OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1365/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0921.1A1365.20A.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger allein gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 1. Der Kläger rügt zunächst, das Gericht habe sich nicht ernsthaft mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, sondern ihm ohne ausreichende Würdigung einen asyltaktischen Vortrag unterstellt. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung in China erscheine es bereits nicht plausibel, warum der Kläger überhaupt Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragen solle, wenn er in China nicht verfolgt werde. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung mehrfach durch das Gericht unterbrochen worden und der Dolmetscher habe den Vortrag des Klägers aufgrund des dadurch entstehenden Zeitdrucks nur stark verkürzt übersetzt. Das von dem Kläger geschilderte Geschehen werde mit der Konstruktion hypothetischer Kausalverläufe und Fehlschlüssen abgetan. Eine Gehörsverletzung ist hiermit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil ausführlich auf den Vortrag des Klägers zu dem Ereignis im März 2018, die Umstände seiner Ausreise und seine Lebensumstände in der Zeit, in der er nach seinem Vortrag Videos für die Glaubensgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes erstellt hat, eingegangen und hat diesen als nicht glaubhaft gewertet (Urteilsabdruck, S. 8 f.). Anhaltspunkte für Schwierigkeiten bei der Übersetzung oder einen Zeitdruck in der mündlichen Verhandlung lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Vielmehr hat die Einzelrichterin ausweislich des Protokolls eine Vielzahl von Nachfragen insbesondere zu dem Geschehen im März 2018 gestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, es habe sich um die „Wohnung“ von T. D. gehandelt (vgl. Urteilsabdruck, S. 8, 3. Abschnitt am Ende). Mit der von dem Kläger bemängelten Bezeichnung als „Haus“ ist – wie sich aus dem Zusammenhang erschließt – das Haus gemeint, in welchem sich die Wohnung befand. 2. Entgegen seiner weiteren Rüge hat sich das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich mit der Frage der Glaubensfindung und ‑ausübung des Klägers auseinandergesetzt (Urteilsabdruck, S. 9). Es hat ausweislich des Tatbestandes sowohl das Schreiben der Frau E. X. als auch das Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Kirche des Allmächtigen Gottes – Zweig Baden-Württemberg e.V. – zur Kenntnis genommen (Urteilsabdruck, S. 3) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 9 f.). Mit seiner Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht ausreichend gewürdigt, bemängelt der Kläger letztlich die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und macht demnach in der Sache (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. 3. Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Frage des Einkommensnachweises im Visumsverfahren sowie das Bestätigungsschreiben der Kirche des Allmächtigen Gottes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2020 hat der Kläger einen solchen jedoch nicht gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).