Urteil
7 D 47/19.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.7D47.19NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan der Gemeinde T. Nr. „I." in M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan der Gemeinde T. Nr. „I." in M. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet und eine öffentliche Verkehrsfläche mit Kreisverkehr ausweist. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 11, Flurstücke 159 und 181 mit der postalischen Bezeichnung L.-straße 36 in T. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Dort befindet sich die Verkaufsstätte eines Fleischereibetriebs und im rückwärtigen Bereich eine Schlacht- und Produktionsstätte mit Viehboxen. Die Gebäude des Antragstellers sind durch den südwestlichen Ast der L.-straße (B 399) erschlossen. Das Flurstück 181 mit einer Größe von 3 qm liegt im Plangebiet, es ist teilweise - im Bereich einer in der Örtlichkeit vorhandenen vortretenden Eingangsstufe zum Fleischergeschäft - als öffentliche Verkehrsfläche überplant. Das Flurstück 159 liegt außerhalb des Plangebiets und grenzt südöstlich an den als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Bereich des Plangebiets an, der eine Verknüpfung ("T‑Kreuzung") von B 266 und B 399 überdeckt. Das knapp 6 ha große Plangebiet liegt im Norden des Ortsteils M. der Antragsgegnerin zwischen den Straßen Q. (B 399) und L.-straße im Süden, einem Fußweg im Westen, dem Weg X. und Freibereichen im Norden und der Straße I. im Osten. Das Gebiet wurde bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im südlichen Bereich befinden sich früher landwirtschaftlich genutzte Bauten. Im Süden des Plangebiets besteht aktuell eine Verknüpfung der B 266 und der B 399. Im Norden liegt ein Naturschutzgebiet, im Nordosten ein Sportplatzgelände. Westlich und östlich grenzt aufgelockerte Wohnbebauung an. Der hier angegriffene Bebauungsplan Nr. setzt ein Wohngebiet nördlich der B 399 fest. Zur Erschließung ist südlich eine Verkehrsfläche im Bereich des Knotenpunkts B 399/B 266 festgesetzt. Der Plan stellt als Konzept (nachrichtlich) in einer gesonderten Zeichnung einen Kreisverkehr mit drei Armen und einer Zufahrt dar, die von Süden her das nördlich geplante Wohngebiet erschließen soll. Ferner werden Retentionsflächen zur Rückhaltung von Regenwasser und zwei öffentliche Grünflächen sowie öffentliche Verkehrsflächen zur internen Gebietserschließung festgesetzt. Es werden Baufenster ausgewiesen, in denen nach der Planbegründung 40 Einfamilienhäuser, 10 Doppelhäuser sowie 6 Mehrfamilienhäuser mit jeweils 8 Wohneinheiten errichtet werden können. Nach der Planbegründung ist die externe Erschließung des Baugebiets über den im südlichen Plangebiet vorgesehenen Kreisverkehr geplant. Von einer Erschließung über das Flurstück 223, die nach dem Plankonzept des Aufstellungsbeschlusses aus dem Jahr 2016 geplant war, wurde nach der Planbegründung aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen abgesehen. Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk L1. Teilabschnitt Region B. ist das Plangebiet als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt mit der überlagernden Darstellung der Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz. Nach der Planbegründung des Bebauungsplans strebt die Antragsgegnerin die Darstellung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) an. Der Flächennutzungsplan stellt bislang Wohnbaufläche und gemischte Baufläche und im inneren Bereich eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" dar. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet in der Fassung der 11. Änderung durch den Feststellungsbeschluss vom 12.4.2018 Wohnbauflächen dar. Diese Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht genehmigt worden. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans ist von der Antragsgegnerin zurückgenommen worden. Die Bezirksregierung L1. erteilte allerdings auf die Anfrage der Antragsgegnerin vom 19.2.2018 unter dem 18.5.2018 eine landesplanerische Anpassungsbestätigung gemäß § 34 LPlG NRW zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans. Für das Plangebiet bestanden bislang drei Bebauungspläne, die Bebauungspläne Nrn. und, in denen u. a. öffentliche Verkehrsflächen im Bereich des Knotenpunkts B 399/B 266 festgesetzt waren sowie der Bebauungsplan M1. A 2 Teil 3, der ein Dorfgebiet entlang der Straße X1. und eine Freifläche im Blockinnenbereich darstellte, wo ein Marktplatz geplant war. Der (erste) Aufstellungsbeschluss wurde am 6.12.2016 gefasst. Am 16.3.2017 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Am 8.2.2017 nahm Straßen NRW zu den Anforderungen an eine Anbindung des Baugebiets an die B 399, westlicher Ast, über die im Aufstellungsbeschluss angesprochene Parzelle 223 Stellung. Ein neuer Aufstellungsbeschluss mit einer geänderten Konzeption zur äußeren Erschließung des Baugebiets - über einen Ausbau der Verknüpfung von B 399/B 266 zu einem vierarmigen Kreisverkehr - wurde am 1.2.2018 gefasst. Zugleich wurde die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch Aushang in der Zeit vom 2.2.2018 bis 10.3.2018 bekannt gemacht, gleichzeitig wurde im Internet auf den Aushang hingewiesen. Die Offenlage des Planentwurfs fand vom 9.2.2018 bis mindestens 9.3.2018 statt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 10.3.2018 Einwendungen. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat am 12.4.2018 gefasst. Die Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan erfolgte am 24.5.2018. Der Antragsteller hat am 22.5.2019 den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er macht im Wesentlichen geltend: Er wende sich allein gegen die geplante Erschließung des Baugebiets durch den Kreisverkehr, ansonsten sei er mit dem Plan einverstanden. Der Antrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt. Durch die Planung verschlechtere sich die Erschließungssituation für die bisherige gewerbliche Nutzung auf seinem Grundstück. Die Arbeitsabläufe und die Produktion von Waren im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs seien nachteilig betroffen. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei formell mangelhaft. Das Offenlageverfahren sei fehlerhaft. Es sei schon zweifelhaft, ob die Bekanntmachung der Offenlage eine Woche vor Beginn der Offenlage erfolgt sei. Es sei auch die Mindestdauer von 30 Tagen nicht erreicht, weil die Offenlage am 9.2. begonnen und am 9.3.2018 geendet habe. Am Samstag, 10.3.2018, sei das Rathaus nicht geöffnet gewesen. Die Bekanntmachung enthalte auch keinen Hinweis auf Möglichkeit und Art und Weise der Abgabe von Stellungnahmen. Es werde nur auf die Möglichkeit persönlicher Abgabe oder Erklärung zur Niederschrift bis 10.3.2018 hingewiesen. Unzureichend sei auch die Dauer der Auslegung von 28,5 Stunden wöchentlich, zumal das Ende des Zeitraums der Auslegung auf einen Samstag, den 10.3.2018, gefallen sei. Die Planung sei auch materiell mangelhaft. Die Planung der Erschließung von Süden her sei entgegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Ebenso sei die Erschließung über das Flurstück 223 von Westen her möglich, die nur mit Blick auf private Interessen des Investors an einer baulichen Nutzung auch dieses Grundstücks unterblieben sei. Es fehle auch angesichts des geringen planbedingten Zusatzverkehrs an der Erforderlichkeit eines Ausbaus des Kreisverkehrs. Ferner bestehe dafür eine vorrangige Zuständigkeit des Bundes als für die Fachplanung bei Fernstraßen zuständiger Stelle. Es sei zudem nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin in erheblichem Umfang Kosten aufwende, obwohl der Bund für den Ausbau zuständig sei. Zudem sei die Planung der Erschließung abwägungsfehlerhaft. Die geplante Erschließung von Süden über den Kreisverkehr führe zu einer über mehrere Monate hinweg dauernden Unterbrechung und Behinderung des Verkehrs und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des örtlichen Einzelhandels. Der Antragsteller beantragt, den neu aufgestellten Bebauungsplan Nr. "I." für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die von dem Antragsteller angegriffene Maßnahme des Ausbaus des Kreisverkehrs könne ohne den streitgegenständlichen Plan auf der Grundlage der bestehenden Pläne Nrn. und Nr. verwirklicht werden. Dazu gebe es bereits seit 2017 eine Vereinbarung zwischen ihr und Straßen NRW. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 2.3.2021 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 7 B 783/21.NE - sowie der beigezogenen Planurkunde und Aufstellungsvorgänge und der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Senat versteht den Antrag dahin, dass der Antragsteller den Bebauungsplan insgesamt angreift. Soweit der Antragsteller in der Begründung geltend macht, er wende sich allein gegen den Kreisverkehr, kommt diese Einschränkung in dem anwaltlich gestellten Antrag, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, nicht zum Ausdruck. II. Der Antragsteller ist antragsbefugt. 1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 ‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle Interessen unbeachtet bleiben, die geringwertig oder nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 4 BN 27.18 -, juris, m. w. N. Dagegen ist ein Antragsteller, der über Grundeigentum im Plangebiet verfügt, grundsätzlich als antragsbefugt anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.2.2009 - 10 D 31/07.NE -, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, 732 = juris. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller antragsbefugt. a) Eine Antragsbefugnis ergibt sich mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers zu einer erheblichen dauerhaften Verschlechterung der verkehrlichen Erschließung des auf seinem Grundstück geführten Betriebs. Auch das Interesse außerhalb des Plangebiets ansässiger Anlieger, von der Überlastung eines Wegs, der auch der Erschließung ihres Grundstücks dient, verschont zu bleiben, kann ein abwägungsrelevantes schutzwürdiges Privatinteresse bilden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = BauR 2001, 747 = juris. Entsprechendes gilt, wenn nach der abgewogenen Plankonzeption durch bauliche Maßnahmen an der Erschließungsstraße eine relevante Verschlechterung der Erschließungssituation realistischerweise zu erwarten ist. Hier ist hinreichend aufgezeigt, dass sich die Erschließungssituation nachteilig verändert und dass die Antragsgegnerin dies ausweislich der Planbegründung und des dort in Bezug genommenen Verkehrsgutachtens (Seite 11, 37) sowie der mit dem Satzungsbeschluss in Bezug genommenen Abwägungsvorschläge zum Gegenstand der Abwägung gemacht hat. Aus der in der Planurkunde dargestellten Konzeption ergibt sich ebenso wie aus der vorgelegten Ausführungsplanung (Anlage zum Schriftsatz vom 17.2.2021, Gestaltungslageplan 5.1) hinreichend konkret, was im Rahmen einer realistischen Prognose als Umsetzung der Verkehrsflächenfestsetzung zu erwarten ist. Er erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass sich dadurch insbesondere eine nachteilige Veränderung der Erreichbarkeit des Betriebs auf dem Grundstück des Antragstellers für Lieferfahrzeuge ergibt. Die Zufahrt zu dem Abzweiger von der B 399 L.-straße wird auch nach der unter dem 17.2.2021 mitgeteilten Konzeption durch Verlegung der Bordsteine verengt, zudem wird der Abzweiger durch den Rückbau der Fahrbahn auf 4,75 m deutlich enger. Inwieweit sich die am Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ausbauplanung (Gestaltungslageplan 1.1a) hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks des Antragstellers als weniger nachteilig darstellt, mag dahinstehen, da die Umsetzung der vorgenannten Konzeption keineswegs ausgeschlossen erscheint. b) Eine Antragsbefugnis ergibt sich unabhängig davon aber auch aus der Stellung des Antragstellers als Grundeigentümer im Plangebiet. Er ist Eigentümer des Flurstücks 181, das in einem Teilbereich als öffentliche Verkehrsfläche überplant wird. Für die Antragsbefugnis ist es unerheblich, dass auch in dem früheren Bebauungsplan Nr. und möglicherweise auch dem Plan Nr. eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche für diese Parzelle enthalten war. Denn die erneute Festsetzung führt zu einer Perpetuierung der städtebaulichen Konzeption, die Gegenstand der städtebaulichen Abwägung sein muss. III. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). IV. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813, m. w. N. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht deshalb verneint werden, weil der frühere Bebauungsplan Nr. (und wohl auch der Plan Nr.) für den Bereich, für den der streitgegenständliche Plan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, ebenfalls bereits öffentliche Verkehrsflächen festsetzten. Die angegriffene Festsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans führt zu einer städtebaulichen Verfestigung der früheren Planung. Demgegenüber könnte ein Erfolg im Normenkontrollverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Perspektive für eine günstigere Planungskonzeption eröffnen. Dies genügt hier zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE -, juris. B. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der Plan an formellen Mängeln leidet, er ist jedenfalls materiell mangelhaft. Der Plan ist entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst, angesichts dessen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Mängel nicht vorliegen dürften; der Verstoß gegen Raumordnungsziele führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans. I. Der Plan ist entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Raumordnungspläne im Sinne des § 1 Abs. 1 ROG sind gemäß § 2 Abs. 1 LPlG NRW unter anderem auch die Regionalpläne. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.1.2021 - 7 D 90/18.NE -, BauR 2021, 793 = juris. Der angefochtene Bebauungsplan ist nicht an ein Ziel der Raumordnung angepasst, das in dem Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) des Regierungsbezirks L1., Teilabschnitt Region B., für den Planbereich dargestellt ist. Der Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) für den Regierungsbezirk L1., Teilabschnitt Region B. in der Fassung der Genehmigung vom 28.1.2003, die am 10.6.2003 bekannt gemacht worden ist (GV. NRW. S. 301), im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 24.5.2018 zuletzt geändert durch die 18. Änderung, bekanntgemacht am 28.10.2016 (GV. NRW. S. 856), - der im hier maßgeblichen Bereich nicht geändert worden ist - stellt für den Bebauungsplanbereich einen „AFAB“, einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit überlagernden Darstellungen dar und trifft hierzu unter 2.1 textliche Zielfestlegungen. Nach dem Ziel 1 unter Abschnitt 2.1.1 "allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche", Seite 42 des Regionalplans, gilt: „In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich.“ Es handelt sich bei der Darstellung in Verbindung mit dem ersten Satz des Ziels 1, erster Halbsatz, nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Dass es sich dabei um eine „Soll-Formulierung“ handelt, steht dem nicht entgegen. Raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften können Ziele der Raumordnung enthalten, sofern auch die Ausnahmefälle, die nicht der Zielbindung unterliegen sollen, räumlich und sachlich bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BRS 76 Nr. 1 = BauR 2011, 781. Im Sinne dieser Grundsätze sind hier auch die Ausnahmefälle hinreichend bestimmbar. Dies ergibt sich aus der Erläuterung (1) zu dem Ziel des Regionalplans, wonach eine anderweitige Inanspruchnahme im Rahmen der sonstigen Ziele in Betracht kommt, wenn ein angemessener Ausgleich erfolgt. Dies ist nach den Zielvorgaben der Raumordnungsgrundsätze (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. ROG) dahin zu verstehen, dass eine Inanspruchnahme von bisher landwirtschaftlich genutztem Freiraum für Wohnbaulandentwicklungen etwa durch eine gegenläufige Änderung von Bauleitplänen ausgeglichen werden kann. Mit diesem Ziel des Regionalplans steht die mit dem Bebauungsplan erfolgte Ausweisung eines großflächigen Wohngebiets nicht in Einklang. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die textlichen Festlegungen in 2.1.1, Ziel 1 des Regionalplans zu der Darstellung eines "AFAB" - wie aufgezeigt - als Soll-Regelung gestaltet sind und dass nach der Erläuterung 1 auch anderweitige Nutzungen in Betracht kommen, wenn je nach Art der mit der Umnutzung verbundenen Nachteile ein angemessener Ausgleich erfolgt. Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung eines hier erforderlichen angemessenen Ausgleichs für die Inanspruchnahme des Plangebiets für andere Zwecke als solche eines AFAB. Dass etwa durch Umwandlung von bauleitplanerischen Ausweisungen von Siedlungsflächen in Freiraum in anderen Bereichen der Antragsgegnerin oder auf vergleichbare Weise ein hinreichender raumordnungsrechtlicher Ausgleich erfolgt oder zu erwarten wäre, ist weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Dieser Verstoß ist nicht etwa deshalb irrelevant, weil eine landesplanungsrechtliche Darstellungsschwelle unterschritten wäre. Nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2016 - 7 D 96/14.NE -, BRS 84 Nr. 4 = BauR 2017, 55 =juris. gibt es keine solche generelle Darstellungsschwelle. Eine solche strikte Darstellungsschwelle lässt sich im Übrigen auch nicht aus Regelungen der Durchführungs-Verordnung zum Landesplanungsgesetz NRW entnehmen. Dort ist in § 35 Abs. 2 geregelt, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha in der Regel zeichnerisch darzustellen sind. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass auch kleinere Bereiche von regionaler Bedeutung sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier auch mit Blick auf die Baugebietsgröße von unter 10 ha jedenfalls vor. Ausreichend ist bei kleineren Flächen mit Blick auf den Maßstab eines Regionalplans und dessen mangelnde Parzellenschärfe, dass sich eine hinreichende Bestimmbarkeit etwa anhand topografischer Gegebenheiten ergibt, die aus der Planzeichnung erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2016 - 7 D 96/14.NE -, BRS 84 Nr. 4 = BauR 2017, 55 =juris. Hier ist das Plangebiet, das knapp 6 ha groß ist, durch die Lage zwischen der südlichen Bundesstraße 399 und der östlichen sowie nördlichen Straße und der westlich gelegenen Bebauung, die im Regionalplan zeichnerisch dargestellt sind, topografisch hinreichend deutlich abgegrenzt. Ebenso wenig rechtfertigt danach die rechtssystematische Vorgabe 0.2 des Regionalplans (vgl. Seite 3 der textlichen Bestimmungen) eine andere Beurteilung. II. Der Verstoß gegen das genannte Raumordnungsziel des Regionalplans führt zu einem durchgreifenden Mangel des Bebauungsplans. Die Gemeinden dürfen die Ziele der Raumordnung je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht im Wege der Abwägung über sie hinweg setzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger vielmehr strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Die Frage, ob ein Bebauungsplan dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt, ist folglich von der Gemeinde in eigener Verantwortung und von den Gerichten als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im Normenkontrollverfahren in vollem Umfang und unabhängig von etwaigen behördlichen Stellungnahmen zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2020 - 4 BN 8.20 -, juris. Danach ist die Abweichung von den raumordnungsrechtlichen Vorgaben nicht unerheblich, weil die Bezirksregierung unter dem 18.5.2018 die entsprechende 11. Flächennutzungsplanänderung als landesplanerisch angepasst beurteilt hat. Diese Erklärung ist als Anpassungsbestätigung nach § 34 LPlG NRW zu werten. Dies ergibt sich schon aus dem Bezug auf die entsprechende Zielrichtung des Schreibens der Antragstellerin vom 19.2.2018. Eine solche Anpassungsbestätigung ist für die gerichtliche Überprüfung durch den Senat nicht verbindlich. Eine derartige Abstimmung entbindet die Antragsgegnerin nicht davon, die oben dargestellten Ziele der Raumordnung zu beachten und steht auch nicht einer entsprechenden Prüfung durch den Senat entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.9.2014 - 7 D 96/14.NE -, BRS 84 Nr. 4 = BauR 2017, 55 = juris, und vom 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE -, BRS 83 Nr. 53 = BauR 2015, 1785, m. w. N., ferner dazu: BVerwG, Beschluss vom 15.10.2020 - 4 BN 8/20 -, juris. Der Verstoß gegen die genannte Darstellung ist auch nicht im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 LPlG NRW, § 6 Abs. 2 ROG im Einzelfall überwunden worden. Vgl. zu diesem Aspekt allgemein: BVerwG, Urteil vom 10.4.2018 - 4 CN 2.17, BRS 86 Nr. 142 = BauR 2018, 1701 = juris. Nach § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind nach Satz 2 die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 ROG zu beachten haben. Eine solche Zielabweichung ist hier nicht verfügt worden. Vgl. zur Zielabweichungsentscheidung als Verwaltungsakt: OVG Nds., Urteil vom 4.7.2017 -7 KS 7/15 -, DVBl 2017, 1440 = juris. Sie kann insbesondere auch nicht in der landesplanerischen Anpassungsbestätigung der Bezirksregierung L1. vom 18.5.2018 gesehen werden. Diese ist, wie aufgezeigt, lediglich als – für die gerichtliche Prüfung unverbindliche – Anpassungsbestätigung nach § 34 LPlG NRW zu werten. III. Der Mangel des Verstoßes gegen das Raumordnungsziel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans. Nach dem im Planverfahren – insbesondere ausweislich der Planbegründung – zum Ausdruck gekommenen Willen der Plangeberin kann nicht angenommen werden, dass sie im Zweifel auch einen Plan eingeschränkten Inhalts (für die nicht gegen Raumordnungsziele verstoßende Bestandteile, d. h. insbesondere die Verkehrsfläche im Süden) beschlossen hätte. Vgl. zu den Voraussetzungen der Gesamtnichtigkeit: BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4/14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.