Beschluss
5 F 12/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1001.5F12.21.00
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Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. I. Mit Schriftsatz vom 10. August 2021 beantragt die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin, die gerichtliche Zuständigkeit für die von ihr vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland erhobene Klage (Aktenzeichen dort 8 K 3858/21) zu bestimmen. Sie beruft sich dabei auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Gegenstand der Klage ist die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Beklagten vom 28. Juni 2021 bzw. die Prüfung von Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffend bei dem Bundesfinanzhof angefallene Gerichtskosten. Das Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 2. August 2021 zu der beabsichtigten Verweisung an das Amtsgericht M. (N. -W. ) angehört. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht Köln sei zuständig. Ihr sei nicht zumuten, einen Verweisungsbeschluss abzuwarten und anschließend Beschwerde zu erheben. II. Das angerufene Gericht ist für eine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit unzuständig. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin ist das Bundesverwaltungsgericht. § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO ist analog anzuwenden, wenn die Zuständigkeit nicht zwischen Verwaltungsgerichten, wohl aber zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ungeklärt ist, sich also mehrere Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten für zuständig oder für unzuständig erklärt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 – 9 AV 1/08 –, juris, Rn. 1; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 53 Rn. 5; vgl. zu § 36 ZPO: BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1989– I ARZ 254/89 –, NJW 1990, 53, und vom 7. Mai 1965 – I b ARZ 207/64 –, NJW 1965, 1596. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ein solcher Fall sei gegeben. Sie betrachtet die Zuständigkeit für die von ihr erhobene Klage als zwischen dem Verwaltungsgericht Köln und dem Amtsgericht M. für ungeklärt. Zuständig ist in diesem Fall der beantragten Klärung der Zuständigkeit zwischen den Gerichtsbarkeiten das oberste Gericht der Gerichtsbarkeit, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 – 9 AV 1/08 –, juris, Rn. 1, m.w.N. Die Antragstellerin hat den Antrag bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht. In Umsetzung der vorgenannten Zuständigkeitsregelung kommt als zuständiges oberstes Gericht innerhalb des Regelungsgefüges der Verwaltungsgerichtsordnung allein das Bundesverwaltungsgericht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG.