Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert der erstinstanzlichen Verfahren wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 3 K 119/19 auf 450,00 Euro, für das Verfahren 3 K 120/19 auf 600,00 Euro, für das Verfahren 3 K 1546/19 auf 500,00 Euro und für das Verfahren 3 K 1547/19 (VG Minden) auf 650,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.245,09 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den angegriffenen Zweitbescheid vom 3.1.2019, mit dem der Kläger unter anderem unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, die mit Feuerstättenbescheid vom 12.1.2016 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 17.1.2019 zu veranlassen, als auch die der Durchsetzung des Zweitbescheids dienende Duldungsverfügung vom 3.1.2019 sowie die Ordnungsverfügungen vom 24.4.2019, mit denen die angedrohte Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang festgesetzt wurden, als rechtmäßig bewertet. Insbesondere hat es die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für gegeben erachtet. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Rechtsgrundlage des Zweitbescheids ist § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SchfHwG. Danach melden die Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen ist. Die zuständige Behörde setzt sodann die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten fest und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme an. Rechtsgrundlage der Duldungsverfügung ist § 26 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG. Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 1 Abs. 4 SchfHwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums 1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder 2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Der alleinige Einwand des Klägers, die angefochtenen Bescheide seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mangels Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nichtig sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Senat hat auf vergleichbare Rügen bereits entschieden und im Einzelnen auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt, dass der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 13 GG und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, verstößt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, juris, Rn. 3 ff., vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, NWVBl. 2021, 122 = juris, Rn. 10 f., und vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, NVwZ-RR 2021, 32 = juris, Rn. 8 ff., unter anderem unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 13.2.1964 – 1 BvL 17/61 u. a. –, BVerfGE 17, 232 = juris, Rn. 70, und BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 29 ff. Der hiergegen geführte Einwand des Klägers, eine Doppelzuständigkeit des für den Umweltschutz zuständigen Bundes und des für den Brandschutz zuständigen Landes seien unzulässig, greift nicht durch. Regelungen zum Brandschutz fallen nur dann in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie nicht – wie hier – einem speziellen Regelungsbereich angehören, der der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt. So ergibt sich bereits aus der von dem Kläger selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Bund unter Inanspruchnahme einer eigenen Gesetzgebungsbefugnis in ein ihm sonst grundsätzlich verschlossenes Gebiet der Länder hineinwirken und auf diese Weise landesgesetzliche Regelungen ausschließen oder verdrängen kann (Art. 31 GG). Diese verfassungsgesetzliche Besonderheit, die nicht als unzulässige Doppelzuständigkeit von Bund und Ländern anzusehen ist, erlaubt es dem Bund ausnahmsweise, in Ausübung seiner ihm für eine bestimmte Materie verliehenen Gesetzgebungsbefugnis (mittelbar) rechtlich regelnd in einen anderen Bereich hineinzuwirken, in dem die Länder das Recht der Gesetzgebung haben. Hierdurch darf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern allerdings nicht unterlaufen oder ausgehöhlt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 2 BvF 1/81 –, BVerfGE 61, 149 = juris, Rn. 150 ff., 153. Von dieser Möglichkeit hat der Bund mit dem Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, soweit es neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 37 f., m. w. N. Von einem Unterlaufen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist schon deshalb offenkundig nicht auszugehen, weil die durch das Schornsteinfegerrecht auch gewährleistete Brandsicherheit unter Geltung des Grundgesetzes insoweit nie als Teil der Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern durchgehend als Sache des Bundes angesehen worden ist. Schon lange bevor 1972 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Luftreinhaltung begründet worden war, hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das Schornsteinfegerrecht Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des – grundsätzlich dem Bund übertragenen – Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, juris, Rn 7 ff., 11 f., unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 30.4.1952 – 1 BvR 14/52 u. a. –, BVerfGE 1, 264 = juris, Rn. 25. Diese tradierte und für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen maßgebliche Sonderstellung des Regelungsbereichs des Schornsteinfeger-Handwerksrechts, das nach einem grundlegenden Systemwandel inzwischen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Luftreinhaltung gehört, wird durch den Erlass von Landesbauordnungen vor Schaffung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nicht in Frage gestellt. Bei den vom Kläger beanstandeten Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes geht es gerade nicht um Bestimmungen aus dem "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne". Vgl. auch BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 – 1 PBvV 2/52 –, BVerfGE 3, 407 = juris, Rn. 104 ff. Auch dies ist bereits höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 35 und 40 f. Die vom Kläger benannte Einschätzung der Bundesregierung, wonach für den Brandschutz die Länder zuständig seien, ändert hieran nichts. Insbesondere hat die Bundesregierung in der Begründung vom 24.5.2017 zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – unter Einbeziehung dessen, dass die Neuregelungen auch der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit dienen – die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht in Zweifel gezogen. Vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 30 f. Ungeachtet dieser Selbsteinschätzung der den Entwurf verfassenden Bundesregierung ist im Übrigen entscheidend, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes ‒ wie hier ‒ nicht verfehlt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris Rn. 18 f., und vom 22.7.2020 ‒ 4 B 1096/20 ‒, juris, Rn. 13 ff., jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ist getrennt für die Zeit vor der Verbindung und die Zeit nach der Verbindung festzusetzen. In Verfahren betreffend die Duldung der Ersatzvornahme zur Durchführung von einmalig durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten besteht ‒ ebenso wie bei Verfahren gegen einen Zweitbescheid, durch den der Adressat unter Androhung der Ersatzvornahme konkret zu einmalig, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgefordert wird ‒ das Interesse des Adressaten darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, NVwZ-RR 2021, 32 = juris, Rn. 31 f., m. w. N. Es entspricht daher § 52 Abs. 1 GKG, für die gegen den Zweitbescheid vom 3.1.2019 gerichtete Klage 3 K 119/19 sowie für die gegen den Bescheid über die Ersatzvornahme vom 24.4.2019 gerichtete Klage 3 K 1546/19 (VG Minden) im Zeitpunkt der Klageerhebung jeweils die geschätzten Kosten der seinerzeit noch ausstehenden Ersatzvornahme aus dem vorangegangenen Zweitbescheid in Höhe von 350,00 Euro in Ansatz zu bringen. Dazu zu addieren sind gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Beträge der Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,00 Euro und 150,00 Euro. Hinsichtlich des Interesses des Klägers, die Durchführung der Feuerstättenschau mit der Klage 3 K 120/19 gegen die Duldungsverfügung vom 3.1.2019 und der Klage 3 K 1547/19 gegen den Bescheid über den unmittelbaren Zwang vom 24.4.2019 abzuwehren, hat das Verwaltungsgericht zutreffend den festgesetzten Betrag in Höhe von jeweils 500,00 Euro angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 4 E 152/21 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. Hinzu kommen auch insofern die Beträge der Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,00 Euro und 150,00 Euro. Für die Zeit nach Verbindung der früheren Verfahren 3 K 119/19, 3 K 120/19, 3 K 1546/19 und 3 K 1547/19 (VG Minden) zur gemeinsamen Entscheidung reduzierte sich das Interesse des Klägers für das fortgeführte Verfahren 3 K 119/19 und das zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils 1.245,09 Euro. Ausgehend von der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klagen 3 K 119/19 und 3 K 1546/19 denselben Gegenstand betreffen, sind die mit Kostenbescheid vom 3.7.2019 bezifferten tatsächlichen Kosten der Schornsteinfegerarbeiten in Höhe von einmalig 245,09 Euro nebst der genannten Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,00 Euro und 150,00 Euro anzusetzen. Hinzu kommen die denselben Gegenstand betreffenden Kosten für die Klage gegen die Duldungsverfügung vom 3.1.2019 und die Klage gegen den Bescheid über den unmittelbaren Zwang in Höhe von einmalig 500,00 Euro nebst der genannten Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,00 Euro und 150,00 Euro. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.