OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 973/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.2B973.21.00
14mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Ordnungsbehörde darf grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Eine Pflicht zur Begründung, warum sie von der Anhörung absieht, besteht dabei nicht.

Dies gilt auch im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung. Denn regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass der mit einer Anhörung verbundene Zeitverlust die Effektivität des Beugemittels beeinträchtigt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ordnungsbehörde darf grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Eine Pflicht zur Begründung, warum sie von der Anhörung absieht, besteht dabei nicht. Dies gilt auch im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung. Denn regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass der mit einer Anhörung verbundene Zeitverlust die Effektivität des Beugemittels beeinträchtigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 25. März 2021 - 9 K 1132/21 - gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2021 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 2.500,00 Euro und die Androhung weiterer Zwangsgelder anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bei summarischer Prüfung werde die Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Zwar sei eine Anhörung nach § 28 VwVfG unterblieben. Diese sei hier auch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich gewesen. Die Effektivität der Vollstreckung wäre durch eine Anhörung nicht beeinträchtigt gewesen. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht oder jedenfalls voraussichtlich fehlerhaft ausgeübt. Dies könne indes dahingestellt bleiben, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden sei oder jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne weiteres nachgeholt werden könne. Ein Anhörungsmangel rechtfertige deshalb in aller Regel nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung sei auch materiell rechtmäßig. Der Bescheid vom 18. März 2021 sei hinreichend bestimmt. Aus ihm ergebe sich ohne weiteres, dass die Antragstellerin innerhalb einer Woche das festgesetzte Zwangsgeld i. H. v. 2.500,00 Euro zu zahlen habe. Darüber hinaus lasse der Bescheid den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend erkennen. Erforderlich sei lediglich die Erklärung der Behörde gegenüber dem Pflichtigen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels nunmehr vorlägen und welches Zwangsmittel angewendet werden solle. Weitere Präzisierungen des angenommenen Verstoßes seien weder erforderlich noch zielführend. Gerade bei Unterlassungsverfügungen könne der Betroffene ansonsten einer Ordnungsverfügung beliebig zuwiderhandeln, solange nur der konkrete Verstoß zeitlich nicht exakt bestimmt werden könne. Alles Weitere sei eine Frage der Beweisbarkeit. Die Antragsgegnerin sei hier auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 8. September 2020 jedenfalls am 4. März 2021 vorgelegen habe. Auf diesen habe sich der Bescheid gestützt. Dass die in der Begründung weiter angeführten Verstöße aus der letzten Februarwoche 2021 voraussichtlich auf einem Irrtum beruhten, sei angesichts des Umstandes, dass die Verfügung vom 8. September 2020 das Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht habe, ohne Belang. Der Verstoß vom 4. März 2021 sei durch drei in den Akten befindliche E-Mails einer Nachbarin oder eines Nachbarn nebst übersandter Lichtbilder hinreichend belegt. Auf den Fotos ließen sich ein geöffnetes und hell erleuchtetes Tor sowie ein größerer Lkw erkennen. Eines weitergehenden Nachweises des genauen Umfangs der Verstöße, namentlich die exakte Dauer und weitere Details (wie etwa Standort der Fahrzeuge oder Schriftzüge auf Fahrzeugen), habe es nicht bedurft. Bei lebensnaher Betrachtung stehe fest, dass eine Warenanlieferung vor 7:00 Uhr stattgefunden habe. Dies werde durch den Inhalt der E-Mails zeugenschaftlich bestätigt. Die Antragstellerin habe diese Verstöße auch nicht substantiiert, sondern nur pauschal in Abrede gestellt. Dies reiche angesichts des detailliert beschriebenen und belegten Verstoßes nicht aus, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin genommen habe. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Mit Blick auf die Ausführungen zur nach Ansicht der Antragstellerin nicht erfolgten und nicht zu erwartenden Heilung eines Anhörungsmangels gilt dies schon deshalb, weil hier eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht erforderlich war und die Antragsgegnerin jedenfalls auf der Grundlage der Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung rechtsfehlerfrei hiervon abgesehen hat. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine Pflicht zur Begründung des Absehens von einer Anhörung nicht besteht und die Behörde auch nicht daran gehindert ist, grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung abzusehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Dabei spricht für das Absehen von einer Anhörung, dass Maßstab der – im vorliegenden gestreckten Verfahren zumal intendierten – Ermessensausübung im Vollstreckungsverfahren allein Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein haben und andererseits das Interesse des Betroffenen daran, vor Ergehen einer – ihm hier bereits angedrohten - Vollstreckungsmaßnahme trotz der damit verbundenen Verfahrensverzögerung gehört zu werden, im Regelfall nicht schwer wiegt. So zuletzt (sogar für die Anwendung unmittelbaren Zwangs) OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 4 A 743/17 -, juris Rn. 10, m. w. N.; in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 – 1 C 5.83 -, DVBl. 1983, 997 = juris Rn. 22 ff. Dies gilt auch im Falle einer Zwangsgeldfestsetzung. Denn regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass der mit einer Anhörung verbundene Zeitverlust die Effektivität des Beugemittels beeinträchtigt. Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr zeigen die aktenkundigen, durchaus beharrlichen Verstöße der Antragstellerin gegen die für ihren Betrieb erteilte Baugenehmigung vom 16. Dezember 2009, die insbesondere seit Anfang 2019 zu fortlaufenden Beschwerden der Nachbarschaft und zu mehreren Gesprächen mit Vertretern der Antragsgegnerin geführt haben, dass nachhaltige, spürbare und unverzügliche Zwangsmaßnahmen als geboten betrachtet werden konnten, um sie zur Einhaltung des für sie geltenden Rechts zu veranlassen. Dass dies selbst durch die (einmalige) Festsetzung eines Zwangsgeldes wohl nicht erreicht werden konnte, belegen im Übrigen die in den Akten weiter dokumentierten Verstöße von Ende März/ Anfang April 2021. Schließlich durfte die Antragsgegnerin – wie nachfolgend weiter auszuführen sein wird - auch von einer hinreichend klaren „Beweislage“ hinsichtlich der Geschehnisse am 4. März 2021 ausgehen. Jenseits dessen bestehen aber keine begründeten Zweifel daran, dass ein unterstellter Anhörungsmangel – noch ungeachtet des § 46 VwVfG NRW - im Hauptsacheverfahren geheilt würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin hierzu nicht bereit sein könnte, wenn das Verwaltungsgericht an seiner - vom Senat allerdings nicht geteilten - Rechtsauffassung festhalten sollte, sind nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der offensichtlichen materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung ausgegangen. Durchgreifende Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit wecken auch die im Wesentlichen wiederholenden Einwände in der Beschwerdebegründung nicht. Diese setzen sich bereits nicht mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst, dass sich der von der Antragsgegnerin angenommene Verstoß der Begründung des Bescheides hinreichend entnehmen lässt. Warum sie meint, der Begriff der „Warenanlieferung“ sei unklar, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, zumal die angefochtene Ordnungsverfügung sowie die Baugenehmigung vom 16. Dezember 2009 diese Begrifflichkeit ebenfalls verwenden, ohne dass die Antragstellerin vorgebracht hätte, nicht zu wissen, was damit gemeint ist. Ob die Antragsgegnerin aus den dokumentierten Vorgängen zu Recht auf einen Verstoß gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. September 2020 geschlossen hat, ist demgegenüber von vornherein keine Frage der Bestimmtheit. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin für sich mit der Beschwerdebegründung selbst vortragen lässt, dass es ihr aufgrund des Bescheides – wenn auch angeblich mit Mühen – möglich war, die Vorgänge zu rekonstruieren. Warum diese gleichwohl „nicht einlassungsfähig“ sein sollten, erschließt sich nicht. Da dieser neue Sachvortrag zugleich zumindest den äußeren Rahmen des von der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts aufgrund der schriftlichen Angaben eines Zeugen und der vorliegenden Fotos zugrunde gelegten Vorgänge bestätigt, vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, warum die Beschwerde meint, ein solches Ereignis habe es möglicherweise nicht gegeben, jedenfalls habe dies der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. In materieller Hinsicht ist dieser Vortrag indes nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung zu begründen. Der Senat hat bereits (voraussichtlich) durchgreifende Zweifel daran, dass die nunmehr gegebene Sachverhaltsdarstellung zutreffen könnte. Es erscheint als mindestens lebensfremd, dass an einem Tag zufällig gleich zwei Lieferanten unabhängig voneinander versehentlich bereits etwa 1 Stunde zu früh das Betriebsgelände der Antragstellerin angefahren haben sollen. Vollends unglaubhaft erscheint indes, dass auch noch mehrere Mitarbeiter der Antragstellerin ebenso zufällig bereits um diese Uhrzeit anwesend waren, um die Lieferanten in Empfang zu nehmen. Warum diese schon 1 Stunde vor der frühest zulässigen Warenanlieferung vor Ort gewesen sein sollen, wenn nicht gerade eine solche abgewickelt werden sollte, erschließt sich nicht einmal ansatzweise. Im Übrigen ist es auch nicht zu erklären, warum – die nunmehrige Darstellung als wahr unterstellt - auf den Fotos unschwer das offene Tor zum hellerleuchteten Inneren des Betriebsgebäudes zu erkennen ist, und eines der angeblich sofort abgewiesenen Fahrzeuge mit dem Heck in dieses eingefahren ist. Dies kann hier indes auf sich beruhen und mag gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden, weil selbst der von der Antragstellerin nunmehr eingeräumte Sachverhalt einen Verstoß gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. September 2020 begründet. Mit dieser ist der Antragstellerin nämlich nicht nur eine Warenanlieferung vor 7:00 Uhr morgens untersagt worden – wobei diese schon begrifflich das An- bzw. Befahren des Hofes zum Zwecke der Anlieferung mitumfassen dürfte -, sondern insgesamt ein Betrieb außerhalb der genehmigten Betriebszeiten zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr. Träfen die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Angaben zu, wären aber jedenfalls diese Zeiten nicht eingehalten worden, weil mehrere Mitarbeiter in der hellerleuchteten Betriebshalle bereits gegen 6:00 Uhr tätig geworden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.