Urteil
3d A 1185/20.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0818.3D.A1185.20O.00
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Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 2. E. 1951 geborene Beklagte bestand nach Absolvierung des Studiums für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule in den Fächern Germanistik und Theologie am 24. Mai 1978 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule mit der Gesamtnote „befriedigend". Nach Ableistung ihres Vorbereitungsdienstes bestand sie am 21. September 1979 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule mit der Gesamtnote „ausreichend" und erwarb die Befähigung zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule. Nachdem sie am 1. Februar 1980 ihren Dienst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis aufgenommen hatte, wurde sie mit Wirkung zum 1. August 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. und mit Urkunde vom 19. Oktober 1982 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Nachfolgend war sie an verschiedenen Schulen eingesetzt und erwarb im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens im Jahre 1999 die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I. Mit Verfügung vom 15. April 2002 wurde der Beklagten ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) übertragen. Aus der am 12. November 1973 geschlossenen und am 15. Oktober 1981 geschiedenen Ehe der Beklagten ist ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen. Die Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 12. April 2017 leitete die Bezirksregierung E1. aufgrund einer Mitteilung der Schulleiterin der B. -I. -H. vom 28. März 2017 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. In der Einleitungsverfügung warf sie der Beklagten vor, 1. 5.431,50 €, die für eine Klassenfahrt der Klasse 10e nach C. vorgesehen gewesen seien, nicht zur Begleichung der Kosten an das Reisebüro gezahlt zu haben, 2. 2.300,00 € an Taschengeld von den Schülern eingesammelt, dieses aber nicht mehr ausgekehrt zu haben und 3. pro Schüler 77,00 €, gesamt 1.617,00 €, für eine niemals beantragte und auch nicht durchgeführte Fahrt nach M. eingesammelt und nicht zurückerstattet zu haben. Mit Schreiben vom 19. April 2017 erstattete die Bezirksregierung E1. wegen des in der Einleitungsverfügung dargestellten Sachverhalts Strafanzeige gegen die Beklagte. Die Beklagte nahm mit anwaltlichen Schreiben vom 2. Mai 2017 im Disziplinarverfahren Stellung und räumte die Vorwürfe ein. Sie habe sich durch den Erwerb von vier Eigentumswohnungen, die sie zwischenzeitlich mit Verlust wieder veräußert habe, finanziell vollständig übernommen. In dieser konkreten Situation habe sie sich nicht anders zu helfen gewusst, als die Gelder für eigene Zwecke zu verwenden, in der Hoffnung, die Fehlsummen umgehend wieder auffüllen zu können. Die Klassenfahrt nach M. sei von ihr tatsächlich beabsichtigt gewesen und habe nicht als Vorwand zur Beschaffung von Geld gedient. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 setzte die Bezirksregierung E1. das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft E2. unter dem Aktenzeichen 506 Js 123/17 anhängige Ermittlungsverfahren aus. Unter Einschaltung der Schulleitung ergaben die staatsanwaltlichen Ermittlungen, dass die Beklagte insgesamt 8.609,50 € in bar von den Schülern der Klasse 10e eingesammelt und für sich verwandt hatte. Hiervon entfielen 1.754,00 € auf die Klassenfahrt nach M. , 160,00 € auf die Klassenkasse, 255,00 € auf die angebliche Renovierung/Verschönerung des Klassenzimmers, 157,50 € auf einen nicht erfolgten Besuch einer Trampolinhalle und 6.283,00 € auf die Klassenfahrt nach C. . Auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren räumte die Beklagte mit Schreiben ihres Verteidigers vom 8. September 2017 die Vorwürfe ein und teilte zur Erläuterung ergänzend mit, in der Vergangenheit auf Anraten ihres früheren Lebensgefährten vier Eigentumswohnungen erworben und sich damit finanziell übernommen zu haben. Auch nach Veräußerung der Wohnungen bestünden noch Schulden im hohen sechsstelligen Bereich, und ihr Einkommen werde seit langem gepfändet. Das vereinnahmte Geld habe sie dazu verwandt, akut auftretende Finanzlücken zu stopfen. Dies sei alles mit der Absicht geschehen, die Fehlbeträge nachträglich wieder auszugleichen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Mit Verfügung vom 6. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft E3. hinsichtlich der für die beiden Klassenfahrten vereinnahmten Beträge Anklage wegen Betruges durch zwei selbstständige Handlungen in der Zeit vom 23. August 2016 bis 24. März 2017. Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe stellte sie das Verfahren vorläufig nach § 154 StPO ein. Mit Urteil des Amtsgerichts E3. -S. (Az.: 3 Ds 393/17) vom 22. März 2018 wurde die geständige Beklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil, das seit dem 30. März 2018 rechtskräftig ist, enthält zum Tatvorwurf folgende Feststellungen: „In der Zeit vom 23.08.2016 bis zum 24.03.2017 war die Angeklagte Klassenlehrerin der Klasse 10e an der B. -I. -H. in E3. . Für eine Klassenfahrt nach C. ab dem 25.03.2017 sammelte sie in dieser Zeit von den Schülern der Klasse insgesamt 5.383 EUR ein, die für die Bezahlung der Reise und als Taschengeld für die Schüler bestimmt waren. Statt das eingesammelte Geld für den beabsichtigten Zweck zu gebrauchen, behielt sie – wie von vorneherein beabsichtigt – das Geld für sich. Des Weiteren teilte sie den Schülern der Klasse im Tatzeitraum der Wahrheit zuwider mit, dass ein eintägiger Ausflug nach M. beabsichtigt sei, für den sie von den Schülern je 77 EUR einsammeln müsse. Insgesamt hat sie daraufhin von den Schülern 1.754 EUR erhalten, die sie – wie von vorneherein beabsichtigt – für sich behielt." Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 setzte die Bezirksregierung E1. das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte fort. Das Ermittlungsergebnis vom 24. August 2018 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. August 2018 zur abschließenden Stellungnahme übersandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. September 2018 wandte sich die Beklagte gegen die Maßnahmebemessung. Diese sei herabzusetzen, da ihre gesamte aktive Laufbahn beanstandungsfrei verlaufen sei, sie sich geständig gezeigt habe und unverschuldet in die finanzielle Notlage geraten sei sowie sich aktiv um Schadenswiedergutmachung bemüht habe und noch bemühe. Der Kläger hat am 17. Oktober 2018 Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. In tatsächlicher Hinsicht hat er der Beklagten die im Strafverfahren abgeurteilten Betrugstaten, nach näherer Konkretisierung, vorgeworfen. Dieses innerdienstliche Dienstvergehen wiege so schwer, dass ihr das Ruhegehalt abzuerkennen sei, da gewichtige Entlastungsgründe, welche die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfallen ließen, nicht vorlägen und die Beklagte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig zerstört habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Hinweis auf ihre Einlassungen im behördlichen Disziplinarverfahren hat sie die Auffassung vertreten, die vom Kläger angestrebte Maßnahme sei unzutreffend. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Durch das Einsammeln des Geldes für die beiden Klassenfahrten, ohne die Beträge für den beabsichtigten Zweck zu verwenden, habe die Beklagte schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Dessen Würdigung unter Berücksichtigung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände gebiete es, auf die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, zu erkennen. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens sei indiziert, da die Beklagte ein nach Art, Dauer und Intensität besonders schweres Dienstvergehen begangen habe, wodurch sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die beiden Betrugstaten aus insgesamt 43 Einzelvorgängen zusammensetzten, in denen die Beklagte jeweils das ihr von den Schülern entgegen gebrachte Vertrauen verletzt habe. Sie sei dabei planvoll und unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung vorgegangen und habe einen beträchtlichen Schaden verursacht. Persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe lägen nicht vor. So liege mangels eines einmaligen Augenblicksversagens der Beklagten kein persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation vor. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens greife schon deshalb nicht ein, da die Taten durch Dritte aufgedeckt worden seien. Auch habe für die Beklagte keine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage bestanden, die ihre Taten in einem milderen Licht erscheinen lasse. Bereits auf Grund der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zum Schuldnerschutz (§§ 850 ff. ZPO) sei auszuschließen, dass sich die Beklagte in einer existenzbedrohenden Situation befunden habe. Zudem sei von ihr nicht dargelegt worden, dass sie die Gelder zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs verwendet habe. Im Hinblick auf die bereits seit 12 Jahren bestehende Pfändung des Einkommens habe die Beklagte auch ausreichend Zeit gehabt, um sich an die durch die Pfändung reduzierte Besoldung anzupassen. Letztlich sei mangels konkreter Anknüpfungstatsachen nicht feststellbar, dass die Beklagte unverschuldet in die finanzielle Schieflage geraten sei. Ihre Untätigkeit im Hinblick auf eine Schuldnerberatung oder die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens könne sie nicht entlasten. Der Milderungsgrund der Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase im Tatzeitraum greife ebenfalls nicht zu Gunsten der Beklagten ein. Zum einen sei die Beklagte nicht aus der Bahn geworfen worden, wie die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zeige, zum anderen sei die negative Lebensphase immer noch nicht überwunden, da ihre finanziellen Verhältnisse nicht als geordnet bezeichnet werden könnten, zumal sie erst im Oktober 2019 einen Antrag auf Durchführung eines privaten Insolvenzverfahrens gestellt habe. Andere bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende entlastende Aspekte ihres Persönlichkeitsbildes seien ebenfalls nicht geeignet, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Weder die Schadenswiedergutmachung im Rahmen der Bewährungsauflage noch die Überforderung der Beklagten durch ihre finanzielle Situation seien geeignet, das für die ordnungsgemäße Verrichtung öffentlicher Aufgaben unverzichtbare Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Entsprechendes gelte auch für das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beklagten. Der Ausspruch der Höchstmaßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere wirke der zwischenzeitlich erfolgte Eintritt in den Ruhestand nicht entlastend, da die Höchstmaßnahme nicht der Pflichtenmahnung, sondern der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes diene. Unerheblich sei auch, dass das Amtsgericht E3. -S. die Vollstreckung der gegen die Beklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. Disziplinarverfahren und das Strafverfahren verfolgten unterschiedliche Zwecke. Gegen das am 9. März 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 8. April 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Telefax ihres - neuen - Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und mit gesondertem Telefax vom gleichen Tage die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Mai 2020 beantragt. Die beantragte Fristverlängerung ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16. April 2020 gewährt worden. Am 11. Mai 2020 ging um 17.03 Uhr die Berufungsbegründung beim erkennenden Gericht ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 teilte der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass die Einreichung der Berufungsbegründung ausschließlich beim Oberverwaltungsgericht den Anforderungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nicht genüge, worauf schon die Rechtsmittelbelehrung hinweise. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründungschrift dem Verwaltungsgericht übermittelt und mit am 27. Mai 2020 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Verwaltungsgericht zu den einzelnen Milderungsgründen gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht widerspruchsfrei, weshalb nicht auf die Höchstmaßnahme zu erkennen gewesen sei. Zudem habe es den zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, so dass die vorgenommene Abwägung unzutreffend sei. So liege der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation vor. Dass sie die Pfändungssituation über einen langen Zeitraum ausgehalten habe, ohne in der hier vorliegenden Weise straffällig zu werden, zeige, dass es in keiner Weise ihrer Persönlichkeit entspreche, solche Taten zu begehen. Die plötzlich entstandene besondere Versuchungssituation habe sich dadurch ergeben, dass die Beklagte in der Position als Klassenlehrerin einer Klasse zehn als Abschlussklasse die Möglichkeit erhalten habe, die Gelder als Fremdgelder zu verwalten. Insofern liege ein Augenblicksversagen vor, sie habe kopflos und unüberlegt gehandelt. Denn die beabsichtigte Rückzahlung sei von vornherein zum Scheitern verurteilt und die Aufdeckung der Taten unausweichlich gewesen. Außerdem greife der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ein. Eine solche Notlage habe nach ihrer Aussage, sie habe nichts mehr zum Leben gehabt, bestanden. In diese existenzbedrohende Situation sei sie unverschuldet durch die wirtschaftlichen Handlungen ihres damaligen Lebensgefährten geraten. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in den gesamten Zeiträumen vorher, in denen ihr Gehalt gepfändet gewesen sei, noch immer in der Lage gewesen sei, ihr Leben zu führen. Denn die Lage nach Abzug der Pfändungen sei mit der Situation einer privaten Insolvenz vollständig vergleichbar. In beiden Fällen hätten ihr gleich hohe Beträge zum Leben, nämlich nur 500,00 € monatlich, zur Verfügung gestanden. Lediglich im Zeitpunkt der von ihr verübten Taten sei ihre finanzielle Situation von ihr nicht mehr beherrschbar gewesen, da sie die Kosten für Strom und Miete und die rudimentären Kosten ihres persönlichen Unterhaltes nicht mehr habe bedienen können. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, über einen langen Zeitraum die Privatinsolvenz zu vermeiden. Die Feststellungen zum Milderungsgrund der Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase im Tatzeitraum seien widersprüchlich und lebensfremd. Bestehende Schulden in Höhe von ca. 500.000 € und eine auf ihr lastende Pfändung ihrer Einkünfte über einen sehr langen Zeitraum stellten eine persönlich besonders belastende Situation im Sinne des Milderungsgrundes dar. Dies gelte umso mehr, als sie sich mit Selbstmordgedanken getragen habe, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Krankheitswert haben müssten, um mildernd berücksichtigt zu werden. Die negative Lebensphase sei auch überwunden, da dies wie ausgeführt nichts mit der Durchführung einer Privatinsolvenz (die Eröffnung dieses Verfahrens stehe im September 2021 an) zu tun habe. Die Beklagte beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zum Einreichen der Berufungsbegründung zu gewähren sowie das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen (A.). Dessen ungeachtet ist sie unbegründet (B.). A. Die Berufung ist unzulässig. I. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der Begründungsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen, wie es § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW vorschreibt, sondern stattdessen beim erkennenden Gericht. § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW lautet: „Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen.“ Mangelt es an diesem Erfordernis, ist die Berufung gem. § 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW unzulässig. Dies ist hier angesichts des Eingangs der Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist – ausschließlich – beim Oberverwaltungsgericht der Fall. Die Tatsache, dass die Frist zur Begründung der Berufung durch den Senatsvorsitzenden antragsgemäß verlängert worden ist, führt nicht dazu, dass die Berufungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingelegt werden kann. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. März 2019 – 3d A 4888/18.O – wie folgt begründet: "Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, der die Einlegung und die Begründung der Berufung gegen eine Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft („und“), ist eindeutig. Er lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass allein die Einlegung, nicht aber die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen müsste. Eine Möglichkeit, die Berufung fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht einzulegen oder zu begründen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies lässt allein den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber im Disziplinarrecht eine alternative oder zusätzliche Möglichkeit, die Begründung der Berufung gegen Urteile in Disziplinarklagesachen beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, nicht zulassen wollte. Demgegenüber war eine solche Möglichkeit in § 80 Satz 2 der Disziplinarordnung NRW für die Einlegung der Berufung in Disziplinarsachen noch ausdrücklich vorgesehen. Eine gleichartige Regelung besteht für die Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Revision in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt für die isolierte (nachfolgende) Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Berufung das Oberverwaltungsgericht als ausschließlichen Adressaten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 – 3d A 1785/14.O –, juris Rn. 47. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut des Gesetzes („einzulegen und zu begründen“) insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung bei einer Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 12. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil – wie im Streitfall – die Frist für die Berufungsbegründung verlängert worden ist. Denn eine Ausnahme für diesen Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Darin heißt es zum gleichlautenden § 64 BDG, den der Landesgesetzgeber übernommen hat: „Satz 2 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss.“ (BT-Drucks. 14/4659, S. 50). Dagegen ist in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt, dass die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung an das Oberverwaltungsgericht statt wie im Gesetz vorgesehen an das Verwaltungsgericht übermittelt werden darf. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dagegen, dass die Berufung nach einer Fristverlängerung beim Oberverwaltungsgericht begründet werden darf. Denn im Gegensatz zu § 64 LDG NRW sieht § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. September 2004 gültigen Fassung vor: „Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.“ Eine solche Regelung fehlt in § 64 Abs. 1 LDG NRW. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, wäre erforderlich gewesen, eine vergleichbare Regelung in § 64 LDG NRW einzufügen. Hinzu tritt, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2006 § 64 BDG überarbeitet und an Änderungen der VwGO angepasst hat (BT-Drucks. 16/2253, S. 14). In diesem Zusammenhang hat er zwar § 64 Abs. 2 BDG an die Änderung von § 124a VwGO angepasst, nicht aber § 64 Abs. 1 BDG an die zum 1. September 2004 erfolgte Änderung des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann (s.o.). Wenn der Gesetzgeber auf diese Weise allein § 64 Abs. 2 BDG, nicht aber auch § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG an die erfolgten Änderungen in der VwGO anpasst, spricht auch dies dafür, dass es beim Wortlaut von § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW und damit bei unterschiedlichen Regelungen verbleiben sollte. Der Landesgesetzgeber hat ebenfalls lediglich § 64 Abs. 2 LDG NRW an die Änderungen der VwGO angepasst, nicht aber § 64 Abs. 1 (vgl. LT-Drucks. NRW 14/9308, S. 25 und 40). Eine Auslegung von § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck erfordert kein anderes Ergebnis. Die Regelung ist eine Formvorschrift, die der Gesetzgeber in unterschiedlichster Weise ausgestalten kann. Art. 19 Abs. 4 GG oder der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 EMRK) rechtfertigen keine andere Auslegung, zumal der Berufungskläger durch die auch hier erfolgte Rechtsmittelbelehrung – ungeachtet zusätzlicher erläuternder Verfügungen – hinreichend geschützt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Rechtsmittelführer durch die Regelung der Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar oder sachlich nicht gerechtfertigt erschwert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03. 2003 – 1 BvR 310/03 –, juris Rn. 8. Etwaige Praktikabilitätsvorteile sind jedenfalls nicht so groß, dass sie eine Abkehr vom Wortlaut des Gesetzes erfordern oder rechtfertigen. Insbesondere genügt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts hierfür nicht eine etwaige minimale Beschleunigung des Verfahrens." Hieran hält der Senat auch angesichts des (dem vorerwähnten Urteil nachgehenden) Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 – 2 B 25.19 – fest. Den dortigen – die Entscheidung nicht tragenden – Ausführungen, "an Systematik und Normzweck der Regelungen (sic. § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) orientierte prozessökonomische Erwägungen sprechen für die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat", vermag der Senat keinen Grund zu entnehmen, der es rechtfertigte, vom eindeutigen Wortlaut der Vorschriften abzuweichen. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen ist Folgendes anzumerken: 1. Die Entstehungsgeschichte des § 64 LDG NRW belegt, dass eine Ausnahme vom vorgesehenen Ort für die Einreichung der Berufungsbegründung im Fall der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats vom Gesetzgeber nicht gewollt war. In der Gesetzesbegründung zu § 64 BDG, den der Landesgesetzgeber – in Anpassung des nordrhein-westfälischen Disziplinarrechts an das Disziplinargesetz des Bundes unter dem Aspekt der Rechtsvereinheitlichung im Bereich des Disziplinarrechts und in Verfolgung des Konzepts, eine Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten im Bundesgebiet zu gewährleisten – vgl. LT-Drucksache NRW 13/5220, S. 2, 77. wortgleich übernommen hat, heißt es dazu: "Das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage kann wie bisher mit der Berufung angegriffen werden. Die Einführung einer Zulassungsberufung entsprechend § 124 VwGO ist im Disziplinarklageverfahren nicht angezeigt. Während die Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren Entscheidungen zum Gegenstand haben, die von einer Ausgangsbehörde erlassen und anschließend von einer Widerspruchsbehörde und vom Verwaltungsgericht überprüft werden, hat im Disziplinarklageverfahren erst das Verwaltungsgericht die eigentliche Sachentscheidung getroffen. Diese muss schon angesichts ihrer erheblichen Auswirkungen auf den Betroffenen ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen durch eine zweite Instanz überprüfbar sein. Satz 2 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss. Die Regelungen zum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis 5 sind in Anlehnung an § 124 Abs. 3 VwGO konzipiert." Vgl. BT-Drucks. 14/4659, S. 50. Während der Gesetzgeber zunächst der Einführung einer Zulassungsberufung nach dem Vorbild des § 124 VwGO in Disziplinarklageverfahren eine Absage erteilt, stellt er zu Satz 2 des § 64 BDG klar, dass hier Frist und Form der Berufungseinlegung geregelt werden sollen, ohne gesondert herauszustellen, dass Satz 2 auch die Begründung der Berufung regelt. Den Begründungszwang in § 64 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BDG hat der Gesetzgeber dann in Anlehnung an § 124a Abs. 3 VwGO – in der bis zum 31. E. 2001 geltenden Fassung, die der Gesetzgeber allein im Blick haben konnte – konzipiert. Soweit in der Gesetzesbegründung dagegen von § 124 Abs. 3 VwGO die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, da § 124 VwGO in keiner seiner Fassungen über einen dritten Absatz verfügte, die Vorschrift ausdrücklich nur die Zulässigkeit der Berufung betrifft und sich lediglich in § 124a VwGO Regelungen zur Begründung der Berufung finden. Die Regelungen in § 64 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BDG entsprechen – unter Anpassung an das Disziplinarverfahren – wortgleich den Regelungen in § 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO, wenn es dort heißt: " 3 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. 4 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 5 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig." Entscheidende Bedeutung für das Verständnis des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG kommt dabei der Tatsache zu, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nicht auf § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach "die Begründung …, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen" ist, Bezug genommen hat. Aus dieser ausdrücklichen Nichtübernahme der Konzeption des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO in den § 64 BDG und der eindeutigen Regelung zur Einlegung und Begründung der Berufung in § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG folgt unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik, dass die Berufungsbegründung in Disziplinarklageverfahren ausschließlich beim Verwaltungsgericht einzureichen ist, und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Verlängerung der Begründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden gekommen ist oder nicht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Berufungsbegründung im Falle der Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, wäre es erforderlich – und ohne weiteres möglich – gewesen, eine dem § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO vergleichbare Regelung in § 64 BDG einzufügen. Hieran fehlt es. Für eine insoweit bewusste Entscheidung des Gesetzgebers spricht auch die Regelung in Abs. 2 des § 64 BDG, der für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über eine Disziplinarverfügung insbesondere den § 124a VwGO in Gänze für anwendbar erklärt, für diese Fälle also ausdrücklich die Einreichung einer separaten Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht – nicht lediglich zulässt, sondern: – fordert. 2. An Systematik und Normzweck der Regelungen orientierte prozessökonomische Erwägungen rechtfertigen nicht eine ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat. A.A. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2019 – 2 B 25.19 –, juris Rn. 8 –. a) Es ist bereits dargelegt worden, dass sich weder aus der Systematik noch aus dem Normzweck die Möglichkeit einer Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht herleiten lässt. Darüber hinaus steht einem solchen Verständnis auch der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, der eine abweichende Auslegung nicht zulässt. Vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2003 – 1 BvR 310/03 –, juris Rn. 8. Die Auslegung einer Rechtsnorm beginnt beim Wortlaut. Sie ist darauf gerichtet, den möglichen Sinngehalt eines Normtextes zu erfassen und zu ermitteln, was die Norm nach den Sprachgesetzen bedeuten kann. Vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 441 Dabei stehen die grammatikalische Struktur der Norm, die logische Beziehung der einzelnen Gesetzesworte zueinander sowie die mögliche Bedeutung der einzelnen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale selbst im Fokus der Auslegung. Vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012, S. 37 ff. Der Wortlaut einer Norm gibt den möglichen Sinngehalt der gesetzlichen Aussage vor und markiert damit zugleich die Grenze der Auslegung. Vgl. nur Zippelius, a.a.O., S. 39. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW und unter Berücksichtigung der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift scheidet eine Auslegung in dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Sinne aus. Der demgegenüber für den Fall der Verlängerung der Berufungsfrist vertretenen Auffassung, der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW/BDG sei nicht eindeutig, so OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 – 21d A 956/07.BDG – NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42, steht bereits entgegen, dass der Wortlaut einer Regelung nicht auf der einen Seite eindeutig und auf der anderen Seite nicht eindeutig sein kann. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW jedoch – wie bereits dargelegt – eindeutig. b) Das Argument – vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. E. 2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 7 –, dieses wortgetreue Verständnis lasse sich schwerlich mit der durch Satz 3 begründeten Zuständigkeit des Vorsitzenden des Berufungsgerichts für die Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vereinbaren, überzeugt nicht. Zwar ist mit dem Begriff des Vorsitzenden im Sinne des Satzes 3 der Vorsitzende des Berufungsgerichts gemeint und hat das Verwaltungsgericht nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens keine Entscheidungszuständigkeiten mehr, da das Berufungsverfahren vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt wird. Dies führt jedoch nicht etwa dazu, dass eine Gesetzesauslegung dahingehend, gleichwohl bleibe der Ort für eine fristgerechte Einreichung der Begründung das Verwaltungsgericht, aus denklogischen Gründen unmöglich wäre. Vielmehr handelt es sich um reine Zweckmäßigkeitserwägungen. Das bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Februar 2008 – 21d A 956/07.BDG –, NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42. Dieses hatte aus der Befassung des Oberverwaltungsgerichts mit der Sache infolge der Berufungsfristverlängerung und dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Befugnis außer der Weiterleitung der Begründung mehr habe, geschlussfolgert, es gebe aus Gründen der Prozessökonomie in diesem Fall "keinen vernünftigen Grund", warum die Berufungsbegründung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Derartige – vermeintliche – Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen es indes nicht, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Möglichkeit einer fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht zuzulassen. Abgesehen davon führte eine solche Auslegung dazu, dass nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats die Berufungsbegründung fristgerecht bei zwei unterschiedlichen Stellen, nämlich gleichermaßen beim Verwaltungs- wie beim Oberverwaltungsgericht, eingereicht werden könnte. Dass die Einreichung beim Verwaltungsgericht in einem solchen Fall unzulässig sein könnte, wird soweit ersichtlich von niemandem vertreten. Eine solche Verdoppelung der Orte möglicher fristwahrender Vorlage der Berufungsbegründung kann kaum als "prozessökonomisch" bezeichnet werden. Sie schaffte Unbestimmtheiten in einem Bereich, in dem Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Nicht ohne Grund sieht § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG / LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 5 VwGO – wie ausgeführt – für Begründungen von Berufungen bzw. Berufungszulassungsanträgen u.a. in Anfechtungsverfahren gegen Disziplinarverfügungen die Einreichung ausschließlich beim Oberverwaltungsgericht vor. c) Auch das Übersenden der Verfahrensakten nach Eingang der Berufungsschrift von der ersten in die zweite Instanz rechtfertigt keine andere Beurteilung. In Abgrenzung zur früheren Rechtslage sieht die aktuelle Fassung des § 124a VwGO, wie erörtert, sowohl für die Begründung der zugelassenen Berufung als auch für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, die Einreichung beim Oberverwaltungsgericht vor, so sie nicht mit dem instanzeinleitenden Schriftsatz erfolgt. Der (für die frühere Fassung nach dem Willen des Gesetzgebers bedeutsamen) Möglichkeit der ortsnahen Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht kommt nach dem Verständnis des aktuellen Bundesgesetzgebers keine Bedeutung mehr zu. Das lässt den Rückschluss zu, dass dieser Gesetzgeber auch des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG, mit dem § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW übereinstimmt, der – wie dargelegt – die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO bewusst nicht in Bezug genommen hat, keine berücksichtigungsbedürftigen prozessökonomischen Unterschiede mit Blick darauf gesehen hat, ob Einreichungsort der Begründung und Verbleib der Akten auseinanderfallen. Ob die Aufnahme einer dem § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechenden Regelung in § 64 Abs. 1 LDG NRW/BDG sinnvoll hätte sein können, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist, weil das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Sache bereits befasst ist und das Verwaltungsgericht keinerlei Befugnis außer der Weiterleitung der Begründung hat, darauf stellt das OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 – 21d A 956/07.BDG – NVwZ-RR 2008, 844, juris Rn. 42, entscheidend ab, kann dahinstehen, nachdem der Gesetzgeber, wie dargelegt, von einer solchen Regelung Abstand genommen hat. Es ist angesichts der Gewaltenteilung nicht Sache der Gerichte, diese gesetzgeberische Entscheidung zu unterlaufen oder zu aktualisieren. d) Eine Weiterleitung des Begründungsschriftsatzes vom 11. Mai 2020 durch das Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht kam im Streitfall schon nicht in Betracht. Der Schriftsatz ist ausweislich der Faxkennung erst am Tage des Fristablaufs nach Dienstschluss beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Eine Weiterleitung nach Durchlaufen des hier vorgesehenen Geschäftsganges – der unter anderem die Vorlage an den bearbeitenden Richter umfasst, der eine Weiterleitung hätte veranlassen können – hätte nicht mehr zu einem fristgemäßen Eingang beim Verwaltungsgericht geführt. II. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war nicht zu gewähren. Der Beklagten war nicht auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (vgl. § 60 VwGO). Es kann nicht festgestellt werden, dass den Prozessbevollmächtigten der Beklagten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (vgl. zur Zurechnung an die Beklagte § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO) und er sich darauf verlassen durfte, dass der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht die verlängerte Berufungsbegründungsfrist wahren würde. Vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 5 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 13. Die Beklagte wurde durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung an das Verwaltungsgericht zu übermitteln ist. Es lag auch keine einheitliche Rechtsprechung vor, nach der die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats ausnahmsweise beim Oberverwaltungsgericht statt beim Verwaltungsgericht eingelegt werden dürfte. Nach gefestigter Auffassung des erkennenden Senats ist die Berufungsbegründung auch im Falle der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden beim Verwaltungsgericht einzureichen. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 20.03.2019 – 3d A 4888/18.O –, vom 08.03.2017 – 3d A 1815/13.O –, juris Rn. 49, und vom 11.01.2017 – 3d A 204/16.O –, juris Rn. 24. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Beschluss vom 30. Dezember 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, der Prozessbevollmächtigte habe nach dem damaligen Stand von Rechtsprechung und Literatur darauf vertrauen dürfen, die Berufungsbegründung – nach Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden – beim Oberverwaltungsgericht einreichen zu können, sodass ihm – jedenfalls – Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen sei. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 6. Ein solcher Vertrauenstatbestand war seit den oben zitierten Entscheidungen des erkennenden Gerichts aus dem Jahre 2017 nicht mehr gegeben. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017, – 2 B 51.16 –, juris Rn. 12, 13, betraf schon nicht den Fall einer Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierin die generelle Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht ausdrücklich verneint und insoweit auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hingewiesen. Der weiter in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 betrifft zwar die hier vorliegende Fallgestaltung einer Verlängerung der Begründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden. Die Ausführungen sind aber, worauf bereits hingewiesen worden ist, nicht tragend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2019 – 2 B 25.19 –, juris Rn. 7 f. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. B. Abgesehen vom Vorstehenden ist die Berufung auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten zu Recht wegen eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens (vgl. § 13 Abs. 3 LDG NRW, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) das Ruhegehalt aberkannt. Eine umfassende Würdigung dieses Verhaltens führt zu dem Schluss, dass sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Vorab nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und trifft auf dieser Grundlage dieselbe Entscheidung. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E3. -S. vom 22. März 2018 (Az.: 3 Ds – 506 Js 123/17 – 393/17) aus, die für den Senat nach §§ 65 Abs. 1 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1 LDG NRW bindend sind. Danach hat die Beklagte während ihres aktiven Dienstes in den Jahren 2016 und 2017 bei den Schülern der seinerzeit von ihr als Klassenlehrerin betreuten Klasse 10e der B. -I. -H. einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 7.137,00 € eingesammelt und – wie von vornherein geplant - pflichtwidrig für sich verwendet. 1. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den Strafausspruch tragen. Das sind neben den Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, zur Rechtswidrigkeit der Tat und zum Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11.05.2016 – 16a D 13.1540 –, juris Rn. 51 m.w.N. Auch die Feststellung, dass der Täter nicht schuldunfähig war, wird durch einen Schuldspruch bindend festgestellt, da dieser nur bei Schuldfähigkeit möglich ist. 2. Diese Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil vorliegend keine substantiierten Ausführungen zur Schuldfrage enthält. a) Nach ständiger Rechtsprechung nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1999 – 1 D 31.98 –, juris Rn. 12 zu § 18 Abs. 1 S. 1 BDO, und vom 27.03.2012 – 2 WD 16.11 –, juris Rn. 20 zu § 84 WDO. Denn auch bei einem abgekürzten Urteil sind als Mindestinhalt die erwiesenen Tatsachen anzugeben, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2013 – 3 StR 35/13 –,= NStZ 2014, 53, juris Rn. 7. b) Vorliegend enthält das Strafurteil zwar keine Ausführungen zur Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit der Beklagten. Mit der Feststellung, die Beklagte habe sich „wegen Betruges in zwei Fällen strafbar gemacht“, hat das Amtsgericht aber im Rahmen des abgekürzten Urteils inzident die Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten abschließend bejaht. 3. Ein Anlass, sich von den Feststellungen des Strafurteils zu lösen, besteht nicht. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die „offenkundig unrichtig" sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Eine Lösung kann nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges" auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dafür müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 2 LDG NRW ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.08.2010 – 2 B 43.10 –, juris Rn. 4 ff., vom 28.12.2011 – 2 B 74.11 –, juris Rn. 13, vom 25.02.2016 – 2 B 1.15 –, juris Rn. 7; und vom 13.11.2017 – 2 B 21.17 –, juris Rn. 8 f. Diese Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. II. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Beklagte ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. 1. Durch das festgestellte Verhalten hat sich die Beklagte wegen Betrugs strafbar gemacht, § 263 Abs. 1 StGB. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich das Einsammeln von Geldern von den Schülerinnen und Schülern in Höhe von 5.383,00 € für die Klassenfahrt nach C. und in Höhe von 1.754,00 € für die Fahrt nach M. , die sie zu eigenen Zwecken, insbesondere zur Deckung laufender Zahlungsverpflichtungen verwenden wollte, hat sie bei diesen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Irrtum erregt. 2. Das Verhalten der Beklagten stellt sich insgesamt als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14, und Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 9, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 10. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte erst aufgrund ihrer Stellung als Klassenlehrerin überhaupt in der Lage versetzt wurde, Geld von den Schülern der von ihr betreuten Klasse einzusammeln. Die Organisation der Klassenfahrt nach C. und die Abwicklung der Zahlungen – auch für die angebliche Klassenfahrt nach M. – gehörten zu ihren dienstlichen Aufgaben. Ohne ihre Stellung als Klassenlehrerin wäre es ihr nicht möglich gewesen, die Schüler unter Täuschung über den tatsächlichen Zweck zu den von ihnen geleisteten Zahlungen zu bewegen. Dabei steht der Bewertung als innerdienstlich nicht entgegen, dass der Betrugsschaden bei den Schülerinnen und Schülern und nicht beim Dienstherrn der Beklagten eingetreten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2000 – 1 D 56.99 –, juris, Rn. 23. 3. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Hiervon ist schon aufgrund der Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils auszugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2019 – 2 B 45.18 –, juris Rn. 9. Die Beklagte hat dies im Übrigen zu keiner Zeit bestritten. 4. Durch ihr Verhalten hat die Beklagte schuldhaft die ihr nach § 34 Satz 2 und 3BeamtStG obliegenden Pflichten verletzt. Mit den Betrugshandlungen verletzte sie die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes und beging dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 — 3d A 229/16.BDG —, juris Rn. 55. III. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten der Beklagten zutreffend als einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen gewürdigt und ihr zu Recht unter dem Gesichtspunkt des Ansehens- und Vertrauensverlustes das Ruhegehalt aberkannt, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. Die angemessene Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LDG NRW). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. Die Höchstmaßnahme ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 3 LDG NRW). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen ist, weshalb er als Beamter nicht mehr tragbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 – 1 D 2.07 –,juris Rn. 58 f., m.w.N. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis, auch im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, beendet werden, bzw. ist dem Beamten, wenn er sich – wie hier – bereits im Ruhestand befindet, das Ruhegehalt abzuerkennen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31 f. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Überzeugung, dass die Beklagte sich mit ihrem vorliegend zu beurteilendem Verhalten eines so schwerwiegenden einheitlichen außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte und ihres Persönlichkeitsbildes erforderlich ist, ihr das Ruhegehalt abzuerkennen. Wäre sie noch im Dienst, wäre sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil sie das Vertrauen ihres Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. 1. Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Daher muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden, wobei maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen ist. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –,juris Rn. 16. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten. Auch bei diesen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –,juris Rn.19. Der Strafrahmen für den Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Aufgrund dieses Strafrahmens ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22. b) Dem konkret ausgeurteilten Strafmaß kommt bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu, weil der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.03.2021 – 2 B 76.20 -, juris Rn. 24, und vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15, je m.w.N.; Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 39 m.w.N. c) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dies ist insbesondere bei Delikten zu beachten, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind, da sie angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind. Aufgrund dessen ist in diesen Fällen eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Hier ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens "nach oben" indiziert. aa) In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Lehrer, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen müssen. Im konkreten Fall haben die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern und der Dienstherr der Beklagten als Klassenlehrerin besonderes Vertrauen hinsichtlich der Einziehung von Geldern im Zusammenhang mit der Durchführung von Klassenfahrten entgegen gebracht. Sie durften darauf vertrauen, dass die Gelder zweckgerichtet verwaltet werden. Dieses Vertrauen hat die Beklagte erheblich erschüttert, als sie unter Ausnutzung dieses dienstlich begründeten Vertrauensverhältnisses die eingesammelten Gelder zweckwidrig für sich verwandt hat und ihrem Erziehungsauftrag damit nicht gerecht geworden ist. Ein solches betrügerisches Verhalten ist mit der Vorbildfunktion der Beklagten als Lehrerin nicht vereinbar und wird nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, das der Dienstherr und die Allgemeinheit von einer Lehrerin verlangen. Es beschädigt das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit in seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. Durch die dienstbezogene Entgegennahme der Gelder in der Absicht, diese in betrügerischer Weise und um des eigenen Vorteils willen für sich zu verbrauchen, hat die Beklagte auch das zwischen ihr und ihrem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig beschädigt. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, beeinträchtigt damit in aller Regel grundlegend das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 – 1 D 32.00 –, juris Rn. 28 m.w.N. Nichts anderes gilt, wenn sich der Beamte, wie hier, die Vermögenswerte unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten – hier des Unterrichtsverhältnisses mit seinen Schülerinnen und Schülern – in betrügerischer Weise verschafft und für sich verbraucht. bb) In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn, denen die hier vorliegende Konstellation vergleichbar ist, ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen in den Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist dabei ein Erschwerungsgrund neben anderen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 B 19.14 –, juris Rn. 11, m.w.N. cc) Unter Zugrundelegung dessen ist hier die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung. Bereits die Schadenshöhe von mehr als 7.137,00 € übersteigt die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Grenze von 5.000,00 € deutlich. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich die beiden Betrugstaten, die Gegenstand der Verurteilung waren, zudem aus einer Vielzahl von Einzelvorgängen zusammen setzen, da die Beklagte hinsichtlich der Schüler, die an der jeweiligen Klassenfahrt teilnehmen wollten, sich in jedem Einzelfall unter Ausnutzung des ihr entgegen gebrachten Vertrauens persönlich bereichert hat. Dabei ging sie planvoll vor, was sich insbesondere an der vorgespiegelten Tagesfahrt nach M. zeigt, bei der ein realer Hintergrund mangels Anmeldung bei der Schulleitung fehlte. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die Tagesfahrt realisieren wollen, kann schon deshalb nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, weil sie den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen widerspricht, sie habe die Verwendung der Gelder zu eigenen Zwecken von vornherein geplant gehabt. Abgesehen hiervon wertet der Senat diese Einlassung als Schutzbehauptung. Zum einen war die Fahrt – wie dargelegt – noch nicht einmal bei der Schulleitung angemeldet, als sie die – angeblichen - Fahrtkosten von den Schülern erhob. Zum anderen war die finanzielle Situation der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag so, dass sie auch diese Gelder dringend benötigte. Sie konnte sich nur unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung diese zusätzliche Einnahmequelle zu dem konkreten Zeitpunkt dadurch eröffnen, dass sie das ihr von den Schülern entgegengebrachte Vertrauen für ihre Zwecke ausnutzte. Das Verhalten der Beklagten zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie, die mit dem von ihr bekleideten Amt unvereinbar ist. Die ausgeurteilte Freiheitsstrafe von acht Monaten zeigt – ungeachtet der fehlenden indiziellen oder präjudizierenden Wirkung für das Disziplinarverfahren –- das auch in den Augen des Strafgerichts erhebliche Gewicht der Verfehlung der Beklagten. 2. Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. Das gem. § 13 Abs. 2 S. 2 LDG NRW in den Blick zu nehmende Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 18 m.w.N. Derartige erhebliche Milderungsgründe, die den Schluss rechtfertigen, die Beklagte habe das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, sind nicht gegeben. a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen nicht vor. aa) Auf den Milderungsgrund eines persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation kann sich die Beklagte nicht berufen. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt nur in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. In einer solchen Ausnahmesituation darf ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden können. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. Eine solche unvermittelt entstandene besondere Versuchungssituation bestand schon nach Darstellung der Beklagten nicht. Sie beging das Dienstvergehen, nachdem ihr Gehalt wegen der aufgelaufenen Schulden bereits zu einem überwiegenden Teil gepfändet worden war. Die Situation, mit dem verbleibenden Gehalt haushalten zu müssen, bestand folglich seit längerem und begründet keine Ausnahmesituation. Auch das Hinzutreten weiterer Schulden in Form einer Nachforderung der Stadtwerke, die die Beklagte im Strafverfahren behauptet hat, kann eine solche Ausnahmesituation nicht begründen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die betrügerisch erlangten Gelder insgesamt für die Nachzahlung verwandt hat, was im Hinblick auf die Höhe des Betrugsschadens und nach ihrer eigenen Einlassung unwahrscheinlich erscheint. Denn im Hinblick auf ihre berufliche Stellung hätte sie hinsichtlich der Nachzahlung mit den Stadtwerken eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung treffen oder sich um Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch bemühen können. Ein solches, an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten war ihr ohne weiteres möglich. Auch das Einsammeln des Geldes bei den Schülern führte auf Seiten der Beklagten nicht zu einer besonderen Versuchungssituation. Zum einen handelte es sich um eine durchaus amtstypische Tätigkeit. Zum anderen geschahen die Dienstpflichtverletzungen nach ihrem eigenen Vorbringen, um sich immer wieder auftuende "finanzielle Löcher" zu stopfen, vor allem Kosten für Strom und Miete, also über einen längeren Zeitraum mit den jeweils von den Schülern ihr übergebenen Einzelbeträgen. Gegen eine besondere Versuchungssituation spricht letztlich ihr planvolles Vorgehen, indem sie bei jedem einzelnen Schüler die jeweiligen Einzelbeträge einsammelte und sich mit der Erfindung einer Tagesfahrt nach M. eine weitere Einnahmequelle verschaffte. Aufgrund dessen ist auch kein einmaliges Handeln gegeben. Ein solches ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht daraus, dass die strafrechtlich selbstständigen beiden Taten in dem "kurzen Zeitfenster", als sie Klassenlehrerin einer Abschlussklasse war, erfolgten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht die Erlangung der Position einer Klassenlehrerin einer Abschlussklasse und die damit verbundene Aufgabe, Geld für Klassenfahrten einzusammeln und zu verwalten, eine besondere Versuchungssituation im Sinne des beschriebenen Milderungsgrundes begründen. Die Übernahme einer Klassenleitung gehört zum beruflichen Alltag einer Lehrerin. Die Aufgabenerfüllung einer Klassenlehrerin erstreckt sich über die Zeit eines Schuljahres. Sie traf die Beklagte nicht plötzlich. Auch die Verwaltung des Geldes begründet keine plötzlich auftretende Versuchungssituation, was sich bereits aus dem Zeitraum der Verwaltung des Geldes bis zum Tag der Durchführung der Klassenfahrt ergibt. Auch die Darstellung der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung greift nicht durch, weil sie so lange die Belastungen der Gehaltspfändungen ausgehalten und erst in der konkreten finanziellen Notlage das Geld für eigene Zwecke verwandt habe, liege eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor. Denn nach ihrer eigenen Behauptung veranlassten sie jeweils akut auftretende Finanzlücken zu den einzelnen Tathandlungen. Es handelte sich mit anderen Worten nicht um ein singuläres Geschehen, sondern um ein wiederkehrendes Tatmuster. Daran ändert auch die Darstellung der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts, wonach sie die Schulleitung darauf hingewiesen habe, dass Lehrer das Geld nicht bei sich zu Hause verwahren sollten. Hieran wird vielmehr deutlich, dass die Beklagte die Gefahrensituation für sich sah. Dies spricht gerade gegen eine von gewisser Kopflosigkeit geprägte Augenblickstat. Ob von Anfang an feststand, dass die Handlungen der Beklagten aufgedeckt werden würden, wie sie geltend macht, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn dies lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die die Versuchung auslösende Situation (unterstellt, sie bestand) geeignet war, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit bei der Beklagten herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nach ihrem eigenen Bekunden davon ausging, die betrügerisch erlangten Beträge später wieder ausgleichen zu können. Ob diese Einschätzung realistisch war oder nicht, hat für die Frage, ob die Beklagte aus einer besonderen Versuchungssituation heraus gehandelt hat, keine Bedeutung. Soweit die Beklagte hieraus eine Kopflosigkeit herzuleiten sucht, vermischt sie ihre subjektive Annahme mit den objektiven Gegebenheiten. bb) Der von der Beklagten geltend gemachte anerkannte Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ist ebenfalls nicht gegeben. Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die entsprechenden Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das heißt, dass er ohne die pflichtwidrige Verwendung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 7 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht vor. Es ist (auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung) nicht ersichtlich, dass der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Gefährdung der Erfüllung ihrer existenziellen Bedürfnisse drohte, der sie mit den Taten entgegenwirken wollte. Nach ihrer eigenen Darstellung verblieb ihr nach Abzug der Pfändungen ein monatlicher Betrag in Höhe von etwa 1.600,00 € sowie nach weiterem Abzug von Miete, Strom und ähnlichen Kosten noch ein Betrag von 500,00 € monatlich zum Leben. Eine Notlage im Sinne des Milderungsgrundes – kein Strom, Essen, etc. – ist unter diesen Voraussetzungen nicht gegeben und wird von der Beklagten auch nicht mit Substanz dargelegt. Insbesondere hat sie auch in der Berufungsbegründung nicht näher ausgeführt, was ihre Aussage vor der Disziplinarkammer, „ich hatte nichts mehr zum Leben", konkret bedeuten sollte. Die Erwägungen "eine fristlose Kündigung von Wohnraum, das Abstellen von Strom aufgrund nicht bezahlter Rechnungen sowie die Tatsache, Dinge des täglichen Lebens nicht mehr erwerben zu können, stellt eine existenzbedrohende Armut dar" beinhalten keine detaillierten Angaben. Denn der Beklagten ist – soweit ersichtlich - weder die Wohnung fristlos gekündigt noch der Strom abgestellt worden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie keine Gründe benannt, aus denen dies ernsthaft zu befürchten gewesen wäre. Sie hat lediglich wiederholt, dass sie kurz vor eine Stromsperre bzw. Kündigung des Mietverhältnisses gestanden habe, dabei aber nicht in der Lage gewesen sei, die viel zu große und teure Altbauwohnung aufzugeben, um Kosten zu sparen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht kann auch der Senat nicht feststellen, dass die Beklagte unverschuldet in die von ihr behauptete Schuldensituation geraten ist. Hinsichtlich des behaupteten Erwerbs von vier Eigentumswohnungen und deren Veräußerung mit Verlust werden auch im Rahmen des Berufungsverfahrens keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Allein die Angabe im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ihr damaliger Lebensgefährte habe sie zu dem Erwerb überredet, lässt nicht den Schluss auf ein fehlendes eigenes Verschulden in diesem Zusammenhang zu. Die Annahme der Beklagten greift nicht durch, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, kein Privatinsolvenzverfahren beantragt zu haben, da ihr aufgrund der Pfändungssituation der gleiche Betrag wie im Rahmen einer Privatinsolvenz verblieben sei. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die der Beklagten verbleibenden Beträge vergleichbar gewesen wären. Denn die Beklagte übersieht, dass allein das Privatinsolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung geführt hätte. Dass die Beklagte, die sich nach eigener Darstellung in einer finanziellen Notlage befand, diesen Weg nicht beschritten hat, ist ihr auch vom Verwaltungsgericht im Übrigen nicht vorgeworfen worden, ihr Verhalten schließt allerdings die Annahme einer unverschuldeten Notlage zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmals mitgeteilt hat, dass sie ein Privatinsolvenzverfahren betreibt und dieses voraussichtlich im September 2021 eröffnet werden soll. cc) Zugunsten der Beklagten greift auch nicht der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ein. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann der Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –,juris Rn. 40 f. m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Maßnahmemilderung unter diesem Gesichtspunkt nicht als gegeben an. Insbesondere ist die Beklagte durch die – behauptete – Schuldenlast zu keiner Zeit aus der Bahn geworfen worden. So hat sie nach Aktenlage ihren Dienst als Lehrerin nach den Gehaltspfändungen fortgesetzt, hat auch im Zeitraum der begangenen Dienstpflichtverletzungen ihre dienstlichen Aufgaben erfüllt und ist ihrem Lehrauftrag nachgekommen. Zudem nimmt sie in der Berufungsbegründung für sich in Anspruch, die Situation, mit dem pfändungsfreien Einkommen über einen langen Zeitraum auszukommen, stelle eine aktive Auseinandersetzung mit den Gläubigern und darüber hinaus auch eine aktive Auseinandersetzung damit, die Schulden begleichen zu wollen, dar. Eine solche Selbstwahrnehmung ist mit der Annahme, im Tatzeitraum aus der Bahn geworfen zu sein, nicht zu vereinbaren. Soweit sie sich zeitweise mit Selbstmordgedanken getragen haben will, wie sie im Strafverfahren erklärt hat, wird diese Situation weder zeitlich eingeordnet, noch ergeben sich hieraus Anknüpfungstatsachen, die eine weitere Aufklärung seitens des Senats hätten veranlassen können. Dies ist auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten eine persönlich besonders belastende Situation begründen können. Allerdings werden hierzu von der Beklagten – auch im Berufungsverfahren – keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Vielmehr begnügt sich die Berufung mit der Behauptung, "die Beklagte (habe) im Tatzeitraum offensichtlich weder ihre Miete noch ihre Stromrechnungen bezahlen …, darüber hinaus auch finanzielle Mittel für ihren täglichen Lebensunterhalt nicht mehr aufbringen" können, obwohl unstrittig weder eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses noch eine Stromsperre erfolgt sind. Abgesehen davon kann der Senat eine Überwindung dieser belastenden Schuldensituation durch die Beklagte – ebenso wie das Verwaltungsgericht – nicht feststellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hinnahme von Gehaltspfändungen und die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens hinsichtlich der Schuldensituation aus Sicht der Beklagten als gleichwertig anzusehen sind. Denn es fehlen jegliche Anknüpfungstatsachen für die Annahme, dass die von der Beklagten behauptete negative Situation überwunden ist. Angaben zur derzeitigen finanziellen Situation, insbesondere zu den bereits vom Verwaltungsgericht – nachvollziehbar – als hoch bewerteten Mietkosten von 1.100,00 € für eine Person, sind im Berufungsverfahren vor der mündlichen Verhandlung nicht gemacht worden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, dass ein Privatinsolvenzverfahren nunmehr konkret geplant sei und mit seiner Eröffnung im September 2021 gerechnet werde. Darüber hinaus hat sie mitgeteilt, seit zwei Jahren eine kleinere Wohnung zu bewohnen, so dass die bisherigen Kosten von 1.400 € monatlich nicht mehr anfielen. Dass sich die konkrete Schuldensituation entscheidend gebessert haben könnte, ergibt sich daraus nicht. ee) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihre Taten vor deren Entdeckung freiwillig offenbart zu haben. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Durch die freiwillige Offenbarung erscheint das Persönlichkeitsbild des Beamten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW in einem günstigeren Licht, da er zeigt, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Liegen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes vor, führt dies selbst bei schwerwiegenden innerdienstlichen Pflichtenverstößen regelmäßig zur Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f. m.w.N., und vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 26. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die betrügerischen Handlungen der Beklagten waren vollständig aufgedeckt, als sie sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens geständig einließ. Noch in einem frühen Gespräch mit der Schulleiterin hatte sie weder die eigennützige Verwendung des für die Klassenfahrt nach C. eingesammelten Geldes noch die vorgespiegelte Klassenfahrt nach M. nebst den eingesammelten Geldbeträgen eingeräumt. b) Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LDG NRW sind die sog. anerkannten Milderungsgründe nicht als abschließender Kanon der beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr sind sämtliche entlastende Aspekte des Persönlichkeitsbildes mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. aa) Dass die Beklagte über viele Jahre hinweg beanstandungsfrei Dienst geleistet hat, stellt keinen sonstigen Milderungsgrund mit dem erforderlichen Gewicht dar. Die – hier unstrittige – langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung eines Beamten fällt auch im Fall überdurchschnittlicher Beurteilungen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen gegenüber der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel (so auch hier) nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. bb) Der Senat legt zu Grunde, dass sich die Beklagte in einer finanziell schwierigen Situation befand und noch befindet. Für sie spricht in diesem Zusammenhang, dass sie – wenn auch im geringen Umfang – mit der Schadenswiedergutmachung begonnen hat. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte durch ihren Lebensgefährten veranlasst worden ist, die von ihr behaupteten Immobiliengeschäfte zu tätigen. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens führen diese Gesichtspunkte allerdings nicht zur Wiederherstellung des für die ordnungsgemäße Verrichtung öffentlicher Aufgaben unverzichtbaren Vertrauensverhältnisses. cc) Die mehrjährige Verfahrensdauer führt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. Denn sie ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2014 – 2 B 66.14 –, juris Rn. 7 m.w.N., und Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 40. 3. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Beklagten nach dem von ihr begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Die durch ihr wiederholtes innerdienstliches betrügerisches Verhalten mit einer ganz erheblichen Schadenssumme zu Lasten einer Vielzahl von Geschädigten bewirkte Ansehensschädigung ist bei ihrem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gut zu machen. Als Reaktion auf ihr Fehlverhalten kommt allein die Aberkennung des Ruhegehalts in Frage, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW. 4. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Sie hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Beamtin ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen schwerwiegenden Fehlverhalten der für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst sein musste, dass sie hiermit ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzte. IV. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2 Satz 4, 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. V.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.