fehle es hier. Das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht geeignet, die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers in Frage zu stellen. Es diene dem gleichen Nutzungszweck. Der für das Grundstück des Antragstellers einschlägige Bebauungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde B. setze hier ein reines Wohngebiet fest. Eine andere Nutzungsmöglichkeit habe der Antragsgegner der Beigeladenen nicht eingeräumt. Eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks des Antragstellers oder eine erdrückende Wirkung seien nicht ersichtlich. Das Vorhaben der Beigeladenen liege nördlich des Grundstücks des Antragstellers und die Grundstücke grenzten nur an der von einer Bebauung freibleibenden Gartenseite des Vorhabengrundstücks aneinander. Die Abstandsflächen seien gewahrt. Soweit der Antragsteller vortragen lasse, ihm werde die Sicht auf das bisher freiliegende unbebaute Flurstück 000 (ehemals 001) genommen, folge hieraus keine schutzwürdige Position. Dasselbe gelte für seine Befürchtung, bei einer weiteren Zunahme der Bebauung würde seine Aussicht weiter eingeschränkt. Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks müsse mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Der Außenbereich sei einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen. Im Übrigen bestehe gerade dort, wo sich – wie hier – Innen- und Außenbereich berührten, keine Gewähr dafür, dass die Außenbereichsqualität auf unabsehbare Zeit erhalten bleibe. Hinzu komme, dass die Gemeinde es jederzeit in der Hand habe, die planerischen Voraussetzungen für die Festsetzung neuer oder die Erweiterung vorhandener Baugebiete in den Außenbereich hinein zu schaffen. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit biete, lasse sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten. Die Schutzposition, die der Antragsteller für sich reklamiere, ergebe sich auch nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2. Eine hier allein denkbare planbereichsüberschreitende Wirkung im Hinblick auf den Schutz der freien Aussicht käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber bestimmten Festsetzungen diese Wirkung beilege. Solches lasse sich hier weder den Festsetzungen selbst noch der Planbegründung entnehmen. Das bloße Heranrücken einer Bebauung ohne unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn sei, anders als der Antragsteller meine, nicht geeignet, diesem eine abwehrfähige Rechtsposition zu vermitteln. Auch seine übrigen Einwände griffen nicht durch. Es erschließe sich namentlich nicht, wie aus einer „Unverhältnismäßigkeit der Grundstücksgrößen“ eine Beeinträchtigung des Antragstellers folgen solle, zumal die Größe des Vorhabengrundstücks gerade dazu führe, dass an sein Grundstück lediglich Gartenland grenze. Angesichts dessen könne schließlich dahinstehen, ob die planungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens der Beigeladenen nicht bereits durch den von dem Antragsteller nicht angegriffenen Vorbescheid vom 5. Februar 2014 verbindlich geklärt seien. Das Beschwerdevorbringen begründet keine abweichende Interessenabwägung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zunächst nicht die objektive Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung festgestellt, sondern insofern lediglich – zutreffend – erhebliche Bedenken artikuliert, diese Frage aber zu Recht offengelassen, weil die in Rede stehenden Normen des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB dem Antragsteller keine wehrfähigen Rechte vermitteln. Dem setzt die Beschwerde nichts an Substanz entgegen, sie beschränkt sich letztlich auf die Mitteilung, dass der Antragsteller dies „anders“ sehe. Dies gibt indes keine Veranlassung, den die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Grundsatz des subjektiven Rechtsschutzes (vgl. nur § 113 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) in Frage zu stellen. Dass dieses System dazu führen kann, dass objektiv rechtswidrige Verwaltungsakte von Dritten nicht erfolgreich angefochten werden können, ist der gesetzgeberischen Grundentscheidung immanent und führt nicht dazu, dem Antragsteller ein Recht auf umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle zusprechen zu müssen, wie er es in der Beschwerdebegründung unter verschiedenen Aspekten der Sache nach einfordert. Ausgehend hiervon lässt die weitere Begründung der Beschwerde, die im Wesentlichen die erstinstanzlichen, bereits vom Verwaltungsgericht erschöpfend behandelten Einwände wiederholt, eine Verletzung drittschützender Vorschriften nicht erkennen. Die Ausführungen zu einer „besonderen Ausprägung des Gebietserhaltungsanspruchs“ sind in weiten Teilen kaum nachzuvollziehen und gehen im Übrigen von der irrigen Annahme aus, der Außenbereich sei generell einer Bebauung entzogen. Dies ignoriert nicht nur – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – die Tatsache, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB zahlreiche Baulichkeiten – gerade auch typischerweise großvolumige wie etwa landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltungsanlagen oder auch Windenergieanlagen – hier privilegiert zulässig sind, sondern lässt auch außer Acht, dass nach § 35 Abs. 2 BauGB auch sonstige Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich verwirklicht werden können. Einen Anspruch auf Erhaltung „unberührter Landschaft“ lässt sich mithin schon im Ansatz aus einer Außenbereichslage oder – wie hier – aus einem Anrainerstatus nicht konstruieren. Die weiteren Ausführungen zum nach Ansicht des Antragstellers verletzten Rücksichtnahmegebot verharren dann zunächst in der unzutreffenden Annahme, es sei für die Rechtsposition des Antragstellers von Bedeutung, dass die erteilte Baugenehmigung möglicherweise objektiv rechtswidrig sein könnte. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht alles Erforderliche ausgeführt. Insbesondere mag es sein, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das Vorhaben nicht hätte genehmigt werden dürfen. Hieraus ergibt sich jedoch gerade nicht ein korrespondierendes subjektives Recht des Antragstellers. Nichts anderes folgte aus der vom Antragsteller angeführten Missachtung der kommunalen Planungshoheit. Auch zu deren Verteidigung ist nicht der Antragsteller, sondern die Gemeinde berufen. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass entgegen der Behauptung des Antragstellers die Gemeinde T. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligt worden ist und ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen ausdrücklich erteilt hat. Mindestens fernliegend ist dann die Annahme, mit der Genehmigung eines Wohnbauvorhabens werde die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers in Frage gestellt. Zum bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens gehört jedenfalls nicht, dauerhaft auf unbebaute landwirtschaftlich genutzte Flächen blicken zu können. Die diesem Zusammenhang erneut aufgestellte These, ein solches Recht gewährleiste der Bebauungsplan Nr. 2 der ehemaligen Gemeinde B. , bleibt ohne rechtliche Anknüpfung und setzt sich insbesondere nicht mit den ohne weiteres überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Themenkomplex auseinander. Da durch die gefochtene Baugenehmigung lediglich eine Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück genehmigt ist, gehen die weiteren Ausführungen zu möglichen gewerblichen und selbstständigen Nutzungen am vorliegenden Sachverhalt vorbei. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass von dem Vorhaben, einem normalen Einfamilienhaus, unzumutbare Verschattungen oder eine erdrückende Wirkung ausgehen könnten, zumal sich das Vorhabengrundstück nördlich des Grundstücks des Antragstellers befindet. Gleiches gilt für den von der Nutzung ausgelösten Fahrzeugverkehr und sonstige Lebensäußerungen der Bewohner, die ohne weiteres Wohngebietes verträglich sind. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang befürchteten Auswirkungen gehen jedenfalls nicht über das hinaus, was etwa auch der Antragsteller im Rahmen seiner privaten Lebensgestaltung für sich in Anspruch nehmen könnte. Dies mag zu Beeinträchtigungen des Antragstellers führen, eine Rücksichtslosigkeit im baurechtlichen Sinne ergibt sich daraus aber schon im Ansatz offensichtlich nicht. Letztlich beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Vorhaben selbst, sondern auf etwaige Folgewirkungen aufgrund weiterer, möglicherweise in Zukunft erteilter Baugenehmigungen. Sollte in deren Folge eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu seinen Lasten eintreten, müsste sich der Antragsteller indes gegen diese Baugenehmigungen wenden. Die hier in Rede stehende Baugenehmigung erlaubt weitere Bebauung nicht, schon gar nicht zeichnet sie eine rücksichtslose bauliche Entwicklung zulasten des Antragstellers unausweichlich vor. Dies gilt gleichermaßen für die vom Antragsteller befürchtete weitere Nutzung des Nachbargrundstücks. In diesem Zusammenhang sei lediglich darauf hingewiesen, dass etwa eine hochwachsende Hecke in den gegebenen Grundstücksverhältnissen sicher nicht zu einer erdrückenden Wirkung führt, zumal eine solche Bepflanzung selbst im Außenbereich ohne weiteres möglich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.