OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 4179/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.12A4179.18.00
5mal zitiert
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung vom 2. Juni 2016 für die Betreuung des Kindes U.       L.     in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit er die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand betrifft.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Zulassungsverfahrens, die die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung vom 2. Juni 2016 für die Betreuung des Kindes U. L. in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit er die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand betrifft. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Zulassungsverfahrens, die die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig und hat im Rahmen dieser Tätigkeit in der Vergangenheit u. a. das Kind U. L. betreut. Sie wendet sich gegen die Bemessung der Förderbeträge in der Kindertagespflege. Die Förderung der Kindertagespflege durch die Beklagte erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Bundesstadt C. über die Förderung der Kindertagespflege vom 1. März 2016, in Kraft getreten am 1. April 2016 (Fördersatzung). Nach § 3 Abs. 1 Fördersatzung umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in C. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) entstehen, in Höhe von 1,16 Euro je Stunde und Kind für die Tagespflege im Haushalt der Tagespflegepersonen (analog der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale abzüglich Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von 0,57 Euro je Stunde) sowie einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) von 3,34 Euro je Stunde und Kind. Nach § 3 Abs. 2 Fördersatzung schließt die Gewährung der laufenden Geldleistung grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Tagespflegepersonen aus (Satz 1); davon ausgenommen sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Verpflegung in der Kindertagespflegestelle oder spezielle, mit den Eltern abgestimmte kostenpflichtige externe Zusatzleistungen, die über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehen (Satz 2). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Fördersatzung gewährt die Beklagte den Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) in nach den wöchentlichen Betreuungsstunden (15, 20, 25, 30, 35, 40 und 45) gestaffelten monatlichen Festbeträgen. Wird Kindertagespflege in geringerem Umfang als zehn Stunden wöchentlich erbracht, erfolgt gem. § 3 Abs. 3 Satz 4 Fördersatzung grundsätzlich keine Förderung. Danach ergibt sich gemäß der Anlage zur Fördersatzung der Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von "bis 25 Std." ein Festbetrag von 487,00 Euro für die Förderung. Zu dem in § 3 Abs. 1 Fördersatzung für die Erstattung des Sachaufwandes festgelegten Betrag wird unter Nr. 2. a) der Begründung der Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters für die Neufassung der Fördersatzung (1. April 2016) durch den Rat (Drucksachen-Nr. 1610042) u. a. ausgeführt: "(...) Für die Neuregelung in der Satzung der Stadt C. wird daher grundsätzlich die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale von 300,00 € (1,73 € pro Std./Kind) für alle anfallenden Sachkosten der Kindertagespflegepersonen - einschließlich der Sachkosten für die tägliche Verpflegung - als Ausgangspunkt für die Kalkulation zu Grunde gelegt. Allerdings soll - analog der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen - eine öffentliche Förderung der Sachkosten für die Verpflegung wie bisher nicht erfolgen. Die Verpflegung wird wie bisher unmittelbar von den Eltern an die Tagespflegepersonen gezahlt. Die "Fakten und Empfehlungen" des Bundes führen die Kosten für die Verpflegung als Sachkosten speziell auf und sehen vor, dass diese gefördert werden können. Eine Förderung dieser Kosten würde jedoch dazu führen, dass die Verpflegung der Kinder in Kindertagespflege für die Eltern kostenlos wäre, während die Eltern die Kosten der Verpflegung in allen Kindergärten selbst zahlen. Dies würde der grundsätzlich beabsichtigten Gleichstellung der Kindertagespflege mit den Kindertageseinrichtungen widersprechen. Nach Änderung des KiBiz (§ 23 Abs. 1) kann das Jugendamt - abweichend vom grundsätzlichen Zuzahlungsverbot der Eltern an Kindertagespflegepersonen - außerdem Zahlungen eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten an die Tagepflegepersonen zulassen. Diese Zuzahlung soll aus Gleichheitsgründen generell für alle Eltern in der Satzung verankert werden. Insofern ist der Sachkostenanteil entsprechend zu reduzieren. Für die Verpflegung der Kinder in Kindertagespflege ist nach den Erfahrungen der Verwaltung und des Netzwerks Kinderbetreuung in Familien von einem Betrag in Höhe von etwa 4,00 € pro Tag für den Lebensmittelaufwand auszugehen, dies entspricht einem Betrag in Höhe von etwa 86,50 € im Monat. Bei einer Betreuung in einem durchschnittlichen Rahmen von 35 Stunden pro Woche (151,55 Std./Monat) entspräche dies einem Stundensatz in Höhe von 0,57 € je Kind, so dass der Sachkostenanteil ohne Verpflegung in der Förderung künftig auf 1,16 € Std./Kind festgelegt wird. (...)" Die Klägerin betreute das am 18. September 2013 geborene Kind U. L. ab November 2014 nach ihren Angaben in einem Umfang von 24 Wochenstunden in der Kindertagespflege. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 für die Betreuung des Kindes in einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 21 bis 25 Stunden einen monatlichen Förderbetrag in Höhe von 487,00 Euro für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016. Mit Änderungsmitteilung vom 2. Juni 2016 teilte die Klägerin mit, dass die Betreuung des Kindes U. L. (erst) zum 31. August 2016 enden werde. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 8. Juni 2016 für die Zeit vom 1. bis zum 31. August 2016 eine monatliche Förderung ebenfalls in Höhe von 487,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2016, eingegangen bei der Beklagten am 6. Juli 2016, Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie beantrage eine höhere leistungsgerechte Vergütung. Die seit über drei Jahren geltende Satzung enthalte keine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung. Dies ausgleichende Zuzahlungen von den Eltern seien durch Satzung und KiBiz verboten. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach Abzug des Sachkostenanteils von 1,16 Euro Std./Monat von der Gesamtförderleistung von 4,50 Euro Std./Monat ergebe sich ein Anteil für die Anerkennung der Förderleistung von 3,34 Euro je Stunde und Kind. Dieser Betrag übersteige den vom OVG NRW im Urteil vom 22. August 2014 als für das Jahr 2013 leistungsgerecht eingestuften Anerkennungsbetrag von 3,02 Euro um rund 10 %. Unter Berücksichtigung der Inflationsraten in den Jahren 2013 bis 2015 von insgesamt 2,67 % sei ein Stundensatz von 3,10 Euro im Jahr 2016 angemessen. Bei vollschichtiger Auslastung könne damit der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson sichergestellt werden. Am 5. September 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Sachkostenanteil mit 1,16 Euro pro Betreuungsstunde zu niedrig bemessen sei. Dieser habe sich an der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale zu orientieren, die Tagespflegepersonen als Freibetrag von der Steuer absetzen könnten, und die bei 1,73 Euro pro Betreuungsstunde liege. Ein Abzug für Verpflegungskosten von 0,57 Euro je Kind und Stunde scheide aus, wie auch dem Urteil des OVG Niedersachsen vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - zu entnehmen sei, wonach anfallende Verpflegungskosten zu erstatten und grundsätzlich in die Kalkulation des Sachaufwandes einzubeziehen seien. Eine Befugnis des Jugendhilfeträgers, einzelne Bestandteile des zu erstattenden Sachaufwandes herauszunehmen und die Tagespflegeperson diesbezüglich auf das Verhältnis zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten zu verweisen, bestehe nicht. Die laufende Geldleistung sei damit insgesamt nicht angemessen. Denn angesichts der Zahlung von insgesamt 4,50 Euro pro Kind und Betreuungsstunde durch die Beklagte liege der Anerkennungsbetrag für die Betreuungsleistung (bei einem Sachaufwand von 1,73 Euro pro Betreuungsstunde) tatsächlich nur bei 2,77 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Die Geldleistung sei wegen des Zuzahlungsverbots nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz die einzige Einnahmequelle für die Tätigkeit der Tagespflegeperson und werde zudem nicht mindestens alle drei Jahre an die allgemeine Entwicklung der Löhne und Lebenshaltungskosten angeglichen. Dies sei aber entsprechend dem Grundgedanken des § 30 SGB XI, wonach die Höhe des Pflegegeldes für eine privat organisierte Pflegeperson alle drei Jahren an die Preisentwicklung anzupassen sei, für eine angemessene laufende Geldleistung erforderlich. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 zu verpflichten, ihren Antrag auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung vom 2. Juni 2016 für die Betreuung des Kindes U. L. in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Sachkostenanteil sei angemessen bemessen. Tagespflegepersonen hätten die Möglichkeit, die Verpflegungskosten in der Tagespflegestelle mit den Eltern zu regeln. Die Klägerin selbst veranschlage für die Verpflegungskosten einen Wert von 4,00 Euro, was bei einer Regelbetreuung von 35 Wochenstunden, also sieben Stunden pro Tag, ca. 0,57 Euro je Stunde je Kind und damit dem von der Beklagten vorgenommenen Abzug von der Betriebskostenpauschale von 1,73 Euro pro Stunde entspreche. Im Vorfeld der Erstellung der Satzung seien die Fachberaterinnen des Netzwerks Kinderbetreuung in Familien zum Lebensmittelaufwand befragt worden. Auch aus deren Sicht sei es angemessen erschienen, für die Verpflegung der U3-Kinder einen Betrag in Höhe von ca. 4,00 Euro pro Tag (mit Getränken) bei einer Betreuung von 35 Stunden pro Woche zu veranschlagen. Durch Rückmeldungen von Eltern oder Tagespflegepersonen habe die Beklagte erfahren, dass eine monatliche Verpflegungspauschale von 85,60 Euro nicht unüblich zu sein scheine. Auch die Vergütung im Übrigen sei leistungsgerecht. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleitung belaufe sich auf 3,34 Euro je Stunde und Kind. Das liege über dem vom OVG NRW mit Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 - als leistungsgerecht anerkannten Betrag von 2,70 Euro pro Kind und auch über dem Betrag von 3,27 Euro, den die Kammer mit Urteil vom 20. April 2014 - 19 K 7661/13 - als angemessen angesehen habe. In städtischen Kindertageseinrichtungen werde für die Mittagsverpflegung ein Betrag zwischen 1,80 Euro und 2,80 Euro pro Tag und Kind, also ca. 50 Euro monatlich, veranschlagt. Schließlich ergebe sich aus der zeitlichen Staffelung der Anerkennungsbeträge keine Ungleichbehandlung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 sei rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII, der maßgebliche Rechtsgrundlage für das statthafte Bescheidungsbegehren sei, umfasse die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, welche gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), und einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von Abs. 2 a) (Nr. 2) beinhalte. Streitig sei allein die Höhe der Geldleistung, wobei im Vordergrund die Höhe der Erstattung des Sachaufwandes nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII stehe, weil die Klägerin einen Abzug für die Verpflegung der Kinder nicht als rechtmäßig ansehe. Mit dem Begehren, die Höhe der laufenden Geldleistung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an die allgemeine Bruttolohnentwicklung anzupassen, greife sie - angesichts der Bewilligung eines einheitlichen Förderbetrags für Sachaufwand und Anerkennungsbetrag durch die Beklagte - allerdings auch die Höhe des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII an. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei auch bei der Bemessung des Erstattungsbetrags für den Sachaufwand ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen. Denn der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII verwendete Begriff der Erstattung angemessener Kosten weise darauf hin, dass die tatsächlich entstandenen Sachkosten nicht vollständig, sondern nur in "angemessener" Höhe erstattet werden sollten. Dabei müsse der Jugendhilfeträger nicht die tatsächlich entstandenen Sachkosten ermitteln, sondern könne diese auch pauschalierend festlegen. Das ergebe sich auch aus einem Vergleich mit den weiteren Bestandteilen der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, für die der Gesetzgeber den Begriff "nachgewiesener" Aufwendungen verwende. Auch der vom BVerwG herausgearbeitete Zweck der Änderung des § 23 SGB VIII, erst innerhalb eines zeitlichen Korridors für ein auskömmliches Einkommen von Tagespflegepersonen aufgrund der ausgeübten öffentlich geförderten Tagespflege zu sorgen, spreche für einen nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum bei der Bemessung des Erstattungsbetrags für den Sachaufwand. Diesen habe die Beklagte nicht überschritten, indem sie sich zunächst an der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale orientiert und von dem daraus errechneten Stundensatz pro Kind von 1,73 Euro einen Anteil von 0,57 Euro für die Verpflegung des betreuten Kindes in Abzug gebracht habe. Sie habe berücksichtigen dürfen, dass der gegenüber dem Jugendhilfeträger bestehende Anspruch des Kindes nach § 24 SGB VIII nicht die Verpflegung des betreuten Kindes umfasse und deshalb die Vereinbarung angemessener Zuzahlungen mit den Eltern für die Verpflegung zulässig sei. Von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz NRW habe die Beklagte in ihrer Fördersatzung Gebrauch gemacht, nach deren § 3 Abs. 2 Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Verpflegung vom Zuzahlungsverbot ausgenommen seien. Der Abschlag von 0,57 Euro pro Betreuungsstunde sei nicht zu beanstanden. Er berechne sich bei Ansatz von täglichen Verpflegungskosten von 3,99 Euro pro Kind und Zugrundlegung einer Regelbetreuung von 35 Wochenstunden. Das erscheine nicht willkürlich. Die Beklagte habe die in der Beschlussvorlage (Drs.-Nr. 1610042) genannten Erfahrungen der Verwaltung und des Netzwerks Kinderbetreuung schriftsätzlich dahingehend konkretisiert, dass Rückmeldungen von Eltern und Tagespflegepersonen ergeben hätten, dass die Vereinbarung einer monatlichen Verpflegungspauschale von ca. 85,60 Euro nicht unüblich sei. Keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums folge daraus, dass die Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an die allgemeine Bruttolohnentwicklung anpasse. Nach dem gesetzgeberischen Willen sei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Befugnis eingeräumt worden, unter Abwägung mit anderen politischen Prioritäten darüber zu entscheiden, innerhalb welchen zeitlichen Korridors die Tagespflegepersonen mit ihrer Tätigkeit ein auskömmliches Einkommen erwirtschaften können. Der Anerkennungsbetrag sei mit 3,34 Euro pro Betreuungsstunde nicht unangemessen zu niedrig. Die Kammer habe mit Urteil vom 20. April 2014 - 19 K 7661/13 - für den Kölner Bereich für im Jahre 2013 und 2014 erbrachte Betreuungsleistungen einen Anerkennungsbetrag von 3,27 Euro pro Betreuungsstunde als leistungsgerecht angesehen. Dies habe auf einer Vergleichsbetrachtung mit Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger beruht. Das BVerwG habe für das Jahr 2014 sogar einen Anerkennungsbetrag von 2,70 Euro pro Betreuungsstunde als rechtmäßig angesehen. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums seien schließlich nicht dadurch überschritten, dass die laufende Geldleistung (Sachaufwand und Anerkennungsbetrag) in Festbeträgen, gestaffelt nach fünf-stündigen Zeitkorridoren bewilligt werde. Die Kammer halte an ihrer gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 11. September 2015 - 19 K 5419/14 - nach Ergehen der Entscheidung des BVerwG vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, wonach eine Festbetragsstaffelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulässig sei, nicht mehr fest. Auch wenn für die stundengenaue Berechnung keine Aufzeichnung der geleisteten Stunden erforderlich sei, weil auf die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit abgestellt werden könne, bedeute die Bewilligung der laufenden Geldleistung auf der Grundlage satzungsmäßig festgelegter Festbeträge insofern eine Verwaltungsvereinfachung, als die laufende Geldleistung nicht gesondert für jede individuell variierende Betreuungszeit berechnet werden müsse. Gegen das ihr am 26. September 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Ok-tober 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Januar 2021, zugestellt am 8. Januar 2021, die Berufung zugelassen, soweit die Klage auf Neubescheidung desjenigen Teils des Antrags auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII gerichtet ist, der die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand betrifft. Im Übrigen - hinsichtlich desjenigen Teils des Antrags auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung, der den Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung betraf - hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Klägerin hat die Berufung am 5. Februar 2021 begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Jugendhilfeträger dürfe den zwischen den Beteiligten im Grundsatz als angemessen anerkannten Sachkostenanteil in Höhe von 1,73 Euro pro Betreuungsstunde nicht kürzen. Auch nach der Entscheidung des OVG NRW vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - bestehe keine Befugnis des örtlichen Jugendhilfeträgers, einzelne Bestandteile des der Tagespflegeperson zu erstattenden Sachaufwandes herauszunehmen und sie auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen. Daran ändere § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz nichts, wonach das Jugendamt die Zuzahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegeperson zulassen könne. Denn der Landesgesetzgeber sei schon nicht berechtigt, die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII abzuändern. Entstehende Verpflegungskosten müssten vom Jugendhilfeträger im Rahmen der laufenden Geldleistung erstattet werden. Folglich dürften die Verpflegungskosten nicht aus dem Sachkostenanteil herausgerechnet werden. Hinsichtlich der Höhe der Erstattung des Sachkostenanteils bestehe angesichts der Orientierung an der Betriebskostenpauschale und damit an finanziellen Eckdaten allenfalls ein kleiner Beurteilungsspielraum. Da der Betrag von 300,00 Euro für die Betreuung eines 40-Stunden-Kindes anerkannt sei, müsse die Beklagte ihre Abweichung davon um ein Drittel genau darlegen. Das misslinge, da die Beklagte nicht berechtigt sei, die Verpflegungskosten nicht zu erstatten. Sie dürfe die Tagespflegeperson nicht verpflichten, sich diesen Betrag von den Eltern erstatten zu lassen. Dies würde im Übrigen der Vertragsfreiheit widersprechen. Soweit das Verwaltungsgericht den weiten Beurteilungsspielraum mit der Verwendung des Wortes "angemessen" begründe, übersehe es, dass sich die "Angemessenheit" nicht auf die Höhe der Erstattung, sondern auf die Höhe der entstandenen Kosten beziehe. Angemessene Kosten seien zu erstatten, ohne dass dies einem Beurteilungsspielraum unterliege. Aus den Landtagsdiskussionen ergebe sich schließlich, dass es bei der Zuzahlungsregelung um eine Angleichung der Kostenbelastung der Eltern in den beiden Systemen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege gegangen sei, nicht aber um eine finanzielle Entlastung der öffentlichen Jugendhilfeträger. Jedenfalls lasse sich den Diskussionen nicht entnehmen, dass dem örtlichen Jugendhilfeträger überlassen werden solle, ob die Verpflegungskosten Bestandteil der Sachkostenpauschale würden. Landesgesetzgeber und Jugendhilfeträger könnten es im Übrigen nicht als selbstverständlich voraussetzen, dass der Tagespflegeperson keine Kosten für die Verpflegung anfielen, weil eine Übernahme durch die Eltern privatautonom vereinbart werde. Dann würde die Tagespflegeperson praktisch zur Heranziehung der Eltern verpflichtet. Dazu sei die Beklagte nicht berechtigt. Zu einer doppelten Entlastung von Tagespflegepersonen führe das angesichts der über den errechneten Beträgen liegenden Kosten für gutes Essen nicht. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 zu verpflichten, ihren Antrag auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung vom 2. Juni 2016 für die Betreuung des Kindes U. L. in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit er die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand betrifft. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, sie sei wegen § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz berechtigt gewesen, in § 3 Abs. 1 Fördersatzung einen pauschalierten Verpflegungsaufwand in Höhe von 0,57 Euro je Stunde von der Sachkostenpauschale von 1,73 Euro je Stunde je Kind in Abzug zu bringen. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "angemessene Kosten" komme ihr ein gerichtlich beschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Die danach zur Überprüfung stehenden Vorgaben habe sie eingehalten. Ein Verfahrensverstoß sei nicht ersichtlich. Ferner habe sie auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Sachverhaltes entschieden. Das betreffe sowohl die Umrechnung der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale von 300,00 Euro auf 1,73 Euro je Stunde/je Kind als auch den ermittelten Verpflegungsaufwand in Höhe von 85,60 Euro im Monat und dessen Umrechnung auf einen Stundensatz von 0,57 Euro je Kind. Die Ermittlung der Kosten liege auch innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Mit § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz i. d. F. vom 17. Juni 2014 habe der Gesetzgeber dem örtlichen Jugendhilfeträger die Möglichkeit geben wollen, die Verpflegungskosten auf das Rechtsverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern zu verlagern, so dass dieser auch berechtigt sei, den Verpflegungsaufwand aus der Sachkostenpauschale herauszunehmen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. März 2014 (LT-Drs. 16/5293, Seite 54) habe noch keine Regelung zu den Verpflegungskosten enthalten. Erst auf Empfehlung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend (LT-Drs. 16/5973) vom 2. Juni 2014 sei der Zusatz zur Herstellung eines Gleichlaufs mit den Regelungen für Kindertageseinrichtungen aufgenommen worden. Nach Auffassung der Regierungsfraktionen erfordere die Tagespflege Entscheidungen vor Ort von den Jungendämtern und Jugendhilfeausschüssen und nicht durch den Landesgesetzgeber (vgl. LT-Drs. 16/5973, Seite 61). Mit der Reduzierung des Sachkostenanteils um die Verpflegungskosten und mit dem Verweis auf eine privatrechtlich vereinbarte Übernahme durch die Eltern habe sie, die Beklagte, im Rahmen dieser Ermächtigung gehandelt. Dem Senat, der sich im Urteil vom 2. August 2014 - 12 A 591/14 - seinerseits auf das Urteil des Nds. OVG vom 20. November 2012 - 4 KN 319/19 - berufe, sei nicht zu folgen, soweit er eine Ermächtigung, die Verpflegungskosten aus dem Sachaufwand auszuscheiden, verneine. Denn das Nds. OVG habe ausdrücklich hervorgehoben, dass Verpflegungskosten herausgenommen werden könnten, wenn der Tagespflegeperson kein Verpflegungsaufwand entstehe. Daher könne auch der örtliche Jugendhilfeträger angesichts der gesetzlichen Ermächtigung, die Verpflegungsaufwendungen in das Rechtsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigten zu verlagern, diese Kosten aus den Sachaufwendungen herausnehmen. Der Gesetzgeber habe gerade eine Zahlung der Verpflegungskosten durch die Eltern zur Angleichung an die Regelungen in Kindertageseinrichtungen erreichen wollen. Werde die Tagespflegeperson durch die privatrechtliche Vereinbarung entlastet, könnten die Verpflegungsaufwendungen nicht Bestandteil der zu erstattenden Sachaufwendungen sein. Ziel des § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz sei nach der gesetzlichen Systematik hingegen nicht, Einkommensverluste der Tagespflegepersonen durch das Zuzahlungsverbot auszugleichen, sondern eine Entlastung von den Verpflegungskosten durch die Zuzahlung. Mache die Tagespflegeperson diese nicht geltend, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Im Übrigen belegten auch die Ausführungen der Klägerin, dass Zuzahlungen der Eltern für Mahlzeiten verkehrsüblich seien. Soweit ab dem Jahr 2020 eine Deckelung auf 97,50 Euro pro Monat erfolgt sei, sei dies für den streiterheblichen Zeitraum ohne Bedeutung. Schließlich liege kein Verstoß gegen die bundesrechtliche Regelung des § 23 SGB VIII vor. Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII werde die Höhe der laufenden Geldleistungen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimme. Damit habe der Bundesgesetzgeber die Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der Jugendhilfe weitgehend erhalten wollen (vgl. BT-Drs. 16/9299, Seite 15). In dieser Ermächtigung liege die "Aufforderung" an den Landesgesetzgeber und die Jugendhilfeträger, die Vorgaben des Bundesgesetzes angemessen umzusetzen. Die Beklagte habe dabei weder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet noch sachfremde oder willkürliche Erwägungen angestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil ist teilweise zu ändern, weil der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Au-gust 2016 hinsichtlich des in der bewilligten laufenden Geldleistung enthaltenen Betrags gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zur Erstattung angemessener Kosten für der Tagespflegeperson entstehenden Sachaufwand (Sachkostenerstattung) rechtswidrig ist und die Klägerin insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung gegen die Beklagte hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, weil er sich zur Bemessung der laufenden Geldleistung auf die Satzung der beklagten Bundesstadt C. über die Förderung der Kindertagespflege vom 1. März 2016 (Fördersatzung) stützt, die hinsichtlich der Bemessung des Sachkostenausgleichs rechtsfehlerhaft und damit unwirksam ist. Nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII wird, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, hier der Beklagten, festgelegt. Die laufende Geldleistung beinhaltet neben der Erstattung der - hier allein noch verfahrensgegenständlichen - angemessenen Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), auch einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 4). Bei der Festlegung der Geldleistung steht dem Jugendhilfeträger, wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, nicht nur in Bezug auf den leistungsgerechten Anerkennungsbetrag, sondern auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Festlegung des Betrags zur Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, ein Beurteilungsspielraum zu. Das folgt bereits aus dem Gestaltungsermessen des kommunalen Satzungsgebers. Wird - wie hier von der Beklagten - die Rechtsform der Satzung gewählt, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 12 A 1534/17 -, juris Rn. 8; Nds.OVG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 -, juris Rn. 46, erfolgt die Erstattung der Sachkosten nicht individuell, vgl. zur Zulässigkeit einer Einzelfallentscheidung über die Geldleistung OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124; Nds.OVG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 10 LC 17/18 -, juris Rn. 45, sondern wird notwendigerweise eine pauschalierende Regelung für sämtliche Tagespflegepersonen getroffen, die Kinder mit Hauptwohnsitz im Satzungsgebiet betreuen. Aber auch ungeachtet dessen bedeutet das Ausfüllen des Begriffes der "angemessenen Kosten" in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet zudem die Wertung und Gewichtung von Kriterien, die die Bedeutung des Begriffs lenken, und die eine Bestimmung nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich macht. Die Gesetzesmotive billigen dem Träger der Jugendhilfe ausweislich der Regierungsbegründung zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 15) ausdrücklich eine "Gestaltungsfreiheit" zu, deren Erhaltung die Regelung des § 23 Abs. 2a SGB VIII dienen soll. Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1445/12 -, juris Rn. 4 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, und Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 117 f., 146 f., sowie Beschluss vom 2. Juni 2014 - 12 A 590/14 -, juris Rn. 11 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris Rn. 123; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 2013- 12 S 352/12 -, juris Rn. 38. Ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" der Kosten mit einem Beurteilungsspielraum verknüpft, hat das zur Folge, dass das Gericht seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Anderenfalls ist bei einer Verpflichtungsklage - wie vorliegend - der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012- 12 A 1445/12 -, juris Rn. 14, und vom 2. Juni 2014- 12 A 590/14 -, juris Rn. 24 f., jeweils m. w. N. In Ausfüllung des Beurteilungsspielraums kann der Satzungsgeber eine pauschalierende Erstattung der "angemessenen Kosten" vorsehen, der indessen eine hinreichende Kalkulation zugrunde liegen muss. Eine solche Kalkulation muss in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Orientierungsmaßstab sind insoweit die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson, die allerdings angemessen sein müssen. Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie ggf. für Fahrtkosten und Wegezeitentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht. Die Relativierung durch das Attribut "angemessen" erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und ggfs. Aufwendungsbestandteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung. Als Ausgangspunkt für eine Pauschalierung kann ein Betrag in Höhe von 300,00 Euro je vollumfänglich betreutem Kind und Monat, wie er in Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Kinderförderungsgesetz (siehe BT-Drs. 16/9299, S. 22) veranschlagt wird, genommen werden. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 22. Au-gust 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 127 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Diesen Betrag hat auch die Beklagte als Grundlage ihrer Berechnung herangezogen, was im Ausgangspunkt angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung fest. Zwar dürften bis zu dem hier maßgeblichen Jahr 2016 die realen Kosten, die die Tagespflegeperson im Schnitt pro Kind und Stunde aufzubringen hatte, gegenüber dem Jahr 2013 (in diesem Jahr waren die in dem Senatsurteil vom 22. August 2014 ‑ 12 A 591/14 - maßgeblichen Richtlinien verfasst worden) angestiegen sein. Gleichwohl ist mit dem Festhalten an dem Pauschalbetrag von 300,00 Euro pro ganztags betreutem Kind der dem Jugendhilfeträger eingeräumte Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Anstieg der realen Kosten innerhalb des Zeitraums von drei Jahren angesichts der allgemeinen Preissteigerung (2014: 1,0 %, 2015 0,5 % und 2016: 0,5 %), vgl. Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherpreisindex, abrufbar unter: https://www.finanz-tools.de/inflation/inflationsraten-deutschland, und angesichts der ohnehin mit einer Pauschalierung stets verbundenen Vergröberung des Maßstabs nicht mehr angemessen ist. Hinzu kommt, dass bei einem Pauschalbetrag von 300,00 Euro je Kind Synergieeffekte eintreten, etwa durch die Nutzung von Ausstattungsgegenständen und Möbeln durch mehrere betreute Kinder, die offensichtlich bei der Pauschale nicht im Wege eines Abzuges berücksichtigt sind. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 ‑ 12 A 591/14 -, juris Rn. 146 ff. Ebenso trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, aus dem Pauschalbetrag von 300,00 Euro auf der Grundlage einer Betreuung von 40 Stunden pro Woche bzw. 173,2 Stunden im Monat, einen Stundensatz von 1,73 Euro abzuleiten. Eine Überschreitung des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums liegt dagegen in dem in einem weiteren Kalkulationsschritt vorgenommenen pauschalen Abzug von 0,57 Euro je Stunde und der darauf beruhenden Festlegung des Sachkostenanteils auf 1,16 Euro je Stunde und Kind. Das gilt jedenfalls, soweit der Satzungsgeber keine weitere Differenzierung der Höhe der Sachkostenerstattung danach vornimmt, ob die Kindertagespflegeperson mit den Eltern des betreuten Kindes die Zahlung eines (angemessenen) Entgelts für die Mahlzeiten privatrechtlich vereinbart oder nicht. Die Beklagte hat ausweislich der Satzungsbegründung (ohne entsprechende Differenzierung) den genannten Abzugsbetrag auf der Grundlage der Verpflegungskosten von - nach Erfahrungen der Verwaltung und des Netzwerks Kinderbetreuung - 85,60 Euro im Monat bei einer Betreuung in einem durchschnittlichen Rahmen von 35 Stunden pro Woche (151,55 Std./Monat) errechnet. Nach dem in der Satzungsbegründung festgehaltenen Willen des Satzungsgebers soll - analog der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen - eine öffentliche Förderung der Sachkosten für die Verpflegung wie bisher nicht erfolgen, sondern vielmehr wie bisher unmittelbar von den Eltern an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Denn eine Förderung dieser Kosten würde dazu führen, dass die Verpflegung der Kinder in der Kindertagespflege für die Eltern kostenlos wäre, während die Eltern die Kosten der Verpflegung in allen Kindergärten selbst zahlen, was der beabsichtigten Gleichstellung widersprechen würde. Damit überschreitet die Beklagte den durch § 23 Abs. 2 SGB VIII vorgegebenen rechtlichen Rahmen für die Festlegung der laufenden Geldleistung. Dem danach zu erstattenden Sachaufwand, also denjenigen Ausgaben, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Tagespflege anfallen, sind zweifellos auch die Verpflegungskosten zuzurechnen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 129; OVG Nds., Urteile vom 8. August 2018 - 10 KN 5/18 -, juris Rn. 81, und vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 67; OVG Schl.-Holst., Urteile vom 16. Januar 2020 - 3 KN 3/17 -, juris Rn. 66, und - 3 KN 6/17 -, juris Rn. 70; Lakies/Beckmann, in: Münder/Meysen/ Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 23 Rn. 30. Da sich die Erstattung - wie oben bereits dargestellt - an den tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu orientieren hat und Verpflegungsaufwendungen zu den Sachkosten zählen, sind anfallende Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII der Tagespflegeperson vom Träger der Jugendhilfe auch zu erstatten; einzelne Bestandteile der zu erstattenden Sachaufwendungen können grundsätzlich nicht ausgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 153; Nds.OVG, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 67. Demgemäß scheidet eine ausnahmslose Ausklammerung dieser Kosten bei der Ermittlung des angemessenen Erstattungsbetrags aus, auch wenn dieser in pauschalierter Form erfolgt. Eine Nichtberücksichtigung von Verpflegungskosten durch den nach den gesetzlichen Vorgaben erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger ist allenfalls dann in rechtmäßiger Weise denkbar, wenn Verpflegungsaufwendungen tatsächlich gar nicht entstehen oder entstanden sind. Dies rechtfertigt gleichwohl keine Satzungsbestimmung, die - wie hier bei der streitgegenständlichen Satzung der Beklagten - pauschal und ausnahmslos einen Abzug der Aufwendungen für Verpflegungskosten vorsieht. Denn damit legt der Satzungsgeber in einer seinen Gestaltungsspielraum überschreitenden Weise zugrunde, dass diese bei sämtlichen Tagespflegepersonen tatsächlich nicht entstehen bzw. nimmt er in Kauf, dass tatsächlich anfallende Kosten entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben nicht erstattet werden. Soweit er damit auf ein Verhalten der Tagespflegepersonen hinwirken möchte, sich diese Kosten (ausnahmslos) bei den Eltern zu beschaffen, ist dies in § 23 SGB VIII nicht vorgesehen und deckt somit die Satzungsbestimmung nicht. Das - legitime - Ziel, eine doppelte Erstattung der Verpflegungskosten zu verhindern, dürfte sich wohl nur über eine Einzelfallprüfung erreichen lassen, für die die Satzung den Rahmen bilden kann. Dass nach Angaben der Beklagten im Satzungsgebiet in der Praxis zwischen den Tagespflegepersonen und Eltern offenbar überwiegend Vereinbarungen über die Übernahme der Verpflegungskosten durch die Eltern getroffen werden, ist unerheblich. Diese tatsächlichen Gegebenheiten als Grundlage für einen ausnahmslosen Ausschluss einer Erstattung von Verpflegungsaufwendungen durch den Jugendhilfeträger heranzuziehen, verkennt die vom Gesetzgeber des § 23 SGB VIII ausdrücklich vorgesehene, grundsätzlich umfängliche Erstattungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers im Hinblick auf angemessene Sachaufwendungen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A591/14 -, juris Rn. 69. Eine ausnahmslose Verlagerung bestimmter Sachkosten auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen Tagespflegepersonen und Eltern ist damit unvereinbar, auch wenn sich eine solche Verfahrensweise im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in der Praxis weitgehend etabliert haben mag. Denn mit einer Festschreibung der vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten in der Satzung wird außer Acht gelassen, dass gleichwohl ein Anteil von Tagesmüttern verbleiben kann, die - aus unterschiedlicher Motivlage - mit den Eltern keine Zusatzvereinbarung über die Zahlung von Verpflegungskosten treffen (wollen) und damit ihre (angemessenen) Sachkosten nicht vollständig erstattet bekommen. Dies ist mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht in Einklang zu bringen, selbst wenn die nicht differenzierende Satzungsregelung der Beklagten lediglich einen untergeordneten Anteil der im Satzungsgebiet tätigen Tagespflegepersonen betreffen sollte. Soweit § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII vorsieht, dass die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt), ist damit keine Ermächtigung verbunden, entgegen dem in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII formulierten Anspruch der Tagespflegeperson gegen den Jugendhilfeträger, entstandene Aufwendungen nicht zu erstatten. Auch wenn es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, juris Rn. 10, umfasst dies nicht die Ausklammerung entstandener und angemessener Sachaufwendungen. Die mit dieser Ermächtigung bezweckte Möglichkeit, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde (vor Ort) zu treffen, bezieht sich auf die Angemessenheit der verschiedenen Sachkosten, insbesondere der Höhe nach. Soweit der Landesgesetzgeber "anderes bestimmen" kann, beinhaltet auch dies keine Ermächtigung zu einer landesrechtlichen Regelung, mit der entstandene und angemessene Sachaufwendungen von der Erstattung ausgenommen werden. Eine solche ist indessen in § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 KiBiz in der Fassung vom 17. Juni 2014 (nun nach § 51 Abs. 1 Satz 3 bis 5 KiBiz) auch nicht enthalten. Danach sind, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen (Satz 3). Lediglich für Mahlzeiten kann das Jugendamt die Zahlung eines angemessenen Entgelts an die Tagespflegepersonen zulassen (Satz 4). Dass eine Erstattung der Tagespflegeperson entstandener und angemessener Sachkosten durch den Jugendhilfeträger selbst dann unterbleiben kann, wenn entsprechende Zuzahlungen mit den Eltern nicht vereinbart sind, lässt sich dem nicht entnehmen. Ebenso wenig liegt darin eine Ermächtigung an den örtlichen Jugendhilfeträger, Teile der Sachkostenerstattung zwingend, also unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Willens von Eltern und Tagespflegeperson, in dieses Rechtsverhältnis zu verlagern. Mit dieser landesrechtlichen Regelung wird lediglich die Möglichkeit einer Zuzahlung geschaffen, also die generelle Zulässigkeit der Zahlung eines Verpflegungsentgelts durch die Eltern- als Ausnahme von dem in Satz 3 geregelten generellen Ausschluss von weiteren (über Elternbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII hinausgehende) Kostenbeiträgen der Eltern - festgeschrieben. Vgl. so bereits auch OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 155. Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, wonach der Landesgesetzgeber mit der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 4 KiBiz in der Fassung vom 17. Juni 2014 (ebenso wie der Bundesgesetzgeber mit § 23 Abs. 1 und 2a Satz 1 SGB VIII) bezwecken wollte, dass die Entscheidung über die Tagespflegestrukturen bzw. die Zuzahlung vor Ort von den Jugendämtern und Jugendhilfeausschüssen getroffen werden kann, lässt sich ebenfalls nichts für die Zulässigkeit einer örtlichen Regelung ableiten, mit der entstandene und angemessene Sachaufwendungen von der Erstattung ausgenommen werden. Zwar haben sowohl der Landesgesetzgeber, vgl. die Angaben der Regierungsfraktionen in der abschließenden Beratung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes, LT-Drs. 16/5973, Beschlussempfehlung und Bericht vom 2. Juni 2014 (S. 61), wonach "die Frage der Tagespflegestrukturen vor Ort von Jugendhilfeausschüssen und Jugendämtern zu entscheiden ist", als auch der Bundesgesetzgeber, vgl. Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 27. Mai 2008 eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, BT-Drs. 16/9299, S. 14 und 15 - allerdings zum Anerkennungsbeitrag nach Abs. 2a -: "… muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden.", "… soll Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend erhalten bleiben.", Entwurf der Bundesregierung vom 6. September 2004 eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, BT-Drs. 15/3676, S. 33 - ebenfalls auf Anerkennungsbetrag bezogen -: "… um damit unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten … Rechnung zu tragen.", den Verbleib eines Gestaltungsspielraums bei den öffentlichen Jugendhilfeträgern angestrebt. Dieser bezog sich nach dem Willen des Bundesgesetzgebers für die Länder sowie die örtlichen Jugendhilfeträger ausweisweislich der Gesetzgebungsmaterialien in erster Linie auf die Bemessung des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII und betrifft darüber hinaus im Zusammenhang mit der Festlegung des Sachkostenzuschusses die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Höhe der (pauschalierten) Sachkosten, insbesondere auch des Verpflegungsaufwandes, bei der die örtlichen Gegebenheiten mit in die Betrachtung einfließen können. Auch im Rahmen der Festlegung, ob und in welchem Umfang bei zwischen Tagespflegeperson und Eltern getroffenen vertraglichen Verpflegungszuzahlungen die Sachkostenerstattung durch die Beklagte anteilig reduziert wird, verbleiben auf örtlicher Ebene verschiedene Regelungsmöglichkeiten. Dieser gesetzgeberische Wille zur Schaffung von Gestaltungsmöglichkeiten auf örtlicher Ebene bedeutet indessen nicht, dass der Jugendhilfeträger den Sachkostenzuschuss insoweit losgelöst von den sich aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ergebenden Bindungen bemessen darf, insbesondere er grundsätzlich darüber entscheiden dürfte, ob Verpflegungskosten überhaupt Bestandteil der Sachkostenpauschale werden sollen, oder ob sie die Eltern selbst gegenüber der Kindertagespflegeperson zu tragen haben. Entsprechendes lässt sich den Motiven des Gesetzgebers nicht entnehmen und hat im Übrigen im Gesetzestext auch keinen Niederschlag gefunden. Die von der Beklagten getroffene Regelung, mit der Sachkosten für die Verpflegung, auch wenn sie der Tagespflegeperson entstanden und angemessen sind, generell von einer Erstattung durch den Jugendhilfeträger ausgenommen werden, ist auch nicht mit der von ihr angestrebten Gleichstellung von Eltern, die ihre Kinder von einer Tagespflegeperson betreuen lassen und Eltern, die für die Kinderbetreuung eine Kindertagesstätte in Anspruch nehmen, zu rechtfertigen. Nach § 23 Abs. 4 KiBiz in der Fassung vom 17. Juni 2014 (jetzt § 51 Abs. 3 KiBiz) kann der Träger einer Kindertageseinrichtung ebenfalls ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Vor diesem Hintergrund kann auch eine weitgehende Gleichstellung beider Betreuungsformen im Hinblick auf die Kostenbelastung der Eltern - die sich auch anhand des für beide Betreuungsformen geltenden Zuzahlungsverbots zeigt (vgl. nunmehr § 51 Abs. 1 Satz 3 KiBiz) - für sich gesehen sachgerechtes Ziel sein. Dieser, die kostenmäßige Heranziehung der Eltern betreffende Gesichtspunkt vermag indessen nicht eine satzungsrechtliche Regelung zu Lasten der Tagespflegepersonen zu rechtfertigen. Im Dreiecksverhältnis - Jugendhilfeträger, Tagespflegeperson, Eltern - besteht aufgrund von § 23 Abs. 2 SGB VIII ein (uneingeschränkter) Erstattungsanspruch der Tagespflegeperson gegen den Jugendhilfeträger hinsichtlich entstandener und angemessener Sachkosten. Diese Erstattungspflicht kann nicht entgegen den ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorgaben aus dem Rechtsverhältnis zwischen Tagespflegperson und Jugendhilfeträger auf Dritte verlagert werden. Die Grenzen für die von der Beklagten angestrebte "Gleichstellung" sind letztlich auch Folge der vom SGB VIII vorgesehenen verschiedenen, nicht miteinander vergleichbaren Finanzierungssysteme für Kindertagespflegepersonen und Kindertageseinrichtungen. Für Kindertageseinrichtungen existiert insbesondere keine dem § 23 Abs. 2 SGB VIII entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach tatsächlich anfallende Sachkosten im Rahmen der Angemessenheit vom Jugendhilfeträger umfänglich zu erstatten sind. Deren finanzielle Förderung erfolgt vielmehr über - u. a. von Alter, Kinderzahl, Betreuungszeit abhängige - Pauschalen für jedes in einer Tageseinrichtung aufgenommene Kind, mit denen der jeweilige Träger der Einrichtung - zu dem von ihm zu tragenden Trägeranteil - bezuschusst wird (vgl. § 19 Abs. 1 , § 20 KiBiz in der Fassung vom 17. Juni 2014; vgl. aktuell § 33 Abs. 1, § 36 KiBiz i. V. m. der Anlage nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KiBiz). Die anfallenden Sachkosten finden darin nur in grob pauschalierender Weise Berücksichtigung. Eine vollständige Erstattung sämtlicher angemessener Sachkosten durch den Jugendhilfeträger ist gerade nicht verpflichtend vorgesehen. Damit ist allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Zielsetzung, Eltern hinsichtlich der Zuzahlung bzw. Kostenbelastung für die Verpflegung ihrer Kinder in allen Tagesbetreuungsformen möglichst gleich zu stellen, eine Satzungsbestimmung, die dem Rechnung trägt, stützen könnte. Neben Regelungen, die nach den tatsächlich getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen differenzieren, könnte dies ggf. auch im Verhältnis zwischen Eltern und Beklagter (vgl. die Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) berücksichtigt werden. 2. Die Klägerin ist durch die rechtswidrige Bemessung der laufenden Geldleistung (betreffend die Sachkostenerstattung) aufgrund der unwirksamen Satzungsbestimmung in § 3 Fördersatzung auch in ihren Rechten verletzt (Neubescheidungsanspruch). Ihr Anspruch auf Erstattung des angemessenen Sachaufwandes aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII wurde - auch wenn dieser grundsätzlich der näheren Ausgestaltung durch den Jugendhilfeträger bedarf - mangels Rechtsgrundlage für die vorgenommene Kürzung nicht (vollständig) erfüllt. Der Neubescheidungsanspruch führt somit nicht zwingend auf ein anderes Ergebnis, kann namentlich - bei entsprechender Satzungsänderung - dazu führen, dass in Fällen, in denen aufgrund einer privatrechtlichen Zusatzvereinbarung ein Verpflegungsgeld an die Tagespflegeperson gezahlt wurde, keine Erstattung von Verpflegungsaufwand beansprucht werden kann. Denn es ist angesichts des bestehenden Beurteilungsspielraums Sache des Satzungsgebers, in welcher Weise er die Erstattung der Sachaufwendungen neu regelt. In diesen Beurteilungsspielraum würde der Senat mit einer eigenen Entscheidung über das Ob und ggf. die Höhe eines Abzugs von der (allgemein anerkannten) Betriebskostenpauschale eingreifen. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass allein eine (Satzungs-)Regelung in Betracht kommt, wonach - auch im Fall von Zahlungen der Sorgeberechtigten an die Tagespflegeperson - ausschließlich die von der Beklagten festgelegte Sachkostenerstattung von 1,16 Euro pro Stunde und Kind als sachgerecht angesehen werden müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil der Klärung des Begriffs "angemessener Sachkosten" (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) im Hinblick auf zu erstattende Verpflegungskosten grundsätzliche Bedeutung zukommt.