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Beschluss

4 A 27/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.4A27.20.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Zweitbescheid der Beklagten vom 27.4.2018 aufzuheben, abgewiesen. Der Zweitbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Festsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG lägen vor. Der Kläger habe dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Hofgebäude A.-----straße 27 in E. nicht bis zum 14.10.2017 nachgewiesen. Auch im Zeitraum nach dem 14.10.2017 habe der Kläger trotz der bis zum 24.4.2018 gewährten Fristverlängerung keinen Nachweis über die durchgeführten Arbeiten erbracht. Dass diese nicht fristgerecht durchgeführt worden seien, falle nicht in den Verantwortungsbereich des zuständigen Bezirksschornsteinfegers. Ob diesem kein Auftrag zur Durchführung der Arbeiten vorgelegen habe, weil der Kläger seit Jahren kein Vertrauen mehr zu diesem Schornsteinfeger habe, sei unerheblich. Der Angabe des Klägers, dass sich aufgrund der Einflussnahme des Bezirksschornsteinfegers kein anderer Schornsteinfeger zur Durchführung der Arbeiten bereit erklärt habe, stehe die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten für das Hauptgebäude durch den Schornsteinfeger I. entgegen. Vor allem seien die Einwände des Klägers angesichts des Umstandes, dass er dem Bezirksschornsteinfeger den Auftrag entzogen habe, und angesichts der eindeutigen gesetzlichen Pflichten des Eigentümers unerheblich. Die Ergebnisrichtigkeit dieser Einschätzungen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids gemäß § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SchfHwG waren auch nach dem Vorbringen des Klägers gegeben. Denn er stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe bis zum 14.10.2017 weder das vorgeschriebene Formblatt fristgerecht vorgelegt noch die Durchführung der fälligen Reinigungsarbeiten anderweitig nachgewiesen (Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz), selbst nicht in Frage. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, es sei im angefochtenen Urteil nur vorgeschoben, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kein Auftrag „zur Durchführung ausstehender Schornsteinfegerarbeiten“ erteilt worden sei. Dieser habe tatsächlich kein Interesse gehabt, die Aufgaben ohne Verwaltungszwang durchzuführen. Für das Hofgebäude habe auch kein anderer Schornsteinfeger einen Auftrag angenommen. Herr T. habe es versäumt, die für den entsprechenden Zeitraum „notwendigen Schornsteinfegerarbeiten“ im Hofgebäude durchzuführen. Dass der Schornsteinfegerkollege I. mit der Überprüfung der Gasfeuerstätte im Hauptgebäude beauftragt worden sei, schließe nicht aus, dass Herr T. mangels anderslautender Anhaltspunkte weiterhin für die Arbeiten im Hofgebäude zuständig gewesen sei, so wie dies auch jahrzehntelang zuvor der Fall gewesen sei. Mit diesen Einwänden entkräftet der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den gesetzlichen Pflichten des Eigentümers nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, fristgerecht die dort angeführten Arbeiten zu veranlassen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll diese Vorschrift klarstellen, dass die genannten Pflichten den Eigentümern obliegen und sie einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen haben. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG ist der Eigentümer verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter betreffend den Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten. Danach hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass erteilte Aufträge auch erfüllt und erforderliche Arbeiten fristgerecht erledigt werden. Die Initiative hat nicht mehr wie früher notwendig vom Bezirksschornsteinfegermeister auszugehen, der infolge der Eröffnung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerhandwerk insoweit kein Monopol mehr hat. Die Beauftragung richtet sich vielmehr seit dem 1.1.2013 nach Privatrecht. Auf eine etwaige Weigerung eines Schornsteinfegers, einen Auftrag zu übernehmen oder einen erteilten Auftrag fristgerecht auszuführen, kann sich der Eigentümer bei dieser Rechtslage jedenfalls so lange nicht berufen, wie er nicht geltend machen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, die notwendigen Arbeiten fristgerecht, notfalls aber auch nachträglich und durch einen im Schornsteinfegerregister – das gemäß § 3 SchfHwG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt wird – eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen. Das Gesetz ordnet das Risiko, dass der vom Eigentümer beauftragte Schornsteinfeger in Bezug auf die von ihm übernommenen Schornsteinfegerarbeiten säumig bleibt, grundsätzlich der Sphäre des Eigentümers zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2017 – 4 A 153/15 –, juris, Rn. 9 ff., 11 f., m. w. N. Der Kläger hat nach eigenen Angaben nicht einmal den Versuch unternommen, die fristgerechte Durchführung der in Rede stehenden Schornsteinfegerarbeiten auf eigene Initiativen zu veranlassen. Er behauptet weder, dass die erforderlichen Arbeiten durchgeführt worden sind, noch dass er ihre Durchführung veranlasst hat, also ausdrücklich einen Vertrag hierüber mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger T. oder einem anderen Schornsteinfeger abgeschlossen hat. Dass er dies im Vertrauen auf die behauptete vormalige Praxis der automatischen Überprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger T. getan haben will, ist jedenfalls spätestens seit dem Zeitpunkt irrelevant, in dem er von der Beklagten mit Anhörungsschreiben vom 30.1.2018 auf den Umstand hingewiesen worden ist, dass die betreffenden Schornsteinfegerarbeiten in der Moschee im Hinterhof der A.-----straße 27 in E. noch ausstehen und die Beklagte davon ausging, der Kläger habe dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Die Beklagte hat dem Kläger hiermit zunächst bis zum 13.4.2018 und auf den Antrag des Klägers schließlich stillschweigend bis zum 24.4.2018 Fristverlängerung zur Vorlage der erforderlichen Nachweise gewährt, ohne dass diese erbracht worden sind. Die bloße Zugänglichkeit des Moscheegebäudes zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, auf die sich der Kläger wiederholt berufen hat, ersetzt weder diese Nachweise noch die erforderliche ausdrückliche Einigung mit einem Schornsteinfeger über einen Reinigungsauftrag. Sofern sich der Kläger zusätzlich auf ein Schreiben des Bezirksschornsteinfegers T. vom 24.11.2019 beruft, rechtfertigt dies bereits in zeitlicher Hinsicht nicht die Bewertung, dass er das ihm Zumutbare unternommen hat, im Jahr 2018 die genannten Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Vielmehr führt der Kläger hiermit selbst an, dass es einen „Stillstand“ hinsichtlich der Schornsteinfegerarbeiten gegeben habe und (erst) im Folgenden (wieder) Gespräche über die Annahme eines Auftrags geführt worden seien. Ebenso erfolglos bleibt der weitere Einwand, die Erfüllung der Grundverfügung sei schon deshalb nicht umsetzbar gewesen, weil andere Schornsteinfeger den Auftrag nicht hätten übernehmen wollen, um nicht in einem fremden Bezirk zu wildern. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es sei widersprüchlich, wenn der Kläger vortrage, einen anderen Schornsteinfeger habe er nicht beauftragt. Denn auf die genannte Anhörung der Beklagten vom 30.1.2018 hinsichtlich des unterbliebenen Nachweises der Schornsteinfegerarbeiten für die Liegenschaft im Hinterhof hat der Kläger mit Schreiben vom 8.2.2018 selbst mitgeteilt, dass das Vertrauen in Herrn T. „fundamental gestört“ sei. Deshalb habe er zur Sicherheit der Besucher der heiligen Moschee sowie des gesamten Immobilienvermögens „einen verantwortungsvollen Kollegen des Bezirksschornsteinfegers beauftragt, die verlangten Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen“. Dem entspricht, dass er nach Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2017 und Erlass eines Zweitbescheids vom 5.12.2017 am 22.12.2017 den Nachweis über die erbrachten Schornsteinfegerarbeiten für das Hauptgebäude in der A.-----straße 27 in E. durch den Schornsteinfeger I. vorgelegt hatte. Selbst wenn es dem Kläger tatsächlich nicht gelungen sein sollte, kurzfristig einen anderen zur Übernahme der Arbeiten bereiten Schornsteinfeger zu finden, hätte er – nach Begleichung offener Rechnungen und Einigung über die genauen Zahlungsmodalitäten – zumindest den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausdrücklich beauftragen können, wenn er inzwischen seine Meinung geändert hatte und sich daran störte, dass dieser die Arbeiten (ohne ausdrücklichen Auftrag) nicht mehr durchführte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.