Beschluss
10 B 768/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1006.10B768.21.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.501 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.501 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (10 K 1166/21) gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. März 2021 anzuordnen, abgelehnt. Die der Festsetzungsverfügung zugrunde liegende Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2020 sei unanfechtbar. Der Antragsteller habe die baulichen Anlagen, deren Beseitigung ihm mit der Ordnungsverfügung aufgegeben worden sei, nicht innerhalb der ihm für die Beseitigung eingeräumten Frist abgebaut oder abbauen lassen. Die Festsetzung des mit der Ordnungsverfügung angedrohten Zwangsgeldes sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes seien weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit Blick auf die Erklärung der Antragsgegnerin, sie werde von einer Vollstreckung der angefochtenen Festsetzungsverfügung absehen, unzulässig geworden ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Festsetzungsverfügung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte. Soweit der Antragsteller zum wiederholten Male seine Rechtsauffassung äußert, die baulichen Anlagen, deren Beseitigung ihm mit der Ordnungsverfügung vom 3. August 2020 aufgegeben worden sei, seien keine Werbeanlagen, sondern dienten allein dem Sichtschutz, beruft er sich auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit dieser unanfechtbaren Ordnungsverfügung, die er im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend machen kann. Sein Einwand, er habe wegen der Pandemie keinen Handwerker finden können, der die besagten baulichen Anlagen innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist abgebaut hätte, belegt weder die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung noch die der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Auch ein Ermessensfehler lässt sich insoweit nicht feststellen. Zwischen der Zustellung des das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ordnungsverfügung vom 3. August 2020 zu Lasten des Antragstellers abschließenden Beschlusses des Senats vom 2. Dezember 2020 im Verfahren 10 B 1719/20 und dem Erlass der Festsetzungsverfügung lagen mehr als drei Monate. Dass der Antragsteller während dieses Zeitraums tatsächlich alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen Handwerker zu finden, der bereit gewesen wäre, die Anlagen abzubauen, hat er nicht substanziiert vorgetragen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ihm nicht etwa eine möglicherweise besondere handwerkliche Fähigkeiten erfordernde bauliche Veränderung der Anlagen, sondern deren schlichte Beseitigung aufgegeben worden ist. Selbst wenn er gleichwohl trotz aller zumutbaren Bemühungen keinen Handwerker gefunden haben sollte, der die erforderlichen Arbeiten zeitnah ausgeführt hätte, hätte er jedenfalls einen entsprechenden Auftrag erteilen und die Antragsgegnerin bitten können, mit der Vollstreckung entsprechend zuzuwarten. Eine solche Bitte enthält sein die rechtliche Situation verkennendes Schreiben vom 8. Dezember 2020 an die Antragsgegnerin nicht. Dass der Antragsteller die baulichen Anlagen nach Erlass der Festsetzungsverfügung hat umgestalten lassen und die Antragsgegnerin daraufhin erklärt hat, aus der Festsetzungsverfügung nicht mehr vollstrecken zu wollen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsverfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).