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Beschluss

7 B 1064/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0824.7B1064.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1659/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.4.2021 wieder herzustellen bzw. anzuordnen; es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Summarischer Prüfung zufolge spreche Überwiegendes dafür, dass die Verfügung des Antragsgegners vom 26.4.2021 - nach der die Antragstellerin die Rekultivierungsarbeiten einschließlich der Anwuchspflege der Gehölze entsprechend dem genehmigten Rekultivierungsplan zu dulden, im Rahmen der Maßnahmen den Zugang zum betroffenen Grundstück zu ermöglichen und auch den Bestand der hergerichteten Flächen zu dulden habe - rechtmäßig sei. Grundlage der Anordnungen sei § 8 Abs. 3 AbgrG NRW. Die Antragstellerin habe als Grundstückseigentümerin die Herrichtung zu dulden. Grundlage der Rekultivierungsmaßnahmen sei der bestandskräftige Rekultivierungsplan, welcher Bestandteil der Plangenehmigung in der Fassung vom 28.6.2011 sei. Der damalige Eigentümer habe der Maßnahme zugestimmt, sodass auch die Antragstellerin jetzt zur Duldung verpflichtet sei. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin rügt, zahlreiche Höhenlagen der Uferlinie und der Abböschung stimmten nicht mit dem Rekultivierungsplan überein, teilweise seien ganze Landzungen in den See gelegt, wegen dieser Abweichungen seien die Rekultivierungsmaßnahmen nicht mehr von dem Rekultivierungsplan und deshalb auch nicht mehr von der Zustimmung des Eigentümers gedeckt. Damit wird die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung indes schon deshalb nicht durchgreifend erschüttert, weil nicht hinreichend dargelegt ist, dass die geltend gemachten Abweichungen zwischen dem Rekultivierungsplan und dem Inhalt der Duldungsverpflichtung - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - mehr als geringfügig sind. Hierzu wird ergänzend auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 23.7.2021 verwiesen. Soweit die Antragstellerin Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG im Hinblick auf Beeinträchtigungen von Nistplätzen von Mehlschwalben befürchtet, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise mit der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das ausgeführt hat, entsprechende Verstöße könnten von der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden. Vgl. zur Rügebefugnis von Verstößen gegen § 44 BNatSchG im Rahmen von Nachbarklagen: OVG NRW, Urteil vom 4.7.2018 - 8 A 47/17 -, NuR 2019, 348 = juris bzw. im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen ordnungsbehördliche Anordnungen: BayVGH, Beschluss vom 31.7.2014 - 1 ZB 13.1812 -, juris. Unabhängig von einer Rügebefugnis ist zudem aus den vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 23.7.2021 aufgezeigten Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Umsetzung der zu duldenden Rekultivierung der Abgrabung auf dem Grundstück der Antragstellerin überhaupt zu dem befürchteten Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG führen könnte. Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin darauf berufen, dass sie krankheitsbedingt die angeordneten Maßnahmen nicht umsetzen könne. Der Senat teilt die begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es der Antragstellerin zuzumuten ist, eine sach- und fachkundige Person mit der Durchführung von Maßnahmen zu beauftragen, die ggf. erforderlich sind, um im Rahmen der gegenüber der Fa. N. angeordneten Rekultivierungsmaßnahmen den Zugang zum betroffenen Grundstück zu ermöglichen. Schließlich rügt die Antragstellerin ohne Erfolg ein aus ihrer Sicht fehlendes Eilbedürfnis der Sache; sie meint, der derzeitige Zustand des Geländes existiere in der vorliegenden oder in einer ähnlichen Form seit vielen Jahren, vor diesem Hintergrund falle eine zeitliche Verzögerung der Rekultivierungsmaßnahme bis zum Abschluss einer Abstimmung eines neuen Rekultivierungsplans oder bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens nicht nachteilig ins Gewicht. Damit verkennt sie, dass die Rekultivierung der Abgrabung, deren Verwirklichung von der in Rede stehenden Duldungsverpflichtung abhängt, nach der bestandskräftigen Regelung vom 28.6.2011 spätestens bis zum 31.12.2020 fertigzustellen war; hierzu hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid ferner darauf hingewiesen, dass das Abwarten eines möglicherweise mehrjährigen Klageverfahrens dem Ziel eines zeitnahen Ausgleichs des Eingriffs zuwiderliefe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.