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Beschluss

1 B 915/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0809.1B915.21.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. März 2021 gegen die Verbotsverfügung der Bundespolizeiakademie vom 23. Februar 2021 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. März 2021 gegen die Verbotsverfügung der Bundespolizeiakademie vom 23. Februar 2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat bei der hier veranlassten Überprüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), stellen die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend in Frage. Da sich der erstinstanzliche Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung (Ziffer 1.) zu korrigieren und in der Sache dem mit der Beschwerde weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers stattzugeben, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 2. März 2021 gegen die Verbotsverfügung der Bundespolizeiakademie vom 23. Februar 2021 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der zulässige Aussetzungsantrag sei unbegründet. Die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht genüge sie mit der insoweit gegebenen, auf die Eilbedürftigkeit im Einzelfall abstellenden Begründung namentlich den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In materieller Hinsicht überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (das Suspensivinteresse des Antragstellers), da die auf § 66 Satz 1 BBG gestützte Verbotsverfügung nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren offensichtlich rechtmäßig sei und ferner ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung vorliege. Die nach mündlicher Anhörung des Antragstellers ergangene Verbotsverfügung sei materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen, voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm, nach der die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten kann, seien gegeben. Es lägen zwingende dienstliche Gründe in Gestalt des Verdachts einer Gefahrenlage vor. Insofern könne offen bleiben, ob die Annahme der Antragsgegnerin zutreffe, das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers offenbare eine "zumindest latent rassistische und rechtsextreme Gesinnung" und sei daher als Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (Art. 33 Abs. 5 GG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe nämlich auch nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls fehlerfrei angenommen, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß des Antragstellers gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und – unabhängig davon – auch durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden. Ausschlaggebend für diese Bewertung sei zunächst der Inhalt des 25 Sekunden langen Videos, um dessen Übersendung der Antragsteller seinen Kollegen in der Ausbildung, den Polizeianwärter T. , innerhalb des bestehenden WhatsApp-Chats am 23. März 2019 gebeten habe. Dieses sei musikalisch mit einem Auszug aus dem Stück "Abfahrt" des Rappers "G. Asozial" unterlegt und zeige während der ersten 11 Sekunden zusammengeschnittene Filmsequenzen, in denen Adolf Hitler in verschiedenen Posen und Zusammenhängen zu sehen sei. Dann pausiere die Musik kurz, und in die Stille werde mit dunkler Stimme das Wort "Abfahrt" gesprochen. Zugleich sei ein historischer Güterwaggon zu sehen, in dem sich mehrere Personen befänden und dessen Schiebetür ein uniformierter Soldat sodann zuwerfe. Die Musik sei nun mit harten Beats versehen, und die weiteren Filmsequenzen zeigten historische Güterzüge mit Dampfloks, gefilmt aus unterschiedlichen Perspektiven, in voller Fahrt. Auf Bahnhöfen, die passiert würden, sei deutlich erkennbar die Hakenkreuzflagge gehisst. Eine Gesamtwürdigung des Videos lasse nur die Assoziation zu, dass die Züge Deportationszüge seien. Mithin habe das Video volksverhetzenden Charakter, verherrliche die nationalsozialistische Herrschaft und gebe die Opfer des Holocaust in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preis. Ferner habe die Antragsgegnerin zutreffend zugrunde gelegt, dass der volksverhetzende Charakter des Videos dem Antragsteller bei der Bitte um Übersendung jedenfalls im Kern bekannt gewesen sei. Der Einwand des Antragstellers, er habe aus historischem Interesse und in der Vorstellung gehandelt, dass es sich um historisch korrekte Informationen handele, sei angesichts der Gesamtumstände als Schutzbehauptung zu bewerten. Das ergebe sich vor allem aus dem der Übersendung vorausgehenden Chat-Dialog. Auf die bereits konkrete Bitte des Antragsstellers, "mal bitte das abfahrt Video" zu schicken, habe der Polizeianwärter T. geantwortet, dass er "sowas" leider nicht auf seinem Handy habe, er sei "brav". Obwohl dieser damit deutlich gemacht habe, dass man über das Video nicht verfügen solle oder gar dürfe, habe der Antragsteller sich nicht irritiert gezeigt, sondern nur wenige Sekunden später geantwortet: "Nein ohne Witz schick mal". Vor diesem Hintergrund erscheine auch der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft, er habe sich "in persönlichen Gesprächen" gegenüber dem Kollegen von dem Video distanziert. In dem Chat selbst habe er nicht reagiert und das Video auch nicht gelöscht. Zudem gebe es auch keine belastbaren Belege für die Behauptung des Antragstellers, den weiteren Kontakt zu dem Kollegen "über lange Zeit vollständig abgebrochen" bzw. "mehr als drei Monate gar keinen Kontakt mehr" gehabt zu haben. Denn schon am 13. Juni 2019 habe der Kollege den Antragsteller im Chat gebeten, (im Kursraum) eine Flasche nach hinten zu geben, und am 16. Juli 2019 habe der Antragsteller den Kollegen auf nämlichem Wege gebeten, ihm später beim Tragen einer Kühlkiste zu helfen. Auch seien längere Pausen im Chat auch schon vorher nicht untypisch gewesen. Im Übrigen werde die kollegiale Verbundenheit beider auch durch die im Chat übersandten Fotos dokumentiert, die beide zusammen zeigten. Ausgehend von diesen bislang zutage getretenen tatsächlichen Umständen begegne die Einschätzung der Antragsgegnerin keinen Bedenken, der Antragssteller habe gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt habe, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder mit diesem auch nur zu sympathisieren. Auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle die für den Polizeivollzugsdienst erforderliche charakterliche Eignung, überschreite nicht den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Damit lägen zugleich hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefahrenlage vor, die das ausgesprochene Verbot rechtfertige. Als wichtigen dienstlichen Nachteil, dessen Eintritt bei einem Verbleib des Antragsstellers im Ausbildungsbetrieb ernsthaft zu besorgen wäre, habe die Antragsgegnerin angesichts des Verhaltens des Antragstellers zu Recht – jedenfalls – die Gefahr eines Ansehensverlusts der Bundespolizei angenommen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Pflichtverletzung und des erheblichen Gewichts der danach zu besorgenden dienstlichen Nachteile sei die Verbotsverfügung auch nicht ermessensfehlerhaft. Lägen, wie hier, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Satz 1 BBG vor, komme ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung nur ausnahmsweise in Betracht. Umstände, die eine solche Ausnahme rechtfertigen könnten, seien aber nicht ersichtlich. Schließlich liege auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung vor. Das Verbot diene nämlich dem überragenden Interesse, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gegen eine Beeinträchtigung zu schützen und das Vertrauen in die Integrität der Polizei zu bewahren. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet der Antragsteller im Wesentlichen das Folgende ein: Sie überzeuge weder hinsichtlich ihrer tatsächlichen Annahmen noch in Bezug auf die gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen. In tatsächlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht ihm – dem Antragsteller – zu Unrecht unterstellt, das Video trotz Wissens um dessen Inhalt angefordert zu haben. Problematisch sei hierbei zunächst, dass die inhaltliche Aussage des Videos gerade nicht eindeutig sei. Da keine deportierten Personen und auch keine SS- oder SD-Leute zu sehen seien, könne es sich auch um den Transport von Soldaten an die Front handeln. Darüber hinaus treffe das Video keine inhaltliche Aussage und mache daher auch weder deportierte Menschen noch transportierte Soldaten verächtlich. Die Darstellung historischen Geschehens sowie die Unterlegung mit Musik stelle an sich noch keine herabwürdigende Aussage dar und glorifiziere auch nicht die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft. Wesentlich sei aber, dass er keine Kenntnis vom Inhalt des Videos gehabt habe. Er habe über Gespräche mit Kollegen von dem Video gehört und dabei erfahren, dass es sich um eine heutige, mit Technomusik unterlegte Darstellung der damaligen Ereignisse handele. Angestoßen durch die Diskussion im Kurs "Staatsrecht" habe er das Video selbst sehen wollen. Dies sei der einzige Grund seiner Anfrage bei dem Kollegen T. gewesen. Dessen Antwort, er habe "sowas" nicht auf seinem Handy und sei "brav", habe ihn – den Antragsteller – nicht zu der Annahme veranlasst, das Video habe (nicht nur einen ggf. problematischen, sondern) einen verbotenen oder gar – auch nicht gegebenen – strafbaren Inhalt, zumal er bei Kommissaranwärtern auch nicht mit einem entsprechenden Verhalten rechne. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass der gesamte sonstige, vollständig vorliegende Chatverlauf keinerlei Hinweise für die Annahme biete, er teile oder habe eine rechtsextreme Gesinnung. Schlicht falsch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe das Video nicht gelöscht. Ferner treffe es nicht zu, dass er sich von dem Inhalt des Videos nicht distanziert habe. Richtig sei, dass er über den Inhalt des Videos schockiert gewesen sei bzw. diesen abstoßend gefunden habe; er habe es nicht gut gefunden, die Bilder mit "Partymusik" zu unterlegen. Da er den Inhalt des Videos aber nicht für strafbar gehalten habe, habe er angenommen, den Kollegen nicht melden zu müssen. Auch habe er es für sinnvoller gehalten, nicht im Chat zu antworten, sondern dem Kollegen bei nächster Gelegenheit im persönlichen Gespräch zu sagen, dass er "so ein(en) Scheiß" nicht gut finde. Bei diesem Gespräch habe der Kollege bekundet, das Video "nicht schlimm" zu finden, sei aber auch inhaltlich auf den Vorhalt eingegangen. Auch deshalb habe er eine Meldung nicht für nötig gehalten. Danach habe er fast drei Monate keinen weiteren Kontakt, sondern ein deutlich distanziertes Verhältnis zu dem Kollegen gehabt. Dies werde gerade durch den Chatverlauf belegt, bei dem der Kollege sich erst am 13. Juni 2019 wieder gemeldet habe, und zwar aus organisatorischen und nicht etwa persönlichen Gründen. Gleiches gelte für seine – des Antragstellers – spätere Nachfrage bei dem Kollegen, ob dieser ihm bei dem Tragen der Kühlkiste helfen könne. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, ein persönlicher Austausch habe in der fraglichen Zeit dann eben vor Ort stattgefunden, sei nicht nachvollziehbar, da sich die Anwärter ab dem Sommer (2019) nicht mehr an der Hochschule in C. , sondern im jeweiligen Praktikum befunden hätten. Rechtlich fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Anfordern und Betrachten des Videos erlaube bereits die Annahme, er identifiziere sich mit dessen Inhalt. Insofern sei der Fall deutlich von denjenigen Fällen abzugrenzen, in denen Polizeibeamte oder ‑anwärter auf die Übersendung (eindeutiger) rechtsextremer Videos eine positive Rückmeldung gegeben und damit eine mangelnde Verfassungstreue gezeigt hätten. Unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens erweist sich die angefochtene Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt und dem – zulässigen – Antrag stattzugeben ist. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. Februar 2021 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gestützt auf § 66 Satz 1 BBG die Führung der Dienstgeschäfte als Kommissaranwärter verboten. Dieses Verbot gilt nach wie vor. Es ist namentlich nicht gemäß § 66 Satz 2 BBG erloschen, weil die Antragsgegnerin vor Ablauf der in dieser Regelung normierten Frist von drei Monaten seit Bekanntgabe der Verbotsverfügung ein Entlassungsverfahren eingeleitet hat. Nach erfolgter Zustellung der Verbotsverfügung am 26. Februar 2021 hat sie nämlich das die Entlassung betreffende Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2021 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Mai 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Gemäß § 66 Satz 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Bereits die danach erforderliche Tatbestandsvoraussetzung zwingender dienstlicher Gründe lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung offensichtlich nicht vor und ist nach Aktenlage auch gegenwärtig offensichtlich nicht gegeben. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch die Beamtin oder den Beamten auf dem bisher innegehabten Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Es müssen Umstände vorliegen, die eine weitere Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten nicht vertretbar erscheinen lassen, und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen zur Abwendung der dienstlichen Nachteile geben. Zugleich müssen die auf einer objektiv nachvollziehbaren Tatsachengrundlage befürchteten dienstlichen Nachteile so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin bzw. den Beamten bis zu einer abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021– 6 B 2055/20 –, juris, Rn. 19 f. (zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG), und vom 26. Juli 2012 – 1 B 29/12 –, n. v., BA S. 3 (zu § 66 Satz 1 BBG), jeweils m. w. N.; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018 – 6 ZB 17.2316 –, juris, Rn. 9 (zu § 66 Satz 1 BBG). Die Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und hat, wie die Regelung des § 66 Satz 2 BBG zeigt, nur vorläufigen Charakter. Mit ihr wird es dem Dienstherrn ermöglicht, durch eine rasche Entscheidung gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten zu vermeiden und ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Für die Anordnung genügt es daher, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Prognose gelangt, dass die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung durch eine vorerst weitere Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung der Beamtin bzw. des Beamten besteht; vielmehr genügt insoweit der Verdacht einer Gefahrenlage, der allerdings auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt sei muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021– 6 B 2055/20 –, juris, Rn. 20 f., Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018 – 6 ZB 17.2316 –, juris, Rn. 10, und – zu der Parallelvorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG – OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Januar 2021 – 2 B 11504/20 –, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind hier keine die Verbotsverfügung rechtfertigenden zwingenden dienstlichen Gründe ersichtlich. Dass bei Erlass dieser Verfügung ein nach dem Vorstehenden mindestens erforderlicher Verdacht einer Gefahrenlage im oben beschriebenen Sinne mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen ist (und noch fortdauert), ergibt sich nach Aktenlage nicht. Da die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht vor Einleitung eines Verfahren befragt hatte, lag bei Erlass der angefochtenen Verfügung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, objektiv einzig der Umstand vor, dass der Antragsteller rund zwei Jahre zurückliegend bei einem Kollegen per WhatsApp um Übersendung eines 25 Sekunden dauernden, aus etlichen Filmsequenzen zusammengesetzten, zunächst Hitler und sodann einen Deportationszug zeigenden, in seiner Aussage aber unklaren Videos gebeten und dieses in dem Chat nachfolgend in keiner Weise kommentiert hatte; das reichte offensichtlich nicht aus, sofort zu dem Mittel einer Verfügung nach § 66 Satz 1 BBG zu greifen. Darüber hinaus ist auch durch das Vorbringen der Antragsgegnerin im nachfolgenden (Eil-)Verfahren nicht aufgezeigt, dass sich deren Annahme einer Gefahrenlage oder zumindest eines entsprechenden Verdachts auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte stützt. Den Inhalt des in Rede stehenden Videos hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegeben (s. o.). Der Senat folgt nach Inaugenscheinnahme des als Beiakte geführten Videos namentlich nicht dem – nicht nachvollziehbaren – Beschwerdevorbringen, der zweite Teil des Videos zeige möglicherweise einen Transport von Soldaten an die Front. Unmittelbar nach der Generalpause der Musik sind bei noch geöffneter Schiebetür des Güter- oder Viehwaggons mehrere im Waggon befindliche Personen zu sehen, dabei besonders deutlich eine Frau, die einen gestreiften Rock trägt, sowie neben ihr ein Mann in ziviler Kleidung. Bereits dieser Umstand verbietet die Annahme, es könne sich bei dem gezeigten Geschehen um einen Transport von Soldaten an die Front handeln. Es drängt sich vielmehr auf, dass das Video in seinem zweiten Teil, wenn es sich insoweit um historischen Aufnahmen handeln sollte, ein Deportationsgeschehen zeigt bzw., sollte jedenfalls die maßgebliche Szene (Schließen der Waggontür) nachgestellt sein, zeigen will. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Schiebetür nicht von einem SS- oder SD-Mann geschlossen wird, sondern offenbar von einem Soldaten der Wehrmacht. Das gilt ungeachtet der Frage, ob insoweit eine historische Aufnahme vorliegt, schon deshalb, weil im Laufe der Kriegsjahre auch Angehörige der Wehrmacht an den Deportationen mitgewirkt haben. Betrachtet man das Video in seiner Gesamtheit, so fällt zwar auf, dass die Filmsequenzen, die Hitler zeigen, mit dem Teil des Musikstücks "Abfahrt" unterlegt sind, der vor allem durch das beschleunigte Abspielen einer Singstimme noch einen eher heiteren Charakter hat, während die nachfolgenden, ein Deportationsgeschehen zeigenden Filmsequenzen mit harten Beats unterlegt sind und mit dem dabei wiederholt gesprochenen Wort "Abfahrt" einen düsteren, entschlossenen und bedrohlichen Charakter aufweisen. Eine eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der NS-Herrschaft oder Verächtlichmachung der Opfer des Holocaust kann dem Video, das in zwei grundsätzlich unverbunden nebeneinander gestellte Teile zerfällt und nur für den, der das Musikstück "Abfahrt" kennt, durch dieses Musikstück gleichsam verklammert wird, aber nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts um ein Machwerk, das eine eindeutige Aussage entsprechend der in der rechtsextremen Szene bekanntermaßen verbreiteten Strategie, bei der Propaganda knapp unterhalb der Strafbarkeitsgrenze zu agieren, bewusst vermeidet und gerade in dieser bewussten Ambivalenz abstößt: Der Ersteller des Videos will sich offenbar gerade noch diesseits der Grenze des Strafbaren bewegen, weiß aber zugleich, dass Rezipienten dem Video unschwer auch die Aussage entnehmen können und entnehmen werden, die in ihr rechtsextremes oder in diese Richtung geneigtes Weltbild passt, etwa die Bejahung oder Verharmlosung der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erfolgten, auf Hitlers Rassenwahn und Judenhass zurückgehenden Deportation und Ermordung vor allem jüdischer Mitbürger. Ausgehend von dieser Bewertung von Inhalt und Aussage des Videos ist bei chronologischer Betrachtung des dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Geschehens von den folgenden, bei Erlass der Verbotsverfügung vorliegenden Tatsachen auszugehen: Der Antragsteller hat seinen Kollegen T. im Rahmen des zu diesem bestehenden WhatsApp-Kontakts am 23. März 2019 um Übersendung des Videos "Abfahrt" gebeten. Hierbei kannte der Antragsteller den Inhalt des Videos noch nicht durch eigene Anschauung; ansonsten hätte eine Anforderung auf der Hand liegend keinen Sinn ergeben. Bekannt war ihm aber, dass das Video einen zumindest problematischen Inhalt hatte. Dabei mag dahinstehen, ob er diese Kenntnis schon vor seiner Bitte um Übersendung aus Gesprächen mit Kollegen gewonnen hatte, weil sie ihm jedenfalls durch die Reaktion des Kollegen T. auf diese Bitte vermittelt worden ist. Dessen Äußerung, dass er "sowas" – schon in diesem Wort liegt eine (nicht ernst gemeinte) Distanzierung – nicht auf seinem Handy habe, sondern "brav" sei, war deutlich genug. Wer "brav" ist, hält sich als rechtschaffener Mensch an das ihm gegenüber als moralisch oder gar rechtlich geboten Bezeichnete. Der Kollege T. konnte daher nur dahin verstanden werden, dass der Besitz des Videos nach von ihm allerdings nicht präzisierten Vorgaben mindestens bedenklich erscheinen musste. Das anwaltliche Vorbringen, der Antragsteller habe bei der Anforderung angenommen, das Video transportiere historisch korrekte Informationen, erweist sich vor diesem Hintergrund zwar als Schutzbehauptung; gleichzeitig ist es aber eine durch keine Tatsachen gestützte Unterstellung, dem Antragsteller sei ein "volksverhetzender Charakter des fraglichen Videos" jedenfalls im Kern schon bekannt gewesen, als er um dessen Übersendung gebeten habe. Gegen eine solche Annahme spricht nicht nur die Auswertung des fraglichen Dialogs, sondern vor allem der Umstand, dass ein eindeutig volksverhetzender Charakter des Videos nach dem oben Gesagten gerade nicht festgestellt werden kann. Kannte der Antragsteller mithin den genauen Inhalt des Videos bei seiner Anforderung nicht, so spricht auch nichts für die Annahme, die Bitte um Übermittlung des Videos verdeutliche, dass der Antragsteller sich mit dessen – nach dem oben Gesagten ohnehin verschieden ausdeutbarem – Inhalt identifiziere. Nach der Übersendung des Videos hat der Antragsteller dies – unstreitig – angesehen. Nicht nachvollziehbar ist aber die an dieses Verhalten geknüpfte Bewertung in dem angefochtenen Bescheid (Seite 4 unten), der bloße Konsum "derartiger verfassungswidriger Videos" erlaube Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Das bloße Anschauen eines zuvor nicht bekannten Videos rechtfertigt nämlich schon generell nicht den Schluss, bereits in der Kenntnisnahme liege eine Identifikation mit oder Zustimmung zu dem Inhalt desselben. Zudem hat das Video, wie ausgeführt, gerade keinen eindeutig verfassungswidrigen Inhalt. Fest steht angesichts des vollständig dokumentierten Chatverlaufs, dass der Antragsteller nach Erhalt des Videos auf dieses nicht per WhatsApp reagiert und damit insbesondere auch keine zustimmende Äußerung abgegeben hat. Der Antragsteller hat, was seine eigene Bewertung des Videos sowie seine Reaktion gegenüber dem Kollegen T. angeht, das Folgende geltend gemacht: Er habe das Video als "höchst abstoßend" empfunden bzw. sei "schockiert" gewesen. Auf eine Reaktion unmittelbar im Chat habe er verzichtet, weil er es sinnvoller gefunden habe, seine Reaktion in einem persönlichen Gespräch zu zeigen. Er habe dem Kollegen daher bei nächster Gelegenheit gesagt, dass er "so ein(en) Scheiß" nicht gut finde; der Kollege habe das Video zwar nicht schlimm gefunden, sei aber inhaltlich zumindest auf "den Vorhalt" des Antragstellers eingegangen. Nachfolgend habe er lange Zeit keinen Kontakt mehr mit dem Kollegen gepflegt. Das (von der Antragsgegnerin übrigens zu keinem Zeitpunkt durch geeignete Ermittlungen überprüfte) Vorbringen des Antragstellers, er habe sich dem Kollegen gegenüber in einem persönlichen Gespräch von dem Inhalt des Videos distanziert, erscheint nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, unglaubhaft. Namentlich ergibt sich die mangelnde Glaubhaftigkeit nicht aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen. Das gilt zunächst für den insoweit zunächst angeführten Umstand, der Antragsteller habe im Chat selbst nicht auf das Video reagiert. Dieser Umstand findet seine Erklärung nämlich gerade in der – plausiblen – Behauptung des Antragstellers, insoweit ein persönliches Gespräch mit dem Kollegen vorgezogen und durchgeführt zu haben, die inzwischen sogar durch den Kollegen T. bestätigt worden ist. Nach dessen schriftlicher Erklärung vom 14. Mai 2021 sind der Antragsteller und er nämlich "noch in einem persönlichen Gespräch" übereingekommen, "dass dieses Video doch den Rahmen des sog. 'schwarzen Humors'" übersteige und beide sich "solche Dateien nicht mehr teilen" wollten. Dass diese Bestätigung des Kollegen wahrheitswidrig sein könnte, ist jedenfalls für die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Gespräch gegeben hat, nicht erkennbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass dieser Umstand als solcher geeignet (gewesen) sein könnte, zu einer Verteidigung des Kollegen beizutragen. Auch für die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe das Video nicht gelöscht (also: behalten), fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Antragsteller hat diese Annahme in der Beschwerdebegründungsschrift (Seite 5) als "schlichtweg falsch" bezeichnet, und die Antragsgegnerin hat dem nachfolgend nicht widersprochen. Im Übrigen ist der Chat einschließlich des übersendeten Videos jedenfalls insoweit, als es um das Handy des Kollegen ging, unter Verwendung einer speziellen, von einem israelischen Hersteller herrührenden Software ("Cellebrite", vgl. die Beiakte "Extraction Report") "ausgelesen" (Beiakte Heft 1, Blatt 1) worden, war also zuvor gelöscht gewesen. Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch nicht in der Bewertung gefolgt werden, es fänden sich keine belastbaren Belege für die Behauptung des Antragstellers, er habe den Kontakt zu dem Kollegen über lange Zeit vollständig abgebrochen. Der dokumentierte Chatverlauf zeigt, dass es nach der Übersendung des Videos fast drei Monate überhaupt keinen Chat-Kontakt gegeben hat und dass die von dem Verwaltungsgericht angeführten nächsten beiden Kontakte vom 13. Juni 2019 und vom 16. Juli 2019 einen organisatorischen und nicht etwa persönlichen Inhalt hatten, wobei die frühere der beiden Kontaktaufnahmen zudem nicht von dem Antragsteller, sondern von dem Kollegen ausgegangen war. Zwar hat es auch bei den Chat-Kontakten vor Übersendung des Videos längere Pausen gegeben, wie das Verwaltungsgericht festhält; dass es gerade während der Zeit unmittelbar nach der Übersendung des Videos trotz der gegenteiligen Einlassung des Antragstellers regelmäßige persönliche Kontakte beider im Rahmen des Ausbildungsbetriebs gegeben haben könnte, ist aber reine Spekulation. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf im Chat übersandte Bilder, die offenbar den Antragsteller und den Kollegen T. in kollegialer Verbundenheit zeigen, trägt offensichtlich nicht, weil der Antragsteller diese Fotos dem Kollegen T. am 26. Oktober 2018 und damit vor der Übersendung des Videos am 23. März 2019 übermittelt hatte. Das – feststehende – Verhalten des Antragstellers, den Kollegen T. nicht zu melden, erlaubt ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine verfassungswidrige Einstellung oder mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers. Die Erwägung des Antragstellers, den Kollegen T. nicht melden (oder eine Selbstanzeige vornehmen) zu müssen, war vielmehr aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Der Antragsteller konnte, wie die obigen Ausführungen belegen, nämlich beanstandungsfrei zu der Bewertung gelangen, das Video sei zwar ein abstoßendes Machwerk, weise aber noch keine strafrechtliche Relevanz auf. Eine Meldung war auch nicht nach dem Gespräch mit dem Kollegen veranlasst. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers hatte ihm dieses Gespräch nämlich keinen Anhalt für eine rechtsextreme Haltung des Kollegen vermittelt. In diese Richtung deutet im Übrigen auch die bereits angesprochene Erklärung des Kollegen T. vom 14. Mai 2021 zu dem Inhalt des der Übersendung des Videos nachfolgenden Gesprächs. Die sich in Ansehung der vorstehenden Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials aufdrängende Bewertung, nach der die von der Antragsgegnerin und von dem Verwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen einer hinreichenden Tatsachengrundlage auch schon für einen Verdacht einer Gefahrenlage i. S. v. § 66 Satz 1 BBG entbehrt haben und weiter entbehren, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich zwei einzelne Elemente des Vortrags im Eilverfahren nach den obigen Ausführungen als nicht glaubhaft bzw. als nicht nachvollziehbar erwiesen haben. Das gilt zunächst für den Vortrag, das Video könne auch einen Soldatentransport zeigen. Dieser stellt sich dem Beschwerdegericht nämlich als der offensichtlich untaugliche, angesichts der gebotenen Bewertung des Videos auch unnötige und zudem den eigenen (nach allem: glaubhaften) Vortrag zur Bewertung des Videos konterkarierende (anwaltliche) Versuch dar, zum Schutze des Antragstellers der jedenfalls bei genauer Betrachtung des Videos für jedermann sichtbaren Faktenlage zu widersprechen. Der als Schutzbehauptung bewertete weitere Vortrag des Antragstellers, vor Anforderung des Videos eine historisch korrekte, das Geschehen erklärende Darstellung erwartet zu haben, betrifft einen angeblichen Umstand, der sich angesichts der gebotenen Bewertung des Videos und des insoweit maßgeblichen Dialogs bei Anforderung des Videos als im vorliegenden Verfahren gänzlich nebensächlich erweist. Mit Blick auf alles Vorstehenden sei – lediglich ergänzend – ausgeführt, dass jedenfalls bei unveränderter Erkenntnislage sehr viel dafür sprechen dürfte, dass auch die dem Antragsteller gegenüber ergangene Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021 aufzuheben sein und die Antragsgegnerin zudem gehalten sein wird, die negativen Folgen der Unterbrechung der Ausbildung des Antragstellers, die durch den Erlass der Verbotsverfügung für diesen eingetreten sein mögen, im Rahmen des Möglichen zu beseitigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei das Gericht den sich ergebenden Auffangwert wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung halbiert hat. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.