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Beschluss

21 A 218/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0816.21A218.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Berufungszulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), des Beruhens auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegens eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wird eine angefochtene Entscheidung auf mehrere, den Ausspruch jeweils für sich tragende rechtliche Erwägungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Begründungselemente ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 196 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn anderenfalls behielte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch bei Wegfall des angegriffenen Begründungselements Bestand. Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus zwei selbstständig tragenden Gründen als unzulässig angesehen. Zum einen fehle dem Kläger die Klagebefugnis, da er sich auf eine Anspruchsnorm, die seinen Interessen zu dienen bestimmt sei, im vorliegenden Fall nicht berufen könne. Zum anderen fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger könne seine Rechtsstellung, soweit sie schutzwürdig sei, durch die angestrebte Berichtigung nicht verbessern. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage überdies als unbegründet angesehen hat, kann dahinstehen, ob diese Ausführungen als „nicht geschrieben“ gelten und die Darlegung eines Zulassungsgrunds insoweit nicht erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 4 A 349/18.A –, juris, Rn. 8 f. m. w. N., oder auch insoweit die eingangs dargestellten Darlegungsanforderungen bei mehreren selbständig tragenden Begründungen greifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2018 – 19 A 2699/17.A –, juris, Rn. 4 m. w. N. Jedenfalls hat der Kläger die erste der beiden selbstständig tragenden Begründungen für die Unzulässigkeit der Klage (fehlende Klagebefugnis) nicht durchgreifend mit einem Zulassungsgrund angegriffen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe contra legem eine Klagebefugnis verneint. Weder setzt er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts argumentativ auseinander noch benennt er eine konkrete Anspruchsgrundlage. Soweit er dazu vorträgt, dass es eine Pflicht zur „Fehlerfreiheit hinsichtlich aller Katasterdaten“ bzw. „eine Amtspflicht der Katasterbehörde zur Fehlerkorrektur“ und „Laufendhaltung“ gebe, verkennt er die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die nicht an den Befugnissen oder Pflichten der Katasterbehörde ansetzt, sondern daran, in wessen Interesse diese bestehen, und insoweit auf die Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit abstellt. Dahinstehen kann, ob der sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Kläger angeführte § 11 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 VermKatG NRW überhaupt einen Berichtigungsanspruch begründet und nicht – worauf sein Wortlaut hindeutet – nur klarstellt, dass ein solcher Anspruch – wenn er denn anderweitig begründet ist – unberührt bleibt. Denn nach seiner systematischen Stellung bezieht er sich eindeutig nur auf die in allen drei Sätzen des § 11 Abs. 5 VermKatG NRW genannten „Eigentümerangaben“, um die es dem Kläger gerade nicht geht. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob ein diesbezüglicher Anspruch auf Berichtigung nachgewiesener Unrichtigkeiten – wie der Kläger meint – „immer möglich“ ist, zumal sich dies schon aus der von ihm genannten Literaturstelle nicht ergibt, da diese nicht von einem Anspruch spricht, sondern nur davon, dass eine Korrektur möglich bleibe, vgl. Mattiseck/Seidel, VermKatG NRW, 4. Aufl. 2017, § 11 Erl. 6 a. E., was allein auf eine Befugnis der Behörde, nicht aber auf einen Anspruch bestimmter Personen hindeutet. Dem entspricht auch die vom Kläger in anderem Zusammenhang zitierte, gerade nicht von einem Anspruch und einem damit korrespondierenden Antrag ausgehende Formulierung des beschließenden Gerichts: „Sollte der Kläger der Auffassung sein, bestimmte Katasternachweise seien unrichtig, kann er bei der Katasterbehörde […] die Korrektur des Fehlers […] anregen “ [Unterstreichung durch den Senat]. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2017– 14 A 1674/15 –, juris, Rn. 15 f. m. w. N. Auf die insbesondere seine konkrete Situation als Eigentümer aller in Rede stehenden Grundstücke ins Auge fassende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu einem Anspruch aus § 11 Abs. 8 VermKatG NRW (Urteilsabdruck, Seite 6, mittig) geht der Kläger nicht ein. Vor dem Hintergrund, dass er schon die Argumentation des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der selbstständig tragenden Begründung der mangelnden Klagebefugnis nicht durchgreifend angegriffen hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob er die weitere tragende Begründung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ernstlich in Zweifel zu ziehen vermocht hat. Auch der Schwerpunkt des Zulassungsvorbringens, die Begründetheit der Klage, ist dementsprechend ohne Bedeutung. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 27. Dies ist hier nicht der Fall. Dabei ist es unerheblich, ob die im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses problematisierte Frage, ob der Kläger auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist, rechtlich schwierig und zutreffend beantwortet ist und ob bei einer Begründetheitsprüfung der Klage tatsächlich schwierige Fragen zu beantworten wären. Denn der Kläger hat jedenfalls in Bezug auf die selbstständig tragende Begründung der fehlenden Klagebefugnis das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nicht dargelegt. 3. Grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31. Schon letzteres leistet die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Selbst wenn in der Formulierung „Ebenfalls ist zu bedenken, ob nicht auch ein subjektiver Anspruch eines mit diesem Verfahren „enteigneten“ Eigentümers auf Einschreiten der Katasteraufsicht verbunden ist“ eine Frage gesehen würde, beträfe diese nicht das vorliegende gegen die Beklagte als Katasterbehörde und nicht gegen die Bezirksregierung als „Katasteraufsicht“ gerichtete Verfahren. Soweit sich die Formulierung auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Vorliegen einer Anspruchsgrundlage beziehen sollte, fehlt es zudem an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, weil – wie zuvor ausgeführt – im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts stattfindet und auch das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Anspruchsgrundlage nicht hinreichend deutlich erkennen lässt. Allen weiteren Ausführungen des Klägers lässt sich keine auf die selbstständig tragende Begründung der mangelnden Klagebefugnis bezogene Frage entnehmen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 1 A 1691/19 –, juris, Rn. 46 f. m. w. N. Eine Abweichung in diesem Sinne ist nicht dargetan. Der Kläger benennt schon keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz. Überdies enthält auch das von ihm angeführte wörtliche Zitat aus einer Entscheidung des beschließenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2017– 14 A 1674/15 –, juris, Rn. 15, keinen inhaltlich bestimmten, die dortige Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, sondern stellt einen bloßen Hinweis an den dortigen Kläger dar. Zudem steht es, da es lediglich von „anregen“ spricht,– wie bereits dargestellt – der nur auf den vorliegenden Fall bezogenen Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich auf keine Anspruchsnorm berufen, nicht entgegen. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Verweisung auf den Zivilrechtsweg betreffen wiederum nicht die die Klageabweisung selbstständig tragende Verneinung der Klagebefugnis. 5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Auf den geltend gemachten Verstößen gegen die Amtsermittlungspflicht, den Überzeugungsgrundsatz und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann das angefochtene Urteil nicht beruhen, da es – wie wiederholt ausgeführt – selbstständig tragend auf die reine Rechtsfrage der mangelnden Klagebefugnis gestützt ist, für die es auf die vom Kläger im Zusammenhang mit den vermeintlichen Verfahrensmängeln angesprochenen Tatsachenfragen nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund bestand auch für den Senat keine Veranlassung zur beantragten Beiziehung weiterer Unterlagen und Akten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).