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Beschluss

2 E 821/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.2E821.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 HS. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren, das die Erteilung einer (unbefristeten) Übersetzermächtigung zum Gegenstand hat, gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit 15.000 Euro jedenfalls nicht zulasten der Klägerin zu hoch festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2, m. w. N. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Streitwert des vorliegenden Verfahrens in Anlehnung an Ziffer 14.1 des – der Typisierung dienenden – Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu Recht auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Vorgehensweise des Senats in vergleichbaren Fallgestaltungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2021 – 2 A 1877/21 -. Der Vortrag der Klägerin gibt, soweit ihm überhaupt ein verständlicher und/oder auf das Verfahren bzw. die Streitwertfestsetzung bezogener Inhalt entnommen werden kann, keine Veranlassung zu einer hier abweichenden Festsetzung des Streitwerts. Im Gegenteil beziffert die Klägerin selbst ihren Verdienstausfall, den sie wegen der Nichterteilung der begehrten Ermächtigung erlitten haben will, auf monatlich 7.000,00 Euro. Demgegenüber ist ihre aktuelle Einkommenssituation für die Festsetzung des Streitwerts, der sich an dem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten Erteilung zu bemessen hat, von vornherein irrelevant. Auf die vorläufige, niedrigere Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht kann sie sich ebenfalls nicht berufen. Hierbei handelt es sich gerade nur um eine vorläufige Bewertung. Rückschlüsse auf oder gar ein Vertrauenstatbestand für die endgültige Streitwertfestsetzung lassen sich daraus nicht ableiten. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.