Beschluss
4 A 3296/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1006.4A3296.19.00
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Tenor
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren 3 K 1302/18 und 3 K 2539/18 (VG Düsseldorf) am 2.7.2019 für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor der Verbindung wird der Streitwert für die beiden erstinstanzlichen Verfahren auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren 3 K 1302/18 und 3 K 2539/18 (VG Düsseldorf) am 2.7.2019 für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor der Verbindung wird der Streitwert für die beiden erstinstanzlichen Verfahren auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten das von der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind im Berufungsverfahren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie im Verfahren zweiter Instanz ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96. Das Interesse der Klägerin an dem mit der Klage im Verfahren 3 K 1302/18 (VG Düsseldorf) geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung ihres eigenen Erlaubnisantrags ist mit der Hälfte des vorgenannten Betrages angemessen bewertet (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinzuzurechnen ist für die Zeit nach Verbindung des früheren Verfahrens 3 K 1302/18 (VG Düsseldorf) mit dem Verfahren 3 K 2539/18 (VG Düsseldorf) zur gemeinsamen Entscheidung ein auf das Verfahren 3 K 1302/18 entfallender Streitwert von 7.500,00 Euro für den Klageantrag, der im Berufungsverfahren ebenfalls streitgegenständlich ist und sich gegen die der Beigeladenen als Konkurrentin erteilte Spielhallenerlaubnis richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 A 2568/19 –, juris, Rn. 5 ff. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.