Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung, ob das Interesse an der ungehinderten Nutzung einer Bundesautobahn für eine Versammlung im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten hat (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 - und vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20 -), wird eine nachvollziehbare fachlich-polizeiliche Einschätzung hinsichtlich der Gefahr von Unfällen am sperrungsbedingten Stauende bzw. durch Ablenkung des Gegenverkehrs nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein solches Risiko auch in anderen Zusammenhängen bestehen kann. 2. Für die Durchführung einer Versammlung zum Thema Energie- und Verkehrswende bedarf es trotz des thematischen Bezugs zum (Autobahn-)Verkehr nicht zwingend der Nutzung einer Autobahn als Versammlungsort (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -). Dies gilt auch für ein kommunikatives Anliegen mit konkretem Bezug zu einem Autobahnabschnitt, wenn dieser Bezug auf anderen Flächen in dessen Nähe ebenfalls transportiert und zum Ausdruck gebracht werden kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die angegriffene Auflage erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner kann diese ohne Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG auf § 15 Abs. 1 VersG stützen. Gemessen an den in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich dargestellten Maßstäben aus der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 - und vom 30. Oktober 2020- 15 B 1630/20 -, jeweils m. w. N., ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Verbot, den vom Antragsteller angegebenen Streckenabschnitt der BAB 46 für die angemeldete Versammlung zu nutzen, für voraussichtlich rechtmäßig gehalten und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung dieses Verbots bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung den Vorrang eingeräumt hat. Die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lassen es nach dem Inhalt der Akten und nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu, dass der Antragsteller den von ihm angegebenen Abschnitt der BAB 46 am Versammlungstag als Route für den von ihm geplanten Fahrradaufzug nutzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die BAB 46 ausweislich des öffentlich zugänglichen Kartenmaterials die Hauptverbindungsstrecke zwischen den Städten Düsseldorf und Neuss sowie dem südlichen Stadtgebiet von Mönchengladbach sowie den südöstlich über die BAB 61 erschlossenen Regionen (etwa Rhein-Sieg-Kreis) einerseits und dem Kreis Heinsberg sowie den westlich davon liegenden niederländischen Regionen andererseits darstellt. Dass die BAB 46 bei der Stadt Heinsberg endet und sich dann als B 56 bis zur niederländischen Grenze fortsetzt, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund erscheint die auf fachlichen Erfahrungen beruhende Prognose des Antragsgegners, dass das Verkehrsaufkommen auf diesem Autobahnabschnitt auch an einem Sonntag so hoch sein werde, dass es von den als Umleitung in Betracht kommenden Landesstraßen nicht aufgefangen werden könne, plausibel. Insoweit ist in der Stellungnahme der Direktion Verkehr der Kreispolizeibehörde I. vom 26. August 2021 von 3.000 Fahrzeugen pro Stunde die Rede. Nach den weiteren Angaben des Antragsgegners hat die tägliche Verkehrsmenge (DTV) auf der BAB 46 bereits 2015 zwischen Erkelenz und dem Kreuz Mönchengladbach-Wanlo bei 34.660 Fahrzeugen gelegen. Diese Zahlen werden vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Senat verkennt nicht, dass es nicht etwa um werktäglichen Berufsverkehr geht, sondern der Verkehr an einem Sonntag betroffen ist. Es ist aber - neben dem trotz Sonntagsfahrverbots mit Blick auf die Hochwasserfolgen in der Region erlaubten Schwerlastverkehr - auch der Wochenend-, Ausflugs- und Ferienverkehr in den Blick zu nehmen, zumal die Wetterprognosen für das Wochenende gut sind und in einigen Bundesländern auch noch Schulferien sind. Allein auf Grundlage der spekulativen Annahmen des Antragstellers ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar, dass sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen aufgrund der pandemischen Lage spürbar reduzieren werde. Soweit der Antragsteller ausführt, dass der Antragsgegner eine von ihm vorgebrachte alternative Wegeführung nicht näher geprüft und gewürdigt habe, zeigt er nicht auf, dass und warum es sich insoweit um eine hinreichend geeignete Ausweichstrecke handeln könnte und warum zu erwarten sei, dass diese von den Verkehrsteilnehmern, die nach allgemeiner Erfahrung oftmals den kürzesten Umweg suchen, auch so genutzt würde. Der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen und die Ausführungen im Verwaltungsverfahren sowie die pauschale Behauptung, die möglichen Ausweichstrecken für den Pkw-Verkehr seien „absolut zumutbar“, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch der Annahme des Antragstellers, die Sperrung von nur einer Fahrspur der BAB 46 sei ausreichend, kann bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat auf Grundlage fachlich-polizeilicher Einschätzung darauf hingewiesen, dass eine nur einseitige Schließung der Autobahn die Gefahr sog. „Gaffer“-Unfälle auf der für den Kfz-Verkehr frei bleibenden Gegenfahrbahn mit sich bringen würde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -. Soweit der Antragsteller meint, dass auch außerhalb von Autobahnen - und dort ohne Trennung der Gegenverkehre durch Mittelleitplanken - entsprechende Versammlungen das Potenzial hätten, Verkehrsteilnehmer abzulenken und das Unfallrisiko zu erhöhen, verkennt er, dass auf Autobahnen aufgrund der dort regelmäßig zulässigen (und ungeachtet der Begrenzungen tatsächlich gefahrenen) höheren Geschwindigkeiten grundsätzlich mit deutlich schwerwiegenderen Unfallfolgen zu rechnen ist. Ein Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept, das die vorstehend geschilderten Beeinträchtigungen hinreichend effektiv zu vermeiden verspräche, wird vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände gegen die einzukalkulierende Dauer der Sperrung der Autobahn greifen nicht durch. Selbst wenn die Prognose des Antragsgegners womöglich vorsorglich eher hoch angesetzt worden sein mag, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Polizei hinreichende Erfahrungen mit Vor- und Nachlaufzeiten für Sperrungen bestehen. Vor diesem Hintergrund dürfte jedenfalls mit einer Sperrung für fünf Stunden - eine Stunde für die Nutzung durch den Demonstrationszug und je zwei Stunden für Vor- und Nachlauf - zu rechnen sein. Demnach würde eine versammlungsbedingte Teilsperrung der BAB 46 zu erheblichen Verkehrsbehinderungen für eine große Zahl von Verkehrsteilnehmern und insbesondere auch zu der vom Antragsgegner und Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erhöhung des Unfallrisikos sowohl auf der Autobahn (Stauende-Unfälle) als auch auf den Ausweichstrecken führen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das Risiko von Auffahrunfällen an Stauenden oder von Gaffer-Unfällen auf der Gegenfahrbahn auch bei anderen Anlässen bestehe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, da insoweit in der Regel unausweichliche (etwa dringende Bauarbeiten) oder nicht planbare Gründe (etwa spontane Verkehrsunfälle) ursächlich sind, während die angemeldete Versammlung planbar ist und unter Berücksichtigung des vom Antragsteller dargestellten Themas auch ohne deutliche Einschränkungen der Aussagekraft ohne Nutzung der BAB 46 durchgeführt werden könnte. Nach alledem entspricht es einer praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG einerseits und der Vermeidung einer durch den geplanten Fahrradaufzug eintretenden Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 46 andererseits, die Versammlung auf einen anderen Versammlungsort zu verweisen. Für die Durchführung der Versammlung mit dem Thema „Wir demonstrieren für eine klimafreundliche Energie- und Verkehrswende“ ist der Antragsteller trotz des thematischen Bezugs zum Verkehr und damit auch zum Autobahnverkehr nicht zwingend auf die Nutzung der Autobahn selbst als Versammlungsort angewiesen, um sein kommunikatives Anliegen zu transportieren. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -. Soweit der Antragsteller den Zusammenhang des Versammlungsthemas mit der Verlegung der BAB 61 infolge des Braunkohletagebaus anführt, ist nicht erkennbar, warum hierzu gerade das Befahren des angegebenen Teilstücks der BAB 46 erforderlich sein soll, um diesbezügliche Aussagen zu kommunizieren. Auch die vom Antragsgegner festgesetzte Route führt unmittelbar an der BAB 61 und deren durch den Braunkohleabbau bedingtem Endabschnitt vorbei. Der Senat verkennt dabei nicht, dass durch eine Verlagerung des Aufzugs auf Straßen anderen Typs der Charakter der Versammlung in gewisser Weise verändert wird. Seinem Anliegen kann der Antragsteller aber hinreichend auf den anderen ihm zugewiesenen Verkehrsflächen zwischen der Stadt Erkelenz, dem Braunkohle-Tagebau Garzweiler und der Ortschaft Lützerath Ausdruck verleihen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).