Beschluss
4 A 4089/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0907.4A4089.19.00
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Tenor
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten das von der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3 sowie in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat die Berufung eingelegt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Sie wäre ohne das erledigende Ereignis im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich auch unterlegen. Die gestufte Auswahlentscheidung der Beklagten, wonach zunächst die aufgrund des Mindestabstandsgebots bestehende Konkurrenzsituation aufgelöst wurde, bei der die unter der Anschrift E. -Aus-dem-T. -Straße 1 betriebenen Spielhalle der Klägerin mit der nicht weiter erläuterten Begründung der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität das Nachsehen hatte und auf der zweiten Stufe der Auswahlentscheidung nicht mehr einbezogen wurde, erweist sich unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Die in die nach altem Recht maßgebliche Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) ließen sich dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Erlasse des Ministeriums für Inneres (und Kommunales) näher konturiert. Die danach in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV a. F. erforderten einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet war, die Förderung der Ziele des Staatsvertrags zu gewährleisten. Ergab der Vergleich der konkurrierenden Bewerber, dass ein Spielhallenbetreiber besser Gewähr für die Förderung der Ziele des Staatsvertrags als die Konkurrenten bot, war der Ausschluss eines dieser Konkurrenten auf der ersten Stufe allein wegen der bestmöglichen Kapazitätsausschöpfung sachwidrig. Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglichte, konnte von den Erlaubnisbehörden nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, ZfWG 2021, 299 = juris, Rn. 102 f., m. w. N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei Klagen des Betreibers einer Spielhalle gegen eine Spielhallenerlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, mit der der Betreiber nur seinen in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, mit 7.500,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 A 2568/19 –, juris, Rn. 5 ff. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.